Rechtstipps in Sachen "Falschbeschuldigung" vom Fachmann (Recht)
Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 78 StGB. Grundlage für die Verjährungsdauer ist der drohende Strafrahmen der verjährenden Straftat.
Das Strafmaß sieht bei einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Eine Mindeststrafe von einem Jahr ist jedoch nicht vorgesehen.
Damit ist für die Bestimmung der Verjährungsdauer § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB einschlägig. Die Verjährungsdauer beträgt insgesamt drei Jahre.
Fraglich ist der Verjährungsbeginn. Nach § 78 a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt der zur Tat gehörende Erfolg später ein, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Vollendet bzw. beendet ist die Tat nach § 164 StGB, wenn die unwahren Tatsachenbehauptungen bei den Behörden zugegangen sind (vgl. Tröndle-Fischer § 164 Rn. 9).
WEHRT EUCH!
PS: Die Justiz ist faul, feministisch und korrupt. Vielleicht klärt ihr das Problem lieber selber.
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Musharraf Naveed Khan,
05.09.2013, 20:42
- Rechtstipp in Sachen "Falschbeschuldigung" vom Fachmann: 0.357 Magnum - Cpt.Chilli, 06.09.2013, 06:21