Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

Homepage - Archiv 1 - Archiv 2 -- Hilfe - Regeln für dieses Forum - Kontakt - Über uns

126923 Einträge in 31195 Threads, 293 registrierte Benutzer, 535 Benutzer online (0 registrierte, 535 Gäste)

Entweder bist Du ein aktiver Teil der Lösung, oder ein Teil des Problems.
Es gibt keine unbeteiligten Zuschauer!

    WikiMANNia
    Femokratieblog

Liste Femanzen Dr. jur. Ulrike Lembke (Liste Femanzen)

Oberkellner @, Sunday, 01.12.2013, 11:22 (vor 3860 Tagen)

F90 Dr. jur. Ulrike Lembke – geboren 1978 - Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Greifswald - Juniorprofessorin Legal Gender Studies, Fakultät Rechtswissenschaft Uni Hamburg – Expertin im European Network of Legal Experts in the Field of Gender Equality – Vorlesung im SS 2011 im Rahmen einer Gastprofessur an der Universität Bielefeld: feministische Staats- und Rechtstheorie - Ulrike Lembke hat sich auf die Bereiche Öffentliches Recht, Feministische Rechtswissenschaft sowie Frauen- und Gleichstellungspolitik spezialisiert und engagiert sich im Gewaltdiskurs. Sie hat 2006 ein grundlegendes Studienbuch zur „Feministischen Rechtswissenschaft“ herausgegeben. Veranstaltungen und Projekte zu den Themenfeldern „Gender, Queer Theory und Recht“ werden von ihr organisiert - ulrike.lembke@jura.uni-hamburg.de - http://www.zentrum-genderwissen.de/de/expertinnen/profile.html

