Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Liste Femanzen Dr. Sabine Heinke (Liste Femanzen)

Oberkellner @, Sunday, 17.11.2013, 11:43 (vor 4032 Tagen)

F69 Dr. Sabine Heinke geboren 1956 - Richterin am Amtsgericht Bremen – Vorsitzende der Familienrechtskommission des Deutschen Juristinnenbundes – zeitweise berichtende Richterin am Bundesverfassungsgericht – zeitweise Herausgeberin der feministischen Rechtszeitschrift STREIT – Deutscher Juristinnentag wird betrieben durch "Frauen streiten für ihr Recht e.V.", Frankfurt am Main, vertreten durch Vorstand Dr. Sabine Heinke, 28213 Bremen, Freudenbergstraße 16 – fjt@feministischer-juristinnentag.de - info@streit-fem.de - http://www.derwesten.de/img/incoming/crop6770413/8288505245-cImg0273_543-w656-h240/48214174-656x240.jpg

Sie halten die Verfassungsbeschwerde unverheirateter Väter für begründet. Können Sie mit dem Karlsruher Urteil leben?

Ja, weil es nur um sehr wenige Streitfälle geht. Eltern haben - wenn sie zusammenleben - nach wie vor die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen.

Dient das Urteil dem Wohle des Kindes?

Ja. Aber für die wenigen Eltern, die sich in der Frage des gemeinsamen Sorgerechts nicht einigen können, bedarf es einer Regelung, die wir noch nicht haben. Das Hauptproblem jedoch sind Väter, die sich nicht um ihre Kinder kümmern. Und die wenigen, die sich um ihr Kind kümmern und nicht das passende Recht dazu haben, machen den größten Wirbel.

Das Verfassungsgericht geht davon aus, dass Mütter ihr Vetorecht nicht missbrauchen. Zu Recht?

Mütter missbrauchen dieses Recht manchmal schon.

Sie warnen vor einem Verlust der Vaterbindung, wenn das Kind ausnahmslos der Mutter zugeordnet ist. Kommt das BVG-Urteil dem nach?

Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, zu prüfen, ob unverheiratete Eltern, die zusammenleben, von ihrem Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht Gebrauch machen. Es fehlt bisher an einer statistischen Erfassung. Das muss nachgeholt werden. Sollte es in vielen Fällen nicht zur gemeinsamen Sorgeerklärung kommen, muss der Gesetzgeber etwas, unternehmen.

Väter pochen oft auf ihre Rechte. Wie aber sieht es in der Praxis mit ihren Pflichten aus?

Oft wollen die Väter ihren Pflichten nicht nachkommen. Sie heiraten nicht, weil sie keinen Unterhalt für die Frau zahlen wollen. Für den Unterhalt der Kinder muss oft genug die öffentliche Hand aufkommen.

