Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Propaganda- Shitstorm in der Weltin (Allgemein)

Holger @, Wednesday, 05.12.2012, 10:22 (vor 4131 Tagen)

Die feministische Artillerie hat den Beschuß aufgenommen. Wieder bläht die Siems in der 'Weltin'
http://www.welt.de/debatte/kommentare/article111809789/Unterhaltsrecht-zwingt-Frauen-ins-volle-Risiko.html

Von der sittlichen Verpflichtung zum Faustrecht- eine kleine Geschichte des Unterhalts- unter diesem Titel hatte ich vor 3 Jahren im alten Gelben eine Serie geschrieben- diese ist aktueller denn je, nachdem nun marginale Verbesserungen für Unterhaltssklaven wieder rückgängig gemacht werden sollen.
Ich mache einen neuen Thread auf, weil der alte, von Wolfgang begonnene schon wieder so weit unten ist. Vielleicht pinnen diesen die Admins für ein paar Tage an, damit es möglichst viele lesen, besonders wichtig sind die Quellenverweise, da Verlinkungen meist nicht mehr stehen.

Ich gebe das damals Geschriebene in Auszügen wieder, so daß manchmal Verweisbrüche entstehen.
Mir erscheint es deshalb so wichtig wie richtig, weil wieder haargenau dieselbe hahnebüchene Argumentation z.B. im 'Welt'- Artikel
http://www.welt.de/politik/deutschland/article111751137/Unterhaltsrecht-bestraft-Hausfrauen-brutal.html
aufgetischt wird wie damals, als dieses riesige Frauenbegünstigungswerk aus der Taufe gehoben wurde und dessen rechtsethische Begründbarkeit- die grundlegende Voraussetzung für die Rechtfertigung von Gesetzen in einer freiheitlich- demokratischen Grundordnung- nicht mal in Ansätzen vorhanden ist.
Vielleicht läßt es sich an einem primitiven Beispiel am besten festmachen:
Das Unterhaltsrecht gleicht dem Grundsatz in manchen sozialistischen Bananenrepubliken, daß bei einem Verkehrsunfall immer der mit dem höheren Einkommen (namentlich Touristen) unabhängig von der Verschuldensfrage für die Folgeschäden aufzukommen hat, auch wenn er damit selbst ruiniert wird. So etwas nennt man Willkür, besonders wenn die Gruppe jener 'Besserverdiener' einem Feindbild zugeordnet ist.

Motivation der eingehenden Beschäftigung mit dem Thema war nicht meine persönliche Betroffenheit, sondern die Erkenntnis, daß erstmalig in der Geschichte der BRD in ganz großem Stile die Rechtsordnung vorsätzlich gebrochen wurde, um die Bevölkerungsgruppe der Frauen zu bevorteilen, es war der Einstieg in die femifaschistische Diktatur. Es ist mehr als Ironie der Geschichte, daß jene 'Reform' des Ehe- und Familienrechts von 1977 in wesentlichen Grundzügen identisch ist mit den Vorstellungen des berüchtigsten Sozialisten der deutschen Geschichte, Adolphe Itlère, dessen Name ganz Harry- Potter- Woldemort- mäßig niemals ausgesprochen wurde.

Ich widme diese Mühe Dr. Georg Friedenberger, ehemals Staatssekretär im Justizministerium, der ein phänomenales Buch geschrieben hat, das noch als pdf vorliegt:
http://wikimannia.org/images/Die_Rechte_der_Frauen.pdf
Der Kluge zieht es sich runter, wer weiß, wie lange es noch zur Verfügung steht, nachdem einige andere Quellen schon totgemacht wurden.
Besonderen Dank an das helle Köpfchen Mus Lim, das dieses fundamentale, geradezu historische Werk vor dem von den BarbarInnen praktizierten Löschfuror bislang trickreich bewahrt hat.