6. Männlicher Horror vor der Macht des Rechts in der Hand der Frauen
Kehren wir noch einmal zurück zu der Erkenntnis, dass (physische) Gewalt eine Jedermanns-
Ressource ist, aber nicht das erste Mittel der Wahl für Frauen. Eine Möglichkeit, auf die
allgegenwärtige Bedrohung durch sexualisierte Gewalt zu reagieren, könnte natürlich auch
sein, die Frauen physisch wehrhafter zu machen und sie zu ermutigen, potentiellen Angreifern
auch ernsthafte Verletzungen zuzufügen, also das zu tun, was Rousseau so selbstverständlich
von ihnen erwartet. Das würde nicht unerhebliche Anstrengungen erfordern, da Frauen in
unserer Kultur im Durchschnitt tatsächlich etwas kleiner und zarter sind als ihre männlichen
Mitmenschen.42 Vor allem aber drängt sich die Frage auf, ob eine Erhöhung des gesamtgesell-
schaftlichen Aggressionspotentials ein erstrebenswertes Ziel darstellt. Nichts einzuwenden ist
gegen Konzepte der Selbstverteidigung speziell für Frauen, die Angriffe auf ihre Integrität
vornehmlich verhindern sollen.43 Um tatsächlich erfolgende Angriffe abzuwehren, bedarf es
aber darüber hinaus der Bereitschaft und Fähigkeit, auch irreversible Verletzungen zuzufügen,
und es ist davon auszugehen, dass das Antrainieren dieser Bereitschaft auch die Person
verändert, die es erlernt.44 Das neuzeitliche Konzept, private Gewalt zu Gunsten eines
staatlichen Gewaltmonopols aufzugeben, hat einen gewissen Charme und scheint trotz aller
Erfahrungen des 20. Jahrhunderts auf längere Sicht ohne Alternative.
41
Zur funktionalen Vergewaltigung von Männern durch Männer vgl. Gerlinda Smaus, in: Christine Künzel
(Hg.), Unzucht – Notzucht – Vergewaltigung, 2003, S. 221 ff., mit vielen Nachweisen.
42
Das hat mit geschlechtsspezifischen Schönheitsidealen und geschlechtsspezifischen Freizeitaktivitäten ebenso
zu tun wie mit der scheinbar banalen Frage, wer wie viel isst, die Tendenz, Jungen und Männern grundsätzlich
mehr auf den Teller zu füllen, ist mitnichten auf unsere Großelterngeneration beschränkt. In Frankreich wird
derzeit ernsthaft diskutiert, die Verführung zur Magersucht unter Strafe zu stellen.
43
Das bekannteste Konzept ist Wen-Do, vgl. für die Schweiz http://www.wendo.ch/.
44
In Anja Snellman, Geographie der Angst, 2001, übernehmen Frauen die Jedermanns-Ressource der Gewalt
und lassen ihre Peiniger den gleichen Schmerz fühlen, die damit in Gang gesetzte Gewaltspirale endet aber
wenig überraschend in der Selbstzerstörung. Zum Wechsel zwischen Täter/innen- und Opferrolle vgl. auch Der
Tod und das Mädchen (USA 1994). Ablehnend zu Gewalt als Antwort auf Gewalt: Susanne Kappeler, Der Wille
zur Gewalt, 1994, S. 285 f. (Schlussworte).
Verein Pro FRI – Schweizerisches Feministisches Rechtsinstitut www.profri.ch
12
Es ist viel geschrieben worden über das distanzierte Verhältnis von Frauen zu Staat und
Recht. Diese Distanz beruht nicht zuletzt darauf, dass von Beginn an klargestellt wurde, dass
Frauen nicht ohne weiteres mitgemeint waren. Sie waren nicht Partnerinnen des
Gesellschaftsvertrages. Zugang zu staatlicher Macht durch aktives und passives Wahlrecht
erhielten sie erst spät nach langwierigen Kämpfen.45 Auch der Zugang zum Rechtssystem
blieb ihnen lange verwehrt. Und was das staatliche Gewaltmonopol anging, wurde schon zu
Beginn der Neuzeit verkündet, dass die sogenannte Privatsphäre davon ausgenommen sein
sollte, um die bürgerlichen Freiheiten zu schützen. Diese Privatsphäre war aber der den
Frauen exklusiv zugewiesene Raum, so dass sie privater Gewalt weitgehend schutzlos
gegenüber standen.46 In Deutschland gelang es erst der Frauenbewegung in der 1970er Jahren,
bis dahin absolut geduldete Praktiken als häusliche Gewalt, Vergewaltigung in der Ehe,
sexuellen Missbrauch oder strukturelle Gewalt auf Grund ökonomischer Abhängigkeiten zu
skandalisieren.47 Der Staat geriet damit in Rechtfertigungsnöte, denn das staatliche