http://www.vaetersorgen.de/FremdePresse/Artikel80.html

Umgangsrecht und Partnerschaftsgewalt -
nicht nur ein mechanisches Problem
oder: warum beschleunigte Verfahren gefährlich sein
können und gut und gut gemeint nicht dasselbe ist
von Sabine Heinke
Für eine mit Strafrecht befasste Juristin kann sich manchmal mehr oder weniger überraschend
der Regelungsstand in anderen Rechtsbereichen für die Strafverfolgung als kontraproduktiv
oder gar gefährlich erweisen. So ist es auch mit den strafrechtlich auf den ersten Blick wenig
relevanten geplanten Änderungen im Familienrecht.
Der Gesetzgeber plant seit Längerem manche Änderung des Familienverfahrensrechts. Ein
zentrales Anliegen ist eine Veränderung des gerichtlichen Vorgehens, soweit der
Kinderschutz und/oder die Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern betroffen sind. Die
zunächst für die FGG-Reform vorgesehene Beschleunigung einschlägiger Verfahren wird nun
vorgezogen [1]. Danach hat das Gericht künftig ausdrücklich Verfahren, die den Aufenthalt
von Kindern, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren
wegen Gefährdung des Kindeswohls „vorrangig und beschleunigt“ durchzuführen [2]. Das
Gericht soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit
den Beteiligten durchführen. [3] In der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die vorgesehene Verfahrensbeschleunigung auch in Umgangsverfahren [4] gelten soll
mit dem Ziel, Kontaktabbrüche zu vermeiden und nach der Trennung der Eltern möglichst
bald dem Kind Zugang zu dem nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen. Auch wenn in
der Begründung zugleich darauf hingewiesen wird, dass das Beschleunigungsgebot nicht
schematisch gehandhabt werden soll, bestehen doch Bedenken, ob die Gerichte tatsächlich
mit der notwendigen Differenziertheit die Verfahren betreiben werden. Dieser Einwand
betrifft insbesondere diejenigen Umgangsrechtsverfahren, in denen der elterliche Konflikt
durch Partnerschaftsgewalt, also auch Straftaten, geprägt ist. Er ist insbesondere deshalb zu
erheben, weil die Diskussion um die Veränderung des Verfahrens unter der Prämisse geführt
wird, dass Umgang mit dem abwesenden Elternteil für ein Kind immer gut sei. § 1626 Abs. 3
S. 1 BGB lässt aber durchaus Ausnahmen vom Regelfall zu und die materiellrechtliche
Vorschrift zum Schutz des Kindes vor Gefahren beim Umgang mit einem (oder beiden)
Elternteil(en), also § 1684 Abs. 4 BGB – Einschränkung und Ausschluss des Umgangs bei
Kindeswohlgefährdung – werden auch keineswegs geändert.
Partnerschaftsgewalt in der Beziehung der Eltern birgt für Kinder eine erhebliche Gefahr, und
zwar auch dann, wenn die Kinder selbst keinen Tätlichkeiten ausgesetzt, aber Zeugen
gewalttätiger Übergriffe eines Elternteils gegen den anderen geworden sind [5]. Auch wenn
die Eltern sich schließlich trennen, bleiben die Nachwirkungen des Erlebten. Die Gefahr für
das Kindeswohl ist also keineswegs gebannt, wenn der Gewalttäter der gemeinsamen
Wohnung verwiesen wird [6]. Die räumliche Trennung schafft zwar zunächst eine gewisse
Beruhigung, beseitigt aber die eingetretenen Schäden nicht.
Das Miterleben von Gewalttat, Schlägen, Schreien, Angst, Erniedrigung, Unterdrückung,
Unterwerfung bleibt nicht folgenlos für das Kind: abgesehen von eigenen Ängsten, die es
durchleidet, sind seine Beziehungen zu Vater und Mutter oftmals gestört, umgekehrt ist
2
Partnerschaftsgewalt auch ein Indiz für eingeschränkte oder aufgehobene Erziehungsfähigkeit
insbesondere des Täters, manchmal auch des Opfers häuslicher Gewalt. Wer im nahen
Bereich persönlicher Beziehung zur Durchsetzung seiner Interessen oder zur „Lösung“ von
Konflikten Gewalt anwendet, zeigt, dass ihm die wesentlichen Grundvoraussetzungen
erzieherischer Kompetenz fehlen: Verantwortungsbewusstsein, Empathie und Selbstkritik.
Beim traumatisierten Opfer können sich über kurz oder lang die gleichen Defizite einstellen:
wer geschlagen wird, kann sich um andere Familienangehörige nicht mehr ausreichend
kümmern, braucht selbst Schutz und Unterstützung, Kind- und Elternrolle können sich
verschieben oder umkehren. Der Schläger jagt nicht nur dem Kind Angst und Schrecken ein,
er zerstört und entwertet zugleich die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil, wenn
dieser als schwach und wehrlos empfunden wird. Zuweilen kommt es auch dazu, dass das
