Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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0,5 OT: Der Todesstoß für meinen letzten Hauch von (Rechts)Verständnis! (Recht)

Kalle Wirsch, Thursday, 04.04.2013, 20:53 (vor 4249 Tagen)

Meine letzte Hoffnung, dass das was uns da im Verhandlungsraum gegenübersitzt, auch nur einen winzigen Schimmer an Ahnung hat, ist vollkommen weg.

Lest selbst:

ENTSCHEIDUNGSVERHALTEN VON SCHÖFFEN
FORSCHUNGSBERICHT

"Vor der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende Richter die Schöffen über etwaige Unfähigkeitsgründe (§§ 31, 32 GVG) und über die Ausschließungsgründe (§§ 22, 23, 31 StPO) belehren, wobei ein Hinweis auf das Merkblatt der Schöffen genügen kann (Nr. 126 I RiSTBV [Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren]). Die Verhandlung soll so geführt werden, dass die Schöffen ihr folgen können. Förmlichkeiten und Fachausdrücke, die den Schöffen nicht verständlich sind, müssen erläutert werden. Die Anklageschrift darf den Schöffen nicht zugänglich gemacht werden. Ihnen kann jedoch, namentlich in Verfahren mit einem umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt, für die Dauer der Hauptverhandlung eine Abschrift des Anklagesatzes nach dessen Verlesung überlassen werden (Nr. 126 III RiStBV).

Quelle: http://www.coll.mpg.de/Download/IntuitiveExperts/Schoeffenbericht.pdf (Seite 33 unten)

Es ist wohl besser, man bittet das Gericht, ein Urteil zu erkegeln.

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