Gewaltmonopol garantierte in der sogenannten Privatheit nicht die Sicherheit, aus der es seine
Legitimation bezog.
Für die Frauen wie für die Idee von Staatsgewalt liegt es folglich nahe, den Staat und damit
das Recht zur Abwehr „privater“ Gewalt in Anspruch zu nehmen. Wenn aus feministischer
Perspektive durchaus berechtigt davor gewarnt wird, die unmittelbare soziale patriarchale
Bevormundung durch eine abstrakte staatliche patriarchale Bevormundung zu ersetzen,48 ist
aber doch auf ein interessantes Phänomen hinzuweisen: die überwiegend männliche Hysterie,
die jede Forderung nach einer Verschärfung des Sexualstrafrechts begleitet, vom „Missbrauch
des Missbrauchs“ ist die Rede, von Sittenstrafrecht, Zerstörung der Intimsphäre, Erpressung
und widerwärtigsten Scheidungs- und Sorgerechtskriegen. Nun ist zum einen sicher
zutreffend, dass seit der Aufklärung das Sexualstrafrecht den Ort der Kämpfe um den
Zusammenhang von Recht und Moral und die staatlichen Vorgaben von Sittlichkeit
darstellt.49 Um Sitten geht es aber nicht mehr, seitdem als Schutzgut eindeutig die sexuelle
Integrität bzw. Selbstbestimmung anerkannt ist. Es geht vielmehr um das, was in einem
45
Davon können insbesondere die Schweizerinnen ein Lied singen, die erst 1971 das aktive und passive
Wahlrecht auf Bundesebene erhielten, die Durchsetzung in allen Kantonen war erst 1990 abgeschlossen.
46
Zum Gewaltpotential dieses patriarchalen Konzeptes von Privatsphäre: Elizabeth M. Schneider, in: Weisberg
(Hg.), Applications of feminist legal theory to women’s lives, 1996, S. 388 ff.
47
Vgl. Ulrike Lembke, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft. Ein
Studienbuch, 2006, S. 155 f.
48
Vgl. dazu für den Bereich der Sexualdelikte: Frances Olsen, in: K. T. Bartlett & R. Kennedy (Hg.), Feminist
Legal Theory, 1991, S. 305 ff.
49
Kaum ein Kommentar zum deutschen Strafgesetzbuch kommt ohne das Zitat aus dem Fanny-Hill-Urteil des
Bundesgerichtshofes (BGH vom 22.07.1969, BGHSt 33, 40, 43 f.) aus, wonach es nicht Aufgabe des Straf-rechts
sei, auf geschlechtlichem Gebiet einen moralischen Standard des erwachsenen Bürgers durchzusetzen. D’accord,
aber darum geht es auch nicht mehr, seitdem die Strafbarkeit der Homosexualität aufgehoben ist.
Verein Pro FRI – Schweizerisches Feministisches Rechtsinstitut www.profri.ch
13
Kommentar zum Strafgesetzbuch so lapidar festgestellt wird: die heutige Fassung des
Sexualstrafrechts ist wesentlich eine Folge der geänderten Machtverhältnisse zwischen den
Geschlechtern.50 Die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe bsw. ist ein Erfolg der
Frauenbewegung.
Die Debatten um die Ausweitung oder Verschärfung des Strafrechts im Bereich der Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind entlarvend. Zu deutlich wird, dass es insbesondere
Männern Angst und Bange wird bei der Vorstellung, Frauen könnten mehr einklagbare
Rechte erhalten. Schon die Bemühungen um gesetzliche Regelungen gegen sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz51 sahen sich stereotyp mit der Behauptung konfrontiert,
verheerende Klagewellen frustrierter Feministinnen würden die Republik an den Rand des
Abgrunds bringen. Das Ganze wiederholte sich bei der Einführung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes, wobei hier schon das ganze Abendland in Gefahr war.52 Und als
der Entwurf eines Pornographiegesetzes vorgestellt wurde, ging ein Aufschrei durch den
deutschen Blätterwald, Kunstfreiheit wie eine millionenschwere Industrie waren hier ja
gleichermaßen von der Idee zivilrechtlicher Klagerechte bedroht. Obwohl also die Frage offen
bleibt, ob das emanzipatorische Potential des Rechts überwiegt,53 spricht derzeit doch vieles
dafür, im Bereich der (sexualisierten) Gewalt rechtliche Regelungen zu fordern und zu
nutzen, mit denen auch Frauen das Gewaltmonopol des Staates für den Schutz ihrer Integrität
und ihrer Freiheiten in Anspruch nehmen können.

