Bekanntgabe der Anschrift des Frauenhauses durch ein Meldeamt (Feminismus)
"Inwieweit ist das Einwohnermeldeamt berechtigt bzw. verpflichtet, Auskunft über die Adresse des Frauenhauses zu erteilen?"
Das war die Frage der Mitarbeiterin eines autonomen Frauenhauses, in dem es zu Belästigungen durch einen Mann gekommen war, der seine Frau suchte. Der offensichtlich zu Gewalttätigkeiten neigende Mann vermutete sie im Frauenhaus und hatte die Anschrift vom Einwohnermeldeamt erhalten. Die Frau war bereits zuvor aus Sicherheitsgründen anderweitig untergebracht worden.
Der zuständige Sachbearbeiter des Amts stellte sich auf den Standpunkt, das autonome Frauenhaus sei mit einer öffentlichen Einrichtung vergleichbar. Es gehöre zu den Aufgaben einer kommunalen Verwaltung, die sich als Dienstleistungsunternehmen verstehe, auskunfts- und hilfesuchenden Bürgern, die ein berechtigtes Interesse darlegen, entsprechende Auskünfte über Anschriften von Vereinen, Ärzten und öffentlichen Einrichtungen zu erteilen. Gegenüber der Mitarbeiterin des Frauenhauses lehnte er es ab, etwaige Auskünfte auf die Bekanntgabe der Telefonnummer des Frauenhauses zu beschränken. Er sah in der Bekanntgabe der Anschrift des Frauenhauses auch kein datenschutzrechtliches Problem, da kein personenbezogenes Datum mitgeteilt worden sei.
Man ist den Mann, der nur seine Pflicht getan hat, natürlich angegangen!
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