Neueinführung § 87a StGB (Recht)
Unsere Justizkalfaktoren sind bestimmt schnell zur Hand, wenn es darum geht einen Befehl zu konstruieren. Da gibt es für den "Schwachkopf" dann auch gerne mal ein paar Jahre Haft.
§ 87a (neu)
(Text neue Fassung)
§ 87a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
vorherige Änderung
(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.
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