Was dann letztlich im § 1578 BGB (1900) drin stand: der allein für schuldig erklärte Mann hatte der geschiedenen Frau standesgemäßen Unterhalt zu zahlen, es blieb die Ungleichbehandlung des Mannes aus dem ALR [Allgemeines Preussisches Landrecht].
Im WK I löste der Witwentitel den der Geschiedenen ab und es blieb der Weimarer Republik vorbehalten, mit dem weiter gültigen Eherecht und einer preußisch- rigiden Richterschaft auch noch den letzten gegen sich aufzubringen, eine Reform unter Aufnahme des Grundes ‚unverschuldete Zerrüttung’ fand keine Mehrheit (von den Linksparteien wurde sogar die Abschaffung des Verschuldensprinzips gefordert) und erst der braunrote Erlöser setzte neue Maßstäbe: die Scheidungsparagraphen des BGB wurden außer Kraft gesetzt, das EheG (1938) installiert: das Prinzip der ‚objektiven Zerrüttung’ wurde zugelassen, freilich mit dem völkischen Gedanken maximaler Vermehrung, Kanonenfutter musste her. Beibehalten wurde auch bei der Zerrüttung die Schuldfrage, beidseits schuldig Geschiedenen stand aber u.U. nach Billigkeitsgesichtspunkten Unterhalt zu, Kindesbetreuung begründete keinen eigenständigen Anspruch. Abgewichen wurde auch vom ‚standesgemäßen’ Unterhalt, die Arbeitspflicht der Frau ausgeweitet. Bezüglich unterschiedlicher Bewertung der Bedürftigkeit von männlichen und weiblichen Geschiedenen blieben die Regelungen seit BGB(1900) jedoch in Kraft.
Beachtung fand jedoch erstmals die ‚unverschuldete Zerrüttung’, die Unterhaltspflichten der Geschiedenen nach sich ziehen konnte (Volkmar, Vorbem. §66, S.253). Die Begründung dafür ist bemerkenswert: der Anspruch als ‚Nachwirkung der sich aus der Ehe ergebenden gegenseitigen Pflicht zur Hilfe- und Beistandsleistung, die während der Ehe uneingeschränkt bestanden hat und im Rahmen eines billigen und gerechten Ausgleichs auch nach der Auflösung wirksam bleiben muß’. Sieh mal einer an! Da war der verfemte Adolf Geburtshelfer einer urlinken Forderung und mit derlei Denke bekommen wir es noch zu tun…
Statistik 1940 (nach Blasius): ca 50 000 Scheidungen, 88% mit Schuldspruch, Männer 45% allein schuldig, Frauen 18%, beiderseitig 37%.


‚Das Verschuldensprinzip ist grob ungerecht gegenüber der Frau’

Diese auch vom Unbeleckten leicht als ideologische Phrase erkennbare Behauptung machte eine erstaunliche Karriere und wurde sofort in die Diskussionsgrundlagen der Eherechtskommission aufgenommen (DiskE S. 33; BT-Drucks. 7/4361 S.15; Diederichsen NJW 1977, 353).
Es wurde kühn behauptet, dass der wirtschaftlich stärkere Gatte im Falle seines Verschuldens seine Existenzgrundlage behalte, während der schuldig gesprochene Schwächere, also in der Regel die Frau (insbes. die Nur- Hausfrau), diese verlöre. Dies sei insbesondere deshalb unbillig, da hierdurch sämtliche während der Ehe erbrachten Leistungen der Frau unberücksichtigt blieben. Dies verletze sogar das Gleichberechtigungsgebot des Art.3 Abs.2 GG.
Legendär dazu die Zeitgeistpresse, allen voran die Spiegelin und die Sternin, letztere mit einem Leitartikel des ultimativen Frauenverstehers und Linksjournalisten Sebastian Haffner: ‚Unfair zu Mutti’. Im Gesetzgebungsverfahren hat diese konzertierte Aktion der linken Zeitgeistpresse ihre Spuren hinterlassen…

Friedenberger zur Grundbehauptung messerscharf: ‚Diese Auffassung ‚übersieht’ schon einmal ganz bewusst, dass es einen gewaltigen Unterschied ausmacht, ob der Mann nach Scheidung Unterhaltsansprüchen ausgesetzt ist, weil er sich wesentlich gegen Ehepflichten verfehlt hatte, oder ob er aufgrund ehekonformen Verhaltens davon freigestellt ist. Um diesen ‚kleinen’ Unterschied geht doch letztlich die gesamte Auseinandersetzung…So mag zwar der sich verfehlt habende Mann seine ‚Existenzgrundlage’ nicht verlieren (nicht selten verliert er sie doch), oft genug wird er aber auf ein Existenzminimum herabgestuft… Das Existenzminimum muß aber auch der Frau verbleiben- sei es in Form von Unterhalt oder durch öffentliche Unterstützung. ‚Existenzgrundlage’ ist erforderlichenfalls anstelle des Mannes eben das Sozialamt…Die Abschaffung des Verschuldensprinzips kann also in keiner Weise für ein geeignetes Mittel gehalten werden, um bei der Scheidung von Ehen wirtschaftliche Nachteile nicht oder nicht voll erwerbstätiger Frauen auszugleichen etwa nach dem Motto ‚weil du weniger verdienst, darfst du dir in der Ehe alles erlauben und erhältst dennoch Unterhalt’. Derartige Einstellungen zeugen nur einmal mehr von einem Verständnis der Ehe als einer immerwährenden Versorgungseinrichtung auch über die Scheidung hinaus. Der wirtschaftliche Nachteil des sozial Schwächeren soll nach diesen feinen Ansichten durch die Rechtlosstellung des anderen Ehepartners kompensiert werden- noch deutlicher können Umverteilungs- und Enteignungsideologien wohl nicht mehr formuliert werden. Mit Gleichberechtigung hat dies nicht das Geringste zu tun!’