http://www.feministisches-studienbuch.de/download/u-lembke-sexualisierte-gewalt.pdf

In meinem ersten Blogeintrag hatte ich ein Interview zum Thema Vergewaltigungsverfahren angekündigt – hier ist es nun. Gesprochen habe ich darüber mit Jun.-Prof. Dr. Ulrike Lembke, die in Hamburg lehrt und sich kritisch mit dem Umgang des Strafrechts mit sexualisierter Gewalt auseinandersetzt (eine Kurzbiographie von Ulrike Lembke findet ihr am Ende des Interviews).
Das Thema Vergewaltigung wird öffentlich im Moment stark diskutiert. Du beschäftigst dich wissen-schaftlich mit der Frage, warum Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung so schwer zu verfolgen bzw. zu verurteilen sind. Zunächst die Frage: Ist das so im Vergleich zu anderen Straftaten?
Selbstverständlich werden in keinem Bereich alle Straftaten angezeigt und verfolgt, es gibt überall ein sog. Dunkelfeld. Wenn es sich um Straftaten mit geringer Sozialschädlichkeit handelt, mag man dies auch hinnehmen. Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben aber ganz gravierende Folgen für die betroffene Person, ihr soziales Umfeld und die Gesellschaft. Gleichzeitig weisen sie ein außergewöhnlich großes Dunkelfeld und eine signifikant niedrige Verurteilungsquote auf. Nach einer repräsentativen Dunkelfeld-Studie aus dem Jahr 2004 haben 13% (also fast jede 7.) der in Deutschland lebenden Frauen seit dem 16. Lebensjahr strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt erlebt. Allerdings werden insgesamt nur 5% bis höchstens 10% der tatsächlich verübten sexualisierten Gewaltdelikte angezeigt. Von diesen angezeigten Delikten gelangen nur 14% zu einer Verurteilung, wobei die Strafen auffällig am unteren Ende des gesetzlichen Strafrahmens verbleiben. Werden nicht die angezeigten, sondern die tatsächlich begangenen Delikte zugrunde ge-legt, werden nur 0,7% bis 1,4% sexualisierter Gewalttaten in der Bundesrepublik strafrechtlich geahndet, 99 von 100 Taten bleiben also ungesühnt.
Was sind die Erfahrungen in anderen Ländern?
Sexualisierte Gewalt ist auf Grund der genannten Strukturprobleme grundsätzlich nicht einfach zu verfolgen oder – was wichtiger wäre – zu verhindern (vgl. jüngst die Studie von Liz Kelly/Jo Lovett, Different systems, similar outcome? Tracking attrition in reported rape cases across Europe, 2009). In einigen Ländern gibt es aber rechtliche Regelungen, welche besser auf diese Strukturprobleme eingehen wie bspw. die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Norwegen, mit der nicht mehr das Opfer beweisen muss, dass es alles getan hat, um ein Missverständnis des Täters über sein Einverständnis in die sexuelle Handlung auszuschließen, sondern der Täter darlegen muss, dass er sich Klarheit über das Einverständnis verschafft hat. Das sind kleine Verschie-bungen mit großer Wirkung. Im europäischen Vergleich ist die deutsche Verurteilungsquote von 13% tatsächlich unterdurchschnittlich.
Woran liegt es, dass so wenige Fälle zur Verurteilung kommen?
Das ist eine Frage, mit der sich Udo Steinhilper bereits vor einem Vierteljahrhundert beschäftigt hat (Definitions- und Entscheidungsprozesse bei sexuell motivierten Gewaltdelikten, 1986). Schon damals wurden hauptsächlich Beweisschwierigkeiten für die defizitäre Strafverfolgung verantwortlich gemacht. Es ist zutreffend, dass die Strafverfolgung von Sexualdelikten mit nicht unerheblichen Beweisproblemen kämpft, da die Taten meist ohne Zeug/innen und oft auch ohne eindeutig verwertbare sonstige Beweise erfolgen. Allerdings genügte diese Erklärung allein schon Udo Steinhilper nicht. Er stellte fest, dass es auf allen Ebenen der Strafverfolgung (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) zu Prozessen der Selektion durch Einstellung oder Umdeutung kommt. Wie wir heute wissen, sind diese Selektionsprozesse wesentlich durch Sexualitätsmythen, Geschlechterstereotype und opferbeschuldigendes Alltagswissen geprägt. Es gibt diverse völlig falsche Vorstellungen darüber, wann wirklich eine Vergewaltigung vorliegt, wie sich Frauen gegenüber Männern verhalten sollten, wann freiwilliges Einverständnis in sexuelle Handlungen vorliegt, welche Einflussmöglichkeiten das Opfer auf den Tatverlauf hat, welche Folgen ein sexualisiertes Gewaltdelikt für die Betroffenen haben kann, wie sich Traumata äußern etc.
