Stimmt es, dass Kindererziehungszeiten zur Rente nur Mütter angerechnet wird, auch dann wenn sich nur der Vater um das Kind gekümmert hat?
Nein, das stimmt nicht. Väter haben nach dem Gesetz (§ 56 SGB VI) exakt denselben Anspruch auf die Kindererziehungszeiten in der Rente wie Mütter.
In der Praxis gelten folgende gesetzliche Spielregeln für die Anrechnung:
Der Vater hat das Kind überwiegend erzogen:
Hat sich der Vater allein oder deutlich wahrnehmbar überwiegend um das Kind gekümmert, stehen ihm die Kindererziehungszeiten rechtlich voll und ganz zu. Wenn das eindeutig nachgewiesen oder von der Mutter bestätigt wird, bekommt der Vater die Rentenpunkte – auch rückwirkend.
Gleichberechtigte Erziehung (Gemeinsame Erklärung):
Erziehen beide Elternteile das Kind gemeinsam (z. B. 50/50), können sie selbst frei entscheiden, wer die Rentenpunkte gutgeschrieben bekommt. Dafür müssen sie der Deutschen Rentenversicherung eine übereinstimmende schriftliche Erklärung abgeben (Formular V0820).
Wichtig: Diese Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und maximal 2 Monate rückwirkend.
Die Auffangregel ("Auffangnetz" für Mütter):
Wenn beide Eltern das Kind gemeinsam erzogen haben, aber keine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde und sich auch kein überwiegender Erziehungsanteil eines Elternteils feststellen lässt, werden die Zeiten gesetzlich im Zweifel der Mutter zugeordnet. Das ist der Grund, warum diese Zeiten oft automatisch bei der Mutter landen, wenn man sich nicht aktiv darum kümmert. Das Bundessozialgericht hat diese Regelfall-Zuordnung auch bestätigt.
Fazit: Wenn sich der Vater tatsächlich allein oder überwiegend um das Kind gekümmert hat, kann und sollte er den Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten (Formular V0800) bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, um die Rentenpunkte gutgeschrieben zu bekommen.
Soll ich erklären, wie viel ein Jahr Kindererziehungszeit derzeit an monatlicher Rente bringt?
Wie sieht es mit Unterhaltszahlungen der Mutter an Väter und Kinder aus?
Die Regelung beim Unterhalt ist im deutschen Familienrecht geschlechtsneutral gestaltet: Beide Elternteile haften für den Unterhalt ihrer Kinder und gegebenenfalls gegenüber dem Ex-Partner gleichermaßen.
Ob und in welcher Höhe eine Mutter an den Vater (bzw. für die Kinder) Unterhalt zahlen muss, hängt davon ab, bei wem die Kinder leben und wie die finanziellen Verhältnisse aussehen.
1. Kindesunterhalt (für die Kinder)
Beim Kindesunterhalt gilt der gesetzliche Grundsatz: „Einer betreut, einer zahlt.“
Residenzmodell (Das Kind lebt überwiegend beim Vater):
Wenn das Kind beim Vater lebt, erfüllt der Vater seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege des Kindes (Naturalunterhalt). Die Mutter ist in diesem Fall verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen.
Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Mutter und dem Alter des Kindes (gemäß der Düsseldorfer Tabelle).
Die Mutter hat allerdings einen gesetzlichen Eigenbedarf (Selbstbehalt), der ihr zur eigenen Lebenshaltung verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt dieser Selbstbehalt aktuell bei 1.450 Euro netto (bei Erwerbstätigkeit der Mutter).
Wechselmodell (50/50-Betreuung):
Betreuen Vater und Mutter das Kind zu exakt gleichen Teilen (echtes Wechselmodell), sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes wird anhand des Gesamteinkommens beider Eltern berechnet. Derjenige Elternteil, der mehr verdient, zahlt dabei anteilig den größeren Teil des Geldes an den anderen.
Leistungsunfähigkeit der Mutter:
Verdient die Mutter so wenig, dass ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt, gilt sie als nicht leistungsfähig. Kann sie keinen Kindesunterhalt zahlen, kann der Vater beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Staat springt dann finanziell ein und holt sich das Geld später von der Mutter zurück, sobald diese wieder leistungsfähig ist.
2. Ehegattenunterhalt (für den Vater)
Unter bestimmten Umständen muss die Mutter nicht nur für die Kinder, sondern auch direkt an den Vater Unterhalt zahlen.
Trennungs- und nachehelicher Unterhalt:
Verdient die Mutter nach einer Trennung oder Scheidung deutlich mehr als der Vater, steht dem Vater grundsätzlich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, um den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB / § 1570 BGB):
Pflegt und erzieht der Vater ein gemeinsames kleines Kind (in der Regel mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes) und kann deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten gehen, hat er einen eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen die Mutter – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Die Mutter muss in diesem Fall den Verdienstausfall des Vaters finanziell ausgleichen.
Zusammenfassung
Frauen und Männer sind vor dem Unterhaltsrecht völlig gleichgestellt. Lebt das Kind beim Vater, ist die Mutter gesetzlich verpflichtet, Barunterhalt für das Kind zu leisten. Verdient sie deutlich mehr als der Vater oder betreut er ein Kleinkind, kann sie darüber hinaus auch ihm gegenüber unterhaltspflichtig sein.