Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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StGB Mordparagraph soll gegendert werden (Allgemein)

knn, Thursday, 05.12.2013, 18:30 (vor 4025 Tagen)

Eine etwas reisserische Betreffzeile von mir, aber lest selbst:

Schleswig-Holsteins Justizministerin Anke Spoorendonk möchte mit dem unglücklichen Paragrafen nun brechen. Sie hat eine Bundesratsinitiative eingebracht, um die Vorschrift zu ändern. Mit guten Gründen, wie ein Bericht der Zeit belegt.

Interessant finde ich auch den Aspekt, dass ein weiteres Mordmerkmal, die Heimtücke, strukturell schwache Täter benachteiligt. Zum Beispiel Frauen, die aus körperlicher Unterlegenheit zu Gift greifen. Hätten sie die Möglichkeit, ihrem Opfer offen gegenüber zu treten, stünde ihre Chance auf eine mildere Strafe deutlich besser. Denn ist eine Tat erst mal als Heimtückemord eingeordnet, hat das Gericht kaum noch eine Möglichkeit, die lebenslange Freiheitsstrafe zu umgehen.

https://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/04/mordparagraf-unter-der-lupe/

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Frauenwahlrecht -- Ja oder nein? | Was Männerrechtler nicht wahrhaben wollen.
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StGB Mordparagraph soll gegendert werden

Derkan ⌂ @, Thursday, 05.12.2013, 18:39 (vor 4025 Tagen) @ knn

Interessant finde ich auch den Aspekt, dass ein weiteres Mordmerkmal, die Heimtücke, strukturell schwache Täter benachteiligt. Zum Beispiel Frauen, die aus körperlicher Unterlegenheit zu Gift greifen.

Frauen sind bereits bei Morde an Männern geschützt, denn es wird einfach auf Notwehr umgemünzt, das Opfer kann seine Version ja nicht mehr berichten als Leiche.

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http://antifeminismus-tv.over-blog.com/

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"niedrige Beweggründe"

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Thursday, 05.12.2013, 20:02 (vor 4025 Tagen) @ knn

Interessant finde ich auch den Aspekt, dass ein weiteres Mordmerkmal, die Heimtücke, strukturell schwache Täter benachteiligt. Zum Beispiel Frauen, die aus körperlicher Unterlegenheit zu Gift greifen.

Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung des Mordparagrafen
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Mit dieser Formulierung kann man basteln was man will. Gegen "Niedere Beweggründe" ist ein Gummiseil hart wie Stahl. Haben unsere Abgeordneten vielleicht "niedrige Beweggründe", weil so ein Produkt des dritten Reiches noch heute gültig ist?

Die Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, ist dagegen klar und deutlich und lässt dem Richter kaum Spielraum.

Siehe auch:
http://www.wgvdl.com/forum3/index.php?id=4702

Rainer

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Kazet heißt nach GULAG und Guantánamo jetzt Gaza
Mohammeds Geschichte entschleiert den Islam
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Straffreiheit als Gegenleistung für Wählerstimme

Musharraf Naveed Khan, Thursday, 05.12.2013, 22:43 (vor 4025 Tagen) @ Rainer

Egal wie das StGB in diesem Lande auch jemals novelliert werden sollte, es wird sich immer eine Lücke finden, um Frauen vor Strafverfolgung zu schützen. Im Gegenzug verlangt der Rechtsstaat dafür die Wählerstimmen dieser geschützen Personen.

Übrigens ist diese Aussage verallgemeinerungswürdig auf Armutszuwanderern, Nutzer von hiesigen Sozialsystemen, kriminellen Ausländern etc.! Das Prinzip funktioniert ja auch.

Straffreiheit als Gegenleistung für Wählerstimme

Nihilator ⌂ @, Bayern, Friday, 06.12.2013, 00:50 (vor 4025 Tagen) @ Musharraf Naveed Khan

Egal wie das StGB in diesem Lande auch jemals novelliert werden sollte, es wird sich immer eine Lücke finden, um Frauen vor Strafverfolgung zu schützen. Im Gegenzug verlangt der Rechtsstaat dafür die Wählerstimmen dieser geschützen Personen.

Aber ohne Nachprüfung (was ja auch schwer machbar wäre). Der Rechtsstaat verlangt also nicht danach, er bittet darum.


Grüßla,
nihi

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CETERUM CENSEO FEMINISMUM ESSE DELENDUM.

MÖSE=BÖSE

Fast ein Jahr lang suchte sie Hilfe bei Psychiatern, dann wandte sie sich Allah zu.


Verboten:
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"niedrige Beweggründe"

Nihilator ⌂ @, Bayern, Friday, 06.12.2013, 00:48 (vor 4025 Tagen) @ Rainer

Interessant finde ich auch den Aspekt, dass ein weiteres Mordmerkmal, die Heimtücke, strukturell schwache Täter benachteiligt. Zum Beispiel Frauen, die aus körperlicher Unterlegenheit zu Gift greifen.


Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung des Mordparagrafen
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Mit dieser Formulierung kann man basteln was man will.

Unter heutigen Bedingungen, ja. Das spricht aber nicht gegen die, die damals dieses Gesetz so formuliert haben. Und ich bin mir sicher, daß das für damalige Richter mit damaligen Moralvorstellungen alles andere als ein Gummiseil war.

Gegen "Niedere Beweggründe" ist ein Gummiseil hart wie Stahl. Haben unsere Abgeordneten vielleicht "niedrige Beweggründe", weil so ein Produkt des dritten Reiches noch heute gültig ist?

Darauf kannst Du wetten. Unsere Herrschaftsform macht niedrige Beweggründe quasi zum Muß. Auch deshalb kam es ja damals zu dieser anderen, die sich letztlich auch nicht als das Gelbe vom Ei erwies, mit deutlicher Nachhilfe von außen.

Die Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, ist dagegen klar und deutlich und lässt dem Richter kaum Spielraum.

Ist das so? Unter heutigen Bedingungen sehe ich da noch viel mehr Mißbrauchspotential. Da wäre zu prüfen, ob ein Kulturbereicherer oder eine Mutti überhaupt zu Handlungen "aus Überlegung" imstande ist/war, dauerhaft oder vorübergehend. Viel Futter für das Gutachter(un)wesen!

Ich denke, sowohl die Fassung von '71 wie die von '41 sind in Ordnung. Die neuere Fassung ist präziser. Die Gesetze allein machen es aber eben nicht. Wenn ein Gemeinwesen auf dem Zustand angekommen ist wie das unsere, wenn das Justizwesen infiltriert ist, wenn die veröffentlichte Meinung manipuliert ist, nützen die besten Gesetze nichts.

Wenn die SA Narrenfreiheit genießt, wenn die SS die Polizei selbst ist -wie damals-, wenn die Antifa Narrenfreiheit genießt und Sympathien ausnahmslos aller etablierten Parteien, wenn Politik und Justiz stillschweigend paktieren mit Extremisten, von den Medien ganz zu schweigen, was nützen Dir dann noch die besten Gesetze? Die Compact-Konferenz war da ein Augenöffner. Auch ein Hitler hatte es bis zuletzt nicht nötig, die Weimarer Verfassung zu ändern oder außer Kraft zu setzen - er hat sie einfach ignoriert. Und so geht das auch heute.


Grüßla,
nihi

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MÖSE=BÖSE

Fast ein Jahr lang suchte sie Hilfe bei Psychiatern, dann wandte sie sich Allah zu.


Verboten:
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"niedrige Beweggründe"

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Friday, 06.12.2013, 01:37 (vor 4025 Tagen) @ Nihilator

Unter heutigen Bedingungen, ja. Das spricht aber nicht gegen die, die damals dieses Gesetz so formuliert haben. Und ich bin mir sicher, daß das für damalige Richter mit damaligen Moralvorstellungen alles andere als ein Gummiseil war.

Der 41er Paragraf wurde extra als Gummiseil installiert. Warum hat man den 71er nicht einfach lassen können?

Rainer

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"Frauen können nicht morden - Heil Hitler!"

Mr.Präsident @, Friday, 06.12.2013, 05:29 (vor 4025 Tagen) @ Rainer

Siehe auch: http://www.wgvdl.com/forum3/index.php?id=4702

... daraus:
... 2) Mord Ein zweites Beispiel für die Übernahme rechtsstaatswidriger gesetzlicher Regelungen aus dem 3. Reich ist der Tatbestand des Mordes, also § 211 StGB. Die klare Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, bereitete kaum Probleme - die Kommentierung dieses Merkmals im Jahr 1931 bei Frank nahm ungefähr eine Seite in Anspruch. Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung beruht auf dem nationalsozialistischen Täterstrafrecht. Sie ist ein Freibrief für den Richter, im Einzelfall so zu entscheiden, wie er will. Insbesondere das Merkmal ´niedrige Beweggründe´ ist eine Einladung an ihn, entweder seiner moralischen Entrüstung über den Angeklagten freien Lauf zu lassen, oder aber - immerhin bei der Tötung eines Menschen - Verständnis für ihn aufzubringen. Die Entscheidung über Mord oder Totschlag, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe liegt damit allein beim Richter.
.
In das Konzept des 3. Reichs fügte sich diese Freiheit des Richters wie gesagt problemlos ein. Daß sie auch heute noch befürwortet wird, beruht darauf, daß man das andernfalls drohende Ergebnis scheut: In der Kommentierung zu § 211 heißt es: Daß in bestimmten Fällen "die Möglichkeit bestehen sollte, der Konsequenz der sonst absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe zu entgehen, wird allgemein eingeräumt. Strittig ist jedoch der dabei einzuschlagende Weg". Das bedeutet: Wir machen das so, der Grund dafür muß sich finden lassen. Man fragt sich allerdings mittlerweile, warum dieser Begründungsaufwand überhaupt noch betrieben wird. Das BVerfG hat sich bei der Ersetzung der nach § 211 "lebenslangen Freiheitsstrafe" durch eine auf fünfzehn Jahre beschränkbare Freiheitsstrafe weit souveräner über das Gesetz hinweggesetzt. ...

-------------------
Die Gegenüberstellung:

Reichsstrafgesetzbuch §. 211.
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

StGB § 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Fazit: Nach (Nazi)deutschem "Recht" existiert das Wort MörderIN dementsprechend nicht. Somit ist eine, "wegen Mordes verurteilte Frau" de facto Rechtsbeugung.

Warum hat man den 71er nicht einfach lassen können?

Vielleicht liegt's ja daran, dass der Österreicher Adolf Hitler bekanntermaßen ein Vaginalknecht der Sonderklasse war - und ebenso seine Genossen:

Adolf Hitler
Zitat: Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
- zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

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Feminismus / Gender-Wahnsinn:

[image]
von l. nach r.:
Megan Ambuhl, Lynndie England, “Gus”[?]
(Abu Ghraib)

Katzenartig

roser parks ⌂ @, Thursday, 05.12.2013, 20:20 (vor 4025 Tagen) @ knn

Interessant finde ich auch den Aspekt, dass ein weiteres Mordmerkmal, die Heimtücke, strukturell schwache Täter benachteiligt.


Ehe wir hier das Rad wieder neu erfinden!

Sherlock Holmes Das Spinnennest 1944 German HD
http://www.youtube.com/watch?v=YdMPHxXuAqQ&feature=player_detailpage#t=694

StGB Mordparagraph soll gegendert werden

dor, Friday, 06.12.2013, 11:34 (vor 4024 Tagen) @ knn

Interessant finde ich auch den Aspekt, dass ein weiteres Mordmerkmal, die Heimtücke, strukturell schwache Täter benachteiligt. Zum Beispiel Frauen, die aus körperlicher Unterlegenheit zu Gift greifen. Hätten sie die Möglichkeit, ihrem Opfer offen gegenüber zu treten, stünde ihre Chance auf eine mildere Strafe deutlich besser. Denn ist eine Tat erst mal als Heimtückemord eingeordnet, hat das Gericht kaum noch eine Möglichkeit, die lebenslange Freiheitsstrafe zu umgehen.

Argumentativ ist das ganz schon pevers. Als wenn sie bedauert, dass Frauen nicht gleichberechtigt morden können dürfen. Eine Art Handicap wie im Golf. Soll man doch gleich zugeben, dass Frauen leicht behindert sind.

Ein Gesetz braucht man aber ohnehin nicht.

Frauen die heimtückisch ihre Kinder ermorden, kommen nur mit dem Vorwurf des Totschlags vor Gericht.

Da können die kleine hilflose Kinder nach gedanklicher Vorbereitung und Planung zum Teil unter Folter ermorden. Schon kommt der Schutzreflex:

- stressige Lebensumstände (Job-Kind, Mann hat sich nicht für sie aufgeopfert)
- eigene Kindheit
- "überfordert"

Schon gibt es Strafrabatt.

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