Hinzu kommt, dass Sexualität ein Themenbereich ist, mit dem sich juristische Instanzen ohnehin schwer tun und den sie gerne aus ihrer Entscheidungspraxis heraushalten. In vielen Konstellationen ist das eine richtige Intuition, denn einverständliche Sexualität zwischen Erwachsenen sollte in der Tat nicht von Gerichten beurteilt werden. Ein völlig anderes Thema ist aber sexualisierte Gewalt, die als schwerwiegende Rechtsverletzung selbstverständlich gerichtlicher Sanktion zugänglich ist. Die Unterscheidung zwischen Sexualität und sexualisierter Gewalt scheint aber nicht immer zu gelingen. Auch besteht im juristischen Diskurs wenig Klar-heit über einen angemessenen Gewaltbegriff – entsprechende gesetzgeberische Bemühungen zur Klärung werden von Rechtspraxis und Rechtswissenschaft vielfach ignoriert – und Gewalt im Geschlechterverhältnis wird überhaupt nicht diskutiert. Schließlich gibt es interessante Forschungen darüber, warum Menschen sich von Opfern abgrenzen, ihnen die Glaubwürdigkeit absprechen oder ihnen erhebliche Mitschuld an einer Tat unterstellen (Just World Theory, Defensive Attribution Theory). Gegen die solchem opferbeschuldigenden Verhalten zugrunde liegenden Wünsche, dass in der Welt kein unbegreifliches Unrecht geschehen möge – weshalb das Opfer einfach irgendetwas falsch gemacht haben muss – und dass die eigene Person nicht in Gefahr sein möge – weshalb eine starke und abwertende Abgrenzung vom Opfer stattfindet – sind auch Richterinnen und Richter nicht gefeit.
Opferverbände weisen darauf hin, dass die meisten Vergewaltigungen oder sexuellen Nötigungen zwischen Menschen vorfallen, die sich bereits kennen oder eine Beziehung führen. In diesen Fällen fällt es Gerichten besonders schwer, zu verurteilen. Warum?
Zum einen gibt es immer noch eine weit verbreitete Vorstellung davon, wie eine „richtige“ Vergewaltigung aussieht: Ein fremder, vermutlich psychisch gestörter Täter überfällt die junge Frau abends oder nachts an einem gefährlichen Ort (Park, Unterführung, Parkhaus etc.) und zwingt sie mit massiver Gewalteinwirkung zu sexuellen Handlungen. Dieses Bild ist in der Forschung seit mindestens drei Jahrzehnten überholt (in der Wirklichkeit traf es nie zu), aber es sitzt ganz fest in den Köpfen. Tatsache ist, dass nur eine Handvoll Täter/innen psychisch beeinträchtigte sog. Triebtäter sind. Tatsache ist, dass es selbst im Hellfeld der polizeilichen Kriminalstatistik nur in 16% der sexualisierten Gewaltdelikte gar keine Vorbeziehung zwischen Täter/in und Opfer gab, in 60% der Fälle sind sie verwandt oder gut bekannt, dieser Effekt dürfte im Dunkelfeld massiv verstärkt sein. Dem folgend ist oft auch die physische Gewalteinwirkung sehr gering, da ein Übergriff von vertrauten Täter/innen oder gar Intimpartner/innen nicht auf Gewalt angewiesen ist. Tatsache ist ferner, dass Alter oder Aussehen des Opfers nicht relevant für die Tatbegehung sind. (Es ist nervig, aber offensichtlich notwendig, das ständig zu wiederholen.) Und schließlich ist Fakt, dass Frauen – und das gilt auch für Straftaten wie Körperverletzung oder Tötungsdelikte – nicht primär im öffentlichen Raum, sondern in ihrer Wohnung bzw. der Wohnung ihres Partners besonders gefährdet sind. Vergewaltigung ist weit überwiegend ein Beziehungsdelikt. Und die Gefahr einer Traumatisierung der betroffenen Person ist bei Gewalt durch vertraute Täter/innen immer besonders hoch.
Dessen ungeachtet gibt es eine deutsche Rechtsprechungstradition, sexualisierte Übergriffe in Intimbeziehungen als sog. minder schweren Fall grundsätzlich milder zu bestrafen. Im Gesetz gibt es dafür keinen Anhaltspunkt, aber man muss sich vor Augen halten, dass in Deutschland die Vergewaltigung in der Ehe erst 1997 vom Sexualstrafrecht erfasst wurde. In Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten wird die Ansicht vertreten, der Staat solle sich nicht in Privatangelegenheiten einmischen. (Dass Gewaltdelikte keine Privatsache sin, muss hier wohl nicht betont werden. Aber die Frauenbewegung hat nicht umsonst die Erkenntnis „Das Private ist politisch!“ weit bekannt gemacht.) Diese Argumentation mit dem Privaten war auch eines der Haupthindernisse beim Kampf gegen häusliche Gewalt, allerdings scheint hier inzwischen doch ein Umdenken stattgefunden zu haben. Dies geht soweit, dass Kolleginnen aus der Schweiz berichten, dass von sexualisierter Gewalt betroffene Frauen lieber die rechtlichen Möglichkeiten gegen häusliche Gewalt nutzen und über die sexualisierte Gewalt schweigen, weil sie befürchten, sonst keinen staatlichen Schutz zu erlangen. Ich denke, sexualisierte Gewalt ist auch ein Thema, mit dem sich Gerichte ungern befassen.
Dass Instanzen der Strafverfolgung sich ungern mit der Thematik befassen und auch die aktuelle (naja, teilweise eben dreißig Jahre alte) einschlägige Forschung nicht zur Kenntnis nehmen, hat massive Auswirkungen für Betroffene von sexualisierter Gewalt. Empirische Studien haben sich damit beschäftigt, welche Umstände der Tatbegehung sich wie auf die Glaubwürdigkeit des Opfers auswirken. Dafür wurde Jurist/innen die Beurteilung fiktiver Fälle aufgegeben, bei denen immer nur einzelne relevante Variablen geändert wurden. Ergebnis war, dass die Vorbeziehung zwischen Täter/in und Opfer signifikanten Einfluss auf die Bewertung des Falles und der Glaubwürdigkeit des Opfers hatte, auch wenn alle anderen Faktoren identisch blieben. Als Faustformel kann gesagt werden: Je näher bekannt Täter/in und Opfer waren, umso mehr Verantwortung für das Tatgeschehen wurde dem Opfer zugeschrieben und umso mehr nahm seine Glaubwürdigkeit ab. Einen sachlichen Grund gibt es dafür nicht, aber das Gefühl ist sehr stark und kann das gesamte Verfahren prägen.