Kind sich mit dem Aggressor identifiziert und den als schwach erlebten Opfer-Elternteil
ablehnt.
Kinder können durch das Miterleben gewalttätiger Übergriffe eines Elternteils gegenüber dem
anderen regelrecht traumatisiert werden. Angst, Entsetzen und Hilflosigkeit sind die
Wirkmechanismen des Traumas. Die durch das Miterleben von Gewalt ausgehende
psychische Belastung hat zumeist ähnlich gravierende Folgen wie das kindliche Erleben
elterlichen Suchtverhaltens. Kinder erleiden vielfältige Entwicklungs- und
Beziehungsstörungen, ihr Risiko, als Erwachsene in ihren nahen Beziehungen selbst Schläger
oder Opfer zu werden oder zu Suchtmitteln zu greifen, steigt signifikant. Kinder aus
gewaltbesetzten Beziehungen laufen zudem wesentlich häufiger Gefahr, auch selbst Opfer
von Gewalttaten zu werden, oft durch den gewalttätigen Elternteil, manchmal durch den
geschädigten Elternteil.
Diese hier nur stichwortartig beschriebenen Auswirkungen gewalttätigen Handelns auf die
Eltern-Kind-Beziehungen sind auch bei der Ausgestaltung des Umgangs zu beachten. Sie
können es erforderlich machen, den Umgang des Kindes mit dem gewalttätigen Elternteil
zeitweise oder langfristig einzuschränken oder auszusetzen, § 1684 Abs. 4 BGB. Der schon
oft betonte Umstand, dass die Trennungssituation für geschlagene Frauen besonders
gefährlich ist, weil der Täter die Autonomiebestrebungen des Opfers als Bedrohung
missinterpretiert und sich zu besonders durchgreifenden Handlungen aufgefordert fühlt,
macht vor den Kindern nicht halt. Die Erzwingung von Umgang in zeitlicher Nähe zur
Trennung erhöht mithin die Gefahr schwerer Gewalttaten gegen Mutter und Kinder. Die
Gefahr von Kind-Eltern-Besuchen bei Partnerschaftsgewalt liegt jedoch nicht nur im Risiko
schwerer und/oder tödlicher Verletzung von Mutter und/oder Kindern im Zuge der Trennung.
Der Umgang des Kindes mit dem Täter bewirkt, dass die traumatischen Erfahrungen aus der
Vergangenheit durch ständig wiederholten Kontakt mit dem Täter („Trigger“-Erlebnis) nicht
vergessen und nicht verarbeitet werden können. Es ergibt sich (zudem) eine fortdauernde
Belastung der Mutter-Kind-Beziehung: geschlagene Mütter sind durch die bei ihnen
wirkenden traumatischen Erlebnisse in ihrer Erziehungsfähigkeit manchmal zumindest
zeitweise eingeschränkt. Die abwertende Haltung des gewalttätigen Partners, transportiert
durch und verlagert auf das Kind, wirkt hier destabilisierend und belastend. Der Umgang mit
dem gemeinsamen Kind dient manchem Gewalttäter dazu, seinen Macht- und Einflussbereich
aufrecht zu erhalten.
Die für die Rekonvaleszenz des Kindes dringend erforderliche stützende Beziehung zu
mindestens einem Elternteil wird auf diese Weise ge- oder zerstört, was zweifellos zum
Schaden des Kindes ist. Gerade diese Spätfolgen gewalttätigen Handelns in der Partnerschaft
der Eltern werden nicht immer beachtet, sie lassen sich im Übrigen auch durch die probate
Umgangsbegleitung nicht wirksam unterbinden.
3
Die Anforderungen, die aus dieser Situation für ein dem Schutz der Betroffenen
angemessenes Verfahren erwachsen, sind vielfältig. Geboten ist, für den notwendigen Schutz
der Beteiligten zu sorgen, die akute Gefährdung zu klären und ihr Rechnung zu tragen. Weiter
sind Art und Ausmaß der traumatischen Erfahrungen von Mutter und Kind/Kindern
festzustellen und ihre Auswirkungen auf das Kind und seine Beziehungen zu beiden Eltern zu
ergründen. Die Beschränkungen der zumeist väterlichen Erziehungsfähigkeit sind ebenfalls zu
ergründen. Das familiengerichtliche Verfahren dient nämlich keineswegs nur der Vermittlung
mit dem Ziel, gemeinsame Elternverantwortung wieder [7] herzustellen, sondern der
Feststellung der objektiven Wahrheit. Damit hat der FGG-Richter den weitestreichenden
Ermittlungsauftrag im deutschen Verfahrensrecht überhaupt und dieser ist gerade dann zu
erfüllen, wenn ernsthafte Gefahren für ein Kind aus den geschilderten Sachverhalten
erkennbar sind. Die hierfür erforderliche Ermittlungsintensität des Familiengerichts kann mit
Beschleunigungsanforderungen konfligieren.
Dies gilt erst recht unter dem Gesichtspunkt, dass die (wiederholte) Gewährung von Kontakt
der Kinder zu dem schlagenden Elternteil diese in ihrem Loyalitätskonflikt derart
verunsichert, dass sie aus unterschiedlicher Motivation heraus als objektive Zeugen weder für
das familiengerichtliche, noch für das strafgerichtliche Verfahren geeignet erscheinen. Dem
kann im familiengerichtlichen Verfahren (nur) durch geeignete Handhabung in der Praxis
Rechnung getragen werden: So kann es angezeigt sein, Opfer und Täter nicht gleichzeitig
anzuhören. Das betrifft zunächst das Elternpaar, erfordert aber auch die Anhörung des Kindes
an einem anderen Tag. Die getrennte Anhörung widerspricht auch nicht dem Grundsatz der
Parteiöffentlichkeit des familiengerichtlichen Verfahrens, denn der jeweils wesentliche Inhalt
der Anhörung kann den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden. Auch die Herbeiführung
einvernehmlicher Lösungen ist keineswegs ausgeschlossen, wenn die Eltern in je getrennten
Terminen ihre Sicht der Dinge darlegen können. Vielfach wird aber die gemeinsame
Anhörung auch deshalb durchgeführt, um Art und Ausmaß des elterlichen Konflikts direkt
demonstriert zu bekommen. Geschlagene Frauen fürchten die Konfrontation mit dem Täter,
wegen der Erinnerung an das Erlebte, vor allem aber auch wegen der Drohung mit
empfindlichen Übeln, die ihnen für den Fall der Trennung vom Täter angekündigt worden
sind. Die Durchführung eines ersten frühen Termins unmittelbar nach Antragstellung, häufig
also unmittelbar nach der Trennung, schürt die vom Täter hervorgerufenen Ängste, belastet
die Mütter und beeinträchtigt ihre Fürsorgefähigkeit für die Kinder in der ohnehin
schwierigen Situation; die Verängstigung der Mutter teilt sich den Kindern mit. Zudem haben
Kinder eigene, durch die Gewalttaten hervorgerufene Ängste, die durch ein Zusammentreffen
mit dem Täter reaktiviert werden. Schließlich verfügen viele Täter im Rahmen häuslicher
Gewalt über die Fähigkeit, die Verantwortung und sogar die Schuld für ihr Handeln anderen,
auch den Kindern zuzuschieben.
Die gebotene Beschleunigung des Verfahrens birgt ferner die Gefahr, dass die
Sicherheitsbedürfnisse der Beteiligten unbeachtet bleiben. Dabei können auch
sitzungspolizeiliche Gründe ebenso gegen eine gemeinsame Anhörung der Eltern sprechen.
Die Gefahr, dass Verfahrensbeteiligte im Gericht verletzt oder getötet werden, soll in
familienrechtlichen Verfahren am höchsten sein.
Selbstverständlich bietet die schnelle Lösung familiärer Konflikte im Normalfall für alle
Beteiligten Entlastung und die Möglichkeit, sich schnell und ohne die zusätzlichen
Verletzungen, die in ungeklärten Situationen leicht entstehen, auf die neue Lage in der
getrennt lebenden Familie einzustellen. Auch für die geschlagene Frau und Mutter wäre es
von Vorteil, wenn schnell geklärt wird, dass und wie lange der Umgang der Kinder mit dem
prügelnden Vater ausgeschlossen wird. Die allgegenwärtige Prämisse: „Umgang tut gut“ lässt
4
aber zweifelhaft erscheinen, dass in der bald gebotenen Kürze der Verfahren tatsächlich
ärztliche Atteste angefordert, Strafverfahrens- und Ermittlungsakten beigezogen, Zeugen
gehört und Gutachten, etwa auch eines auf Traumabehandlung spezialisierten Psychologen
oder Arztes und nicht etwa ausschließlich eines sogenannten Familienpsychologen, eingeholt
werden [8].
Während im Strafverfahren schon seit Langem diskutiert wird, dass und wie eine Schädigung
und (Re-)Traumatisierung der Opfer durch das Verfahren als solches möglichst vermieden
werden kann, scheinen solche Überlegungen im familienrechtlichen Verfahren nur selten
angestellt zu werden. Der vermeintlich gute Zweck – die dem Kindeswohl regelmäßig
dienliche Herbeiführung des Umgangs mit beiden Elternteilen [9] – könnte hier die
Sensibilität für die Opferinteressen im Verfahren deutlich herabsetzen. Ein zusätzlicher
Zeitdruck wird die Bereitschaft der Gerichte, den Schilderungen von Gewalterfahrung auf den
Grund zu gehen und die Folgerungen hieraus auch für den Umgang der (mit)betroffenen
Kindern mit dem Täter nicht erhöhen. Das Beschleunigungsgebot birgt die Gefahr, dass
maßgebliche Belastungen des Kindeswohls durch die Auswirkungen von
Partnerschaftsgewalt zwischen ihren Eltern unerkannt und unberücksichtigt bleiben und die
häufig als einzige Zeugen zur Verfügung stehenden Kinder verunsichert und als Beweismittel
ausgeschaltet werden.

http://www.autonome-frauenhaeuser-zif.de/pdf/ksr/heinke_umgangsrecht.pdf

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