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Diskriminierungsklage in Nordrhein-Westfalen: Gleichstellungsbeauftragte sollen weiblich sein
In Nordrhein-Westfalen hat ein Mann keine Chance auf einen Posten als Gleichstellungsbeauftragter. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden. Demnach ist die Beschränkung auf Frauen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in gewissen Fällen gedeckt.
Arnsberg - In Nordrhein-Westfalen kommen nur Frauen für den Posten einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Betracht. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem nun bekanntgegebenen Urteil entschieden.
Es wies damit die Diskriminierungsklage eines Mannes ab, der sich als Gleichstellungsbeauftragter beim Ennepe-Ruhr-Kreis beworben hatte. Seine Bewerbung wurde aber sofort ausgeschlossen und blieb unberücksichtigt. Darin sah der Mann eine unzulässige Diskriminierung wegen seines Geschlechts und klagte auf eine Entschädigung.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage ab. Das Landesgleichstellungsgesetz bestimme ausdrücklich, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen sei. Dies sei auch vom Bundesrecht gedeckt. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erlaube eine unterschiedliche Behandlung, wenn das Geschlecht "eine wesentliche berufliche Anforderung" sei oder wenn die Ungleichbehandlung dazu diene, "bestehende Nachteile wegen des Geschlechts auszugleichen".
Beide Bedingungen sah das Verwaltungsgericht Arnsberg im konkreten Fall als erfüllt an. Die Posten der Gleichstellungsbeauftragten sei geschaffen worden, um noch bestehende beruflich Nachteile für Frauen abzubauen. Zu ihren Aufgaben gehöre zudem "die Betreuung und Beratung von sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern". Diese frauenspezifische Ausrichtung erfordere die Besetzung des Postens mit einer Frau.
Entsprechend hatte auch schon das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt auf die Klage eines Mannes gegen die niedersächsische Stadt Nordhorn entschieden: Jedenfalls dann, wenn die Gleichstellungsbeauftragte Frauen und Mädchen beraten soll, die ausgehend von ihren Problemen zu einer weiblichen Person leichter Zugang finden, dürfe die Stelle nur für Frauen ausgeschrieben werden.
Urteil Verwaltungsgericht Arnsberg: Az. 2 K 2669/11
Urteil Bundesarbeitsgericht: Az. 8 AZR 77/09