Ein häufig anzutreffendes Argument ist ja, dass aufgrund der Unschuldsvermutung die niedrigen Ver-urteilungsquoten aus rechtsstaatlichen Gründen hingenommen werden müssen.
Der derzeitige Zustand ist nicht hinnehmbar. Die niedrigen Verurteilungsquoten – was wenig bekannt ist, ist der Umstand, dass sie seit 1987 von 22% auf nunmehr 14% gesunken sind – beruhen ja nicht primär auf der Unschuldsvermutung, sondern hauptsächlich auf Vergewaltigungsmythen, Geschlechterstereotypen, opferbe-schuldigendem Alltagswissen, täterentlastenden Gewaltkonstruktionen, der Ignoranz von Erkenntnissen der Traumaforschung etc. Wenn bspw. der Bundesgerichtshof auch bei sexualisierten Gewaltdelikten für die Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen die sog. Nullhypothese zugrunde legt und fordert, auch hier müsste zunächst von der Unwahrheit der Zeug/innenaussage ausgegangen werden, bis dem Opfer quasi der Gegenbeweis gelungen sei, haben die Richterinnen und Richter offensichtlich noch nie Literatur zur Traumaforschung in der Hand gehabt. Auch die höchstrichterlichen Vorstellungen zum Einverständnis in sexuelle Handlungen, zum Gewaltbegriff oder über die Bedeutung vorheriger intimer Kontakte sprechen für sich.
Die Falschanzeigenquote bei Sexualdelikten liegt nach der jüngsten, rechtsvergleichenden Studie übrigens bei 3%. Ältere Studien ganz unterschiedlicher Herkunft gehen von Größenordnungen zwischen 2% und 8% aus. Dem stehen Vorstellungen der Angehörigen der beteiligten Strafverfolgungsorgane gegenüber, die in Einzel-fällen von Quoten um 50% oder mehr ausgehen. Solche Falschvorstellungen in den beteiligten Professionen sind ein massives Hindernis für eine effektive Strafverfolgung und schädigen die Opfer. Es ist nicht zielführend, Rechtsstaat und Opferschutz gegeneinander auszuspielen; der Opferschutz ist ebenso vom Rechtsstaat gefordert wie die Unschuldsvermutung.
Wir haben es daher auch mit einem profunden rechtsstaatlichen Problem zu tun. Der Staat zieht seine Legitimation nicht zuletzt daraus, dass er mit Hilfe des staatlichen Gewaltmonopols seine Bürgerinnen und Bürger vor Übergriffen durch andere Staaten oder Personen schützt. Zu diesem Schutz ist der Staat nicht nur aus theoretischen Überlegungen heraus verpflichtet, sondern von Verfassungs wegen (interessanterweise wurden staatliche Schutzpflichten erstmals in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Illegalität von Abtreibungen entwickelt) und auch mit Blick auf das Völkerrecht. Letztes Jahr hat das Komitee zur UN-Frauenrechtskonvention entschieden, dass ein Verstoß gegen die Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen vorliegt, wenn sich die nationale Rechtsprechung zur Strafverfolgung von Sexualdelikten auf Geschlechterstereotype oder Vergewaltigungsmythen bezieht.
Der Rechtsstaat wäre nicht nur in Gefahr, wenn die Unschuldsvermutung aufgehoben würde (was keine mir bekannte Forderung darstellt), der Rechtsstaat ist in Gefahr, wenn gegen Verfassungs- und Völkerrecht verstoßen wird, indem massive (Menschen)Rechtsverletzungen nicht geahndet und unterbunden werden. Derzeit können wir in Deutschland von einer weitgehenden faktischen Straflosigkeit sexualisierter Gewaltdelikte sprechen. Das ist so bekannt, dass ein Ex-Generalstaatsanwalt im öffentlich-rechtlichen Fernsehen zur besten Sendezeit davon abraten kann, Strafanzeige wegen sexualisierter Gewaltdelikte zu erstatten, weil dies außer Nachteilen für die Anzeigenerstatterin sowieso nicht bringt. Hier liegt der rechtsstaatliche Skandal.
Die Unschuldsvermutung ist nicht der Grund für die niedrigen Verurteilungsquoten. Bei entsprechender Professionalisierung und entsprechendem Willen ist es sehr wohl möglich, Strafverfahren zur Verfolgung von Sexualdelikten zu führen, die sowohl die Rechte des Beschuldigten (insbesondere Unschuldsvermutung) als auch die Rechte der Betroffenen (insbesondere ihre Würde, Selbstbestimmung und ihr Persönlichkeitsrecht) wahren. Sobald die Verurteilungsquoten in Deutschland auf Grund der Unschuldsvermutung so niedrig sind (will heißen: weil es kaum noch sexualisierte Gewalt gibt), finde ich mich sehr gern mit den Zahlen ab. Derzeit ist die Statistik nur ein Beleg dafür, dass der Rechtsstaat versagt – darüber sollte diskutiert werden und nicht über die Unschuldsvermutung, die überhaupt nicht in Frage gestellt wird.
Seit ein Polizist in Toronto in einem Vortrag Frauen geraten hat, sich nicht wie „Sluts“ (Schlampen) zu kleiden, um Vergewaltigungen zu vermeiden, protestieren Frauen mit Slutwalks gegen Sexismus und Vergewaltigungsmythen. Was meinst Du dazu?