Ergänzend wäre zu bemerken, dass hinter dem Propagandafeldzug gegen das Schuldprinzip eine Generalabsicht stand: völlige Lösung der Scheidungsfolgen vom Verantwortlichkeitsprinzip.
Es ging im gesamten Reformverfahren mit all den hanebüchenen Diskurslügen einzig und allein darum, Frauen entscheidende Vorteile in der Ehe als auch danach zu gewährleisten.
Nur die Betrachtung der gesamten Angelegenheit unter diesem Gesichtspunkt erklärt all die Ungereimtheiten, Verbiegungen (um nicht zu sagen Beugungen!) schlüssig.
Warum keine Konventionalscheidung als Reformziel? Simpel, sie hob das Schuldprinzip nicht auf. Man kann in Offenheit schlecht den einen, im allgemeinen Verständnis Schuldigen dazu verurteilen, dem anderen Schuldigen die Hälfte seines Einkommens fortan bis ans Ende der Tage und danach das seiner eigenen Erben einfach so zu überlassen, noch weniger den Unschuldigen, wenngleich das Ergebnis letztlich genau dem entsprach- was nur keiner merken sollte!
‚Wer die Frage der Herausnahme des Verantwortlichkeitsprinzips bejaht, steht vor allem vor dem Problem, wie in diesem Fall nacheheliche Ansprüche überhaupt begründet werden können’. Buhahaha! Das ist Dialektik (oder gar Hybris?) in Reinkultur!
Friedenberger stampfte damit das absehbare, katastrophal schlecht begründete Urteil des mit juristischen Polithuren besetzten BVerfG vom 14.7.81 (BVerfG 57, 378) in Grund und Boden, als es ausführte, ‚dem Wegfall der Verschuldensprüfung bei der Scheidung entspräche es, wenn dies auch im Scheidungsfolgenrecht so sei’.
Politisch korrekte Rechtsprechung mit der Brechstange. Es ist fehl am Platze, vor derlei Gangstern auch nur eine Spur von Achtung zu haben.

Daß dieses Pappnasengericht Nigger der Politik ist, wird auch bei der 'Eurorettung' mehr als deutlich:
Das Bundesverfassungsgericht nimmt seine Aufgabe schon längst nicht mehr ernst. Es müsste das Parlament und seine verfassungsmäßigen Interessen und Pflichten gegen die Meinung von Regierung und Parlamentariern schützen. Tut es das nicht, verletzt es seine Aufgabe. Meines Erachtens nimmt das Gericht weder sich noch den Bürger ernst. Man bedenke nur, dass Präsident Vosskuhle im September den ESM begrüßte, und zugleich im Gremium der Uni Freiburg zusammen mit Barroso und Schäuble sitzt, mit denen er seit Jahren zusammen arbeitet. Das hieße Befangenheit. Der Londoner Guardian berichtete zudem, es hätte mindestens einen ranghohen Kontakt und Zusammenkunft zwischen Regierung und Gericht im Sommer gegeben - das darf es in einem Rechtsstaat nicht. Und ich selbst, der ich keine Kontakte zum Gericht habe, wusste schon Ende August von Investmentbankern, wie das Urteil lauten würde. Auch das habe ich bereits in der SZ am 6. September 2012, sechs Tage vor dem Urteil geschrieben. Präsident Voßkuhle hat bei einem Abend der Deutschen Studentenschaft im britischen Oxford schon in etwas angetrunkenem Zustand gesagt, er werde das EZB-Urteil so lange hinauszögern, bis die EZB Tatsachen geschaffen hat, oder an den EuGH weiterreichen.
Recht ist die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln – und vor allem auf der Hochebene politischer Entscheidungen gibt es keinen Rechtsstaat.

http://www.freiewelt.net/nachricht-11371/%22eurobonds-faktisch-l%E4ngst-eingef%FChrt%22.html

Metz S 239 : ‚Aufgrund dieser Erkenntnisse hinterlässt das bestehende Unterhaltsrecht den Eindruck, dass die an der Entstehung des 1. EheRG und des UändG beteiligten Personen sich so sehr auf das erklärte rechtspolitische Ziel des 1. EheRG- die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frau- konzentriert haben, dass sie dabei sämtliche, bereits seinerzeit geäußerten Bedenken bezüglich etwaiger Systembrüche und einer fehlenden Legitimation letztlich „über Bord warfen“. Sofern das Unterhaltsrecht nach der gesetzlichen Konzeption dem bedürftigen Ehegatten grundsätzlich das ‚Erfüllungsinteresse’ gewährt, beruht dieser Unterhaltsmaßstab nicht auf einer rechtsethischen Rechtfertigung, die die wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten berücksichtigt, sondern ist letztlich als eine sozialpolitisch motivierte Billigkeit zum Schutze der geschiedenen Frau zu bezeichnen’.

Wird fortgesetzt


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