Das GewSchG ist generell als "Erstschlagswaffe" im Alltag gedacht! (Recht)
Gewaltschutzgesetz: Nicht jede Auseinandersetzung ist eine ernsthafte Bedrohung
Wenn jemand eine andere Person verletzt oder bedroht, so kann der Person nach dem Gewaltschutzgesetz untersagt werden, sich der Wohnung der verletzten Person zu nähern oder auch überhaupt Kontakt zu dieser aufzunehmen. Weiterhin ist es möglich, dass der Gewalttätige aus einer Wohnung verbannt wird, in der er mit dem oder der Verletzten wohnt. Dieses Gesetz soll den schwächeren Teil in einer Partnerschaft, also zumeist die Frau, vor Gewalttätigkeiten schützen. Es ist jedoch auch anwendbar auf alle anderen Personen wie Nachbarn, Verkehrsteilnehmer, Zufallsbekannte oder hartnäckige Stalker. Alle Gewaltschutzsachen fallen unter das Familienrecht, auch wenn es sich nicht um Menschen handelt, die als Paar zusammengelebt haben. Da diese Fälle dann immer vom Familiengericht entschieden werden, darf sich auch der Stalker als Familienmitglied fühlen.
Leider lädt das Gewaltschutzgesetz zum Missbrauch ein, da die allein Behauptung und eidesstattliche Versicherung einer Bedrohung schon ausreicht, um die gerichtliche Maßnahmen gegen den Lebenspartner zu erwirken und ihn im Falle eines Streits mit gerichtlicher Hilfe erstmal aus der Wohnung zu werfen. (Anmerkung: Genau das macht eine Falschbeschuldigungsschlampe, wie ich sie mal am Halse hatte!)
Dies wurde in einer jüngsten Entscheidung vom OLG Bremen (FamRB 1/2011, Seite 11) nun eingeschränkt. Das Gericht stellte klar, dass der Tatbestand der Drohung mit einer Körperverletzung im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 GewSchG eine ernsthafte Drohung erfordert und abzugrenzen ist von bloßen Verwünschungen, Beschimpfungen und Prahlereien, die im Kontext der Gesamtumstände und des Geschehensablaufes objektiv zu beurteilen sind. In dem Fall ging es darum, dass sich zwei Eigentümer einer Wohneigentumsanlage bei der Einsicht in Unterlagen gestritten hatten und der eine den anderen mit den Worten „Was willst du überhaupt, du kleiner Wichser?“ sowie einer vor das Gesicht gehaltenen Faust gedroht hat. Hierin sah das Gericht jedoch keine ernsthafte Drohung mit einer Körperverletzung, sondern bloß eine – wenn auch beleidigende und deshalb strafbare – Verwünschung. Diese müsse jedoch im Kontext mit dem auch sonst rüden Umgangston zwischen den Parteien gesehen werden. Der Drohende habe nur im Zustand höchster Erregung seinen Unmut bekundet, seine Geste sei nicht als Ankündigung einer gewalttätigen Handlung zu verstehen.
Für die Praxis ist das insofern bedeutsam, weil es nun für eine Verbannung des Partners aus dem eigenen Umfeld und der eigenen Wohnung nicht mehr ausreichen dürfte, dass der andere Partner lediglich eine Drohung behauptet, wie sie in trennungsbedingten Auseinandersetzungen eigentlich alltäglich sind.
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