Die durch Slutwalks erfolgende Wiederaneignung des öffentlichen Raums finde ich fabelhaft! Ich weiß, dass Slutwalks auch viele Probleme mit sich bringen, insbesondere voyeuristische Presse und sexistische Umdeutungen. Aber das ist – wenn auch nicht immer so krass – ein Grundproblem emanzipatorischer Aktionen im Gender-Bereich. Geschlecht und Geschlechterverhältnisse werden wesentlich in Bildern gedacht und diese Bilder sind sehr mächtig. Egal, was wir machen, wir können von anderen immer in einer Weise gesehen und gedeutet werden, die unserer Sehnsucht nach Würde und Freiheit nicht entspricht (sei es als unterlegene Frauen, faszinierende Perverse, provokante Schlampen, Verirrungen der Natur o.ä.). Deshalb müssen wir nach Verbündeten suchen, wenn wir Bilder ändern und Räume aneignen wollen, aber genau dafür sind Slutwalks ja auch da. Übrigens protestieren dabei nicht nur „Frauen“, was ich besonders schön an Slutwalks finde.
Was wäre rechtspolitisch zu fordern?
Auf gesetzgeberischer Ebene bleiben nicht mehr viele Wünsche offen. Die Umsetzung der Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 7. April 2011 – wenn Deutschland sie denn ratifiziert – könnte hier noch zu wesentlichen Änderungen führen, insbesondere genügt nach Art. 36 der Konvention das fehlende Einverständnis bei Sexualdelikten (Gewalt als Nötigungs-mittel ist nicht erforderlich) und die Konvention fordert explizit gleiche Regelungen für sexualisierte Gewalt durch frühere oder aktuelle Intimpartner/innen.
Das Problem bei der Strafverfolgung sexualisierter Gewalt liegt aber weniger auf gesetzgeberischer Ebene als bei den Instanzen der Strafverfolgung. Hier ist zu fordern, dass sich nur qualifizierte Kräfte mit sexualisierten Gewaltdelikten befassen. Offensichtlich reichen weder die polizeiliche Ausbildung noch ein Jurastudium aus, um die notwendigen Kompetenzen zu erwerben. Zu fordern sind also massive Bemühungen bei der Aus- und Weiterbildung von Polizist/innen, Staatsanwält/innen und Richter/innen, welche sie dazu befähigen, sich eines sehr schmerzvollen und berührenden Themas ernsthaft anzunehmen, eigene Stereotype zu reflektieren sowie aktuelle einschlägige Forschung wahrzunehmen und zu verarbeiten. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung muss sich dringend ändern, da von ihr eine Signalwirkung ausgeht.
Im Bereich des Strafprozessrechts ist in den letzten Jahren viel geschehen, obwohl auch hier noch Wünsche offen bleiben. Der wesentlichste dieser Wünsche ist allerdings, dass die einschlägigen Regelungen auch ernsthaft angewendet werden. Um das Problem der Beweisschwierigkeiten etwas zu entschärfen und das Dunkelfeld zu verringern, gibt es in NRW und Berlin als Pilotprojekte sog. anonyme Beweissicherungsverfahren. Dabei können gerichtsverwertbar Spuren gesichert und aufbewahrt werden, ohne dass sich die betroffene Person sofort zu einer Anzeige entschließen muss, wie dies normalerweise der Fall ist. Die gesicherten Spuren werden von gerichtsmedizinischen Instituten längere Zeit aufbewahrt, so dass die Entscheidung zu einer Anzeige nach Kontakt mit Beratungsstellen und ggf. auch nach Beginn einer therapeutischen Behandlung gestellt werden kann. Dies ist insbesondere bei sexualisierten Gewaltdelikten in persönlichen Beziehungen ein wesentlicher Beitrag zum Opferschutz, der die Rechte von Beschuldigten nicht schmälert. Die Verfahren sollten daher bundesweit angeboten und bekannt gemacht werden.
Sexualisierte Gewalt ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, das auf sehr vielen Ebenen angegangen werden muss. Beratungsstellen, Frauenhäuser und Notrufe stellen unverzichtbare Unterstützungsleistungen für Betroffene von sexualisierter Gewalt dar, die vom Staat zu finanzieren sind. Die Arbeit solcher Einrichtungen, oft auch auf ehrenamtlicher Basis, kann gar nicht hoch genug bewertet werden. Auch diesbezüglich spricht die Europaratskonvention eine klare Sprache, so dass die Forderung die Ratifikation und Umsetzung dieser Konvention sein würde. Vor allem muss sich schließlich das Wissen über sexualisierte Gewalt – unabhängig von tagespolitischen Skandalisierungen – weiter verbreiten, über ihre Ursachen, geschlechtsspezifischen Im-plikationen und Folgen ebenso wie über mögliche Präventionsstrategien. Zu dieser Verbreitung können wir alle beitragen, weshalb ich mich herzlich für die Fragen bedanken.
Kurzbiographie: Ulrike Lembke hat in Greifswald Rechtswissenschaft studiert und ist dort in der Anglistik/Amerikanistik das erste Mal mit Geschlechterstudien in Berührung gekommen. Dieses Thema hat sie nachhaltig fasziniert: So hat sie neben der Promotion zusammen mit Lena Foljanty und anderen Nachwuchswissenschaftler/innen das erste diesbezügliche Lehrbuch für ihr Fach herausgeben (Feministische Rechtswis-senschaft. Ein Studienbuch, 2006), das es diesen Herbst in zweiter Auflage geben wird. Ulrike Lembke hat eine Juniorprofessur für Öffentliches Recht und Legal Gender Studies an der Universität Hamburg und beschäftigt sich u.a. mit Themen wie Antidiskriminierungsrecht, Menschenrechten, feministischer Rechtstheorie, Regulierung von Sexualität und Gewalt im Geschlechterverhältnis.

