Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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Die wahre Aufgabe eines Verfahrensbeistandes, die nicht im § 158 FamFG steht! (Recht)

Yussuf K., Sunday, 15.09.2013, 11:54 (vor 3900 Tagen)

§ 158 Verfahrensbeistand

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.

http://dejure.org/gesetze/FamFG/158.html

Quellen, die die Realität für Väter und Kinder widerspiegeln:

1) http://www.wikimannia.org/Verfahrensbeistand
2) http://www.vaeterentsorgung.de.vu

Fazit:

Die "Funktion" eines Verfahrensbeistandes setzt keine besondere Qualifikation voraus. Wer dem Familiengericht (als für dessen väterfeindliche Zwecke) geeignet erscheint, hat den Auftrag in der Tasche.

Die einzige Aufgabe des Verfahrensbeistandes besteht nur darin, dem Familiengericht die äußerst unangenehme Aufgabe des Übermittelns schlechter Botschaften an das betroffene Kind abzunehmen. Welcher Richter sagt einem Kleinkind schon gerne direkt ins Gesicht: "Ich vertrete den Staatsfeminismus und deinen Vater wirst du nicht mehr sehen!" Für diese äußerst unangenehme Aufgabe bedient sich die Justiz eines Kalfaktoren (Verfahrensbeistand) und diesen lässt sie auch noch durch die Eltern des betroffenen Kindes bezahlen.

Die Familienrechtsjustiz selbst ist hochgradig feige! ... und bedient sich lieber eines Dreckfängers. Zu sehr fürchtet man, dass eines Tages mal ein geschändetes Kind vor der eigenen Tür steht und Rache für eine versaute Kindheit nimmt.


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