Lachgeschichten: Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei - Infoblatt Nr. 52 (Gesellschaft)
An dem Mantra von Familienunrechtsjustiz und Jugendämtern "Wir machen immer und alles richtig!" scheint ja wohl irgendwas nicht zu stimmen, wie sonst könnten diese Pappnasen dann zu solchen Erkenntnissen kommen:
Durch das im September 2009 eingeführte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) tritt eine entscheidende Veränderung im Verhältnis zwischen Jugendamt und Familiengericht ein. Beide Institutionen sollen in ihrer jeweiligen Rolle als Verhandlungspartner auf Augenhöhe im Sinne des Kindes oder Jugendlichen handeln. Das Jugendamt soll sich für die Sache des Kindes oder des Jugendlichen aktiv in Sach- und Verfahrensfragen des Familiengerichtsverfahrens einmischen. Das Familiengericht soll sich umgekehrt in Hilfeprozesse einbinden lassen und die Jugendhilfe dort unterstützen, wo z.B. Zweifel an der Nachhaltigkeit der Mitwirkung der im Erörterungstermin beschlossenen Maßnahmen bestehen. Durch das neue Rollenverständnis sind auch die Jugendhilfeträger als Leistungserbringer direkt und indirekt beteiligt. Das FamFG erwartet von den Verfahrensbeteiligten nd Leistungserbringern eine neue Haltung.(Anmerkung: Na die Haltung vom Vater bleibt trotzdem unverändernd bittstellend!)
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Während die Jugendhilfe besonders in den letzten 30 Jahren großen Wert auf Freiwilligkeit, Vertrauen, Beteiligung, Transparenz, Partizipation und Mitwirkung legt, verfügt das Familiengericht lediglich über eine Fülle von Maßnahmen, Zwang auszuüben. (Anmerkung: Hahahahahahahaha!)
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Gerichtsentscheidungen kamen in der Vergangenheit leider oft zu spät und gingen zudem an der Lebenswelt der betroffenen Kinder und Jugendlichen vorbei. Das betrifft vor allem das kindliche Zeitempfinden. Die normale Verfahrensdauer schaffte für Kinder bisweilen Realitäten, so dass eine Entscheidung, und sei sie auch noch so gut abgesichert, häufig zu spät kommt, weil das Leben einfach weitergegangen ist. Das hatte oft lebensfremde Entscheidungen zur Folge, die zum falschen Zeitpunkt wirkten.(Anmerkung: Das ist doch einem Richter aber sowas von Scheißegal!)
Quelle: http://www.stiftung-spi.de/download/sozraum/infoblatt_52.pdf
Und noch etwas: Während andere Antragsteller eines familiengerichtlichen Vefahrens "Parteien" sind und somit nach § 138 ZPO der Wahrheit verpflichtet, ist das Jugendamt als "Mitwirkender" oder "Beteiligter" keiner Wahrheitspflicht unterworfen. Es darf das Verfahren also mit wahrheitswidrigen Angaben "lenken".
Die Willkür der Richter, die Häufung von Verfahrensfehler zum Nachteil einer Partei, Sinnlosigkeit der Befangenheitsanträge oder gar Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung betrifft, so hat z.B. Herr Richter i.R. Dr. Egon Schneider hierzu einen ganze Menge veröffentlicht ( http://www.hu-marburg.de/homepage/justiz/info.php?id=134#text
).