http://missy-magazine.de/2011/09/23/der-derzeitige-zustand-ist-nicht-hinnehmbar-interview-zum-umgang-des-strafrechts-mit-sexualisierter-gewalt/

Juniorprofessorin Dr. Ulrike Lembke ist Gender-Gastprofessorin an der Universität
Bielefeld
Die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld setzt die Gender-Gastprofessur fort. Nachdem
im Wintersemester Dr. Barbara Degen in Bielefeld lehrte, wird im Sommersemester 2011 Juniorprofessorin
Dr. Ulrike Lembke von der Universität Hamburg die Gender-Gastprofessur übernehmen. Mit dieser Professur
möchte die Fakultät genderspezifische Inhalte in Forschung und Lehre der Rechtswissenschaft stärker
als bisher verankern. Im Rahmen der Gastprofessur bietet Ulrike Lembke zwei Lehrveranstaltungen (Vorlesung
und Seminar) sowie zwei wissenschaftliche Vorträge an: Die Lehrveranstaltungen behandeln „Feministische
Rechts- und Staatstheorie“ und „Normierte Körper und Begehren. Zur rechtlichen Regulierung
von Sexualität“. Außerdem hält Ulrike Lembke zwei Vorträge: „Geschlechterstereotype, Sexualitätsmythen
und opferbeschuldigendes Alltagswissen bei der Strafverfolgung von Sexualdelikten“ sowie „Die Ordnung
der Familie. Elternschaft und Gender Trouble beim Bundesverfassungsgericht“.
Juniorprofessorin Dr. Ulrike Lembke ist Lehrstuhlinhaberin für Öffentliches Recht und Legal Gender Studies
an der Universität Hamburg. Ulrike Lembke, geboren 1978, studierte in Greifswald Rechtswissenschaft,
Journal Netzwerk Frauen- und Geschlechterforschung NRW Nr. 28/2011 21
war dort unter anderem zwei Jahre als Gleichstellungsbeauftragte des Studierendenparlaments und nach
ihrem Ersten Staatsexamen als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. 2008 promovierte sie mit summa cum
laude zum Thema „Einheit aus Erkenntnis?“. Zurzeit befindet sie sich in ihrer Habilitationsphase. Ulrike
Lembke hat sich auf die Bereiche Öffentliches Recht, Feministische Rechtswissenschaft sowie Frauen- und
Gleichstellungspolitik spezialisiert und engagiert sich im Gewaltdiskurs. Sie hat 2006 ein grundlegendes
Studienbuch zur „Feministischen Rechtswissenschaft“ herausgegeben. Veranstaltungen und Projekte zu
den Themenfeldern „Gender, Queer Theory und Recht“ werden von ihr organisiert. Mit der Einrichtung
der Gastprofessur setzt die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld nach innen wie nach
außen ein deutliches Zeichen für die Verankerung von genderspezifischen Inhalten in Forschung und Lehre
der Rechtswissenschaft. Die Professur soll den Studierenden die Bedeutung des Themenfeldes „Gender
und Recht“ verdeutlichen, die Präsenz von Genderfragen in der rechtswissenschaftlichen Forschung erhöhen
sowie Frauen in der Lehre sichtbarer machen. Innerhalb der Universität fügt sich diese Initiative der
Fakultät in die Zielsetzung des Rektorats ein, Gleichstellungsfragen sowie Gender- und Diversity-Themen
zu stärken.

http://www.netzwerk-fgf.nrw.de/fileadmin/media/media-fgf/download/publikationen/Journal-28_Netzwerk-FGF.pdf

--
Die ultimative Dienstleistungsoffensive des Antifeminismus

Ein bisschen Frauenhass steht jedem Mann!

wikimannia statt femipedia


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum