Unglaubliche Argumentation einer vollkommen feministischen Willkürjustiz! (Vaeter)
Solche Beschlüsse wagen die sich auch noch im Internet zu veröffentlichen:
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
zu beschließen, dass die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2012 - II-1 UF 212/12 - und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2012 - 269 F 69/12 - ausgesetzt werden,
Antragsteller: B…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
[...]
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Dezember 2012 wurde die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter seien gegeben. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die der Vater mit seiner Beschwerde erstrebe, setze ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Daran fehle es hier. Aus dem beiderseitigen Vortrag der Eltern ergebe sich, dass ihre Erziehungsvorstellungen erheblich voneinander abwichen. Insbesondere in der Bedeutung ihrer Religionszugehörigkeit unterschieden sich die Vorstellungen auch nach dem Vortrag des Antragstellers gravierend. Diese grundsätzlichen Unterschiede zeigten bereits erste Folgen in konkreten Kindesangelegenheiten, nämlich bei der Frage der Beschneidung des Kindes und der Ausstellung von Ausweispapieren. Auch wenn die Auswirkungen bislang noch gering erschienen, spreche alles dafür, dass in Zukunft weiterhin die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern ein Miteinander zum Wohl des Kindes nicht zuließen, sondern zu Streitigkeiten führten, in denen das Kind zum Objekt des Streites werde. Vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung und mangelnden Kooperationsbereitschaft erscheine zumindest auf absehbare Zeit eine gemeinsame Elternberatung oder Mediation nicht erfolgversprechend. Die so beschriebene Situation sei auf Dauer dem Wohl des Kindes abträglich. Sei die gemeinsame Sorge der Eltern aufzuheben, komme nur die Übertragung des Sorgerechts auf seine Mutter in Betracht. Für das Kind sei die Mutter seit seiner Geburt und ganz besonders seit der Trennung vom Vater die Hauptbezugsperson.
Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20130213_1bvq000213.html
Auch weiterhin gilt also, dass genau der vom asozialen Staat noch mit dem Sorgerecht belohnt wird, der einer gemeinsamen elterlichen Sorge mit aller Entschlossenheit entgegentritt!
Mein Vorschlag für einen Gesetzentwurf in Sachen "Entzug elterlicher Alltagssorge":
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Kindern, die Opfer von Familiengerichten in Sorgerechsstreitigkeiten wurden, ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein Sturmgewehr zzgl. 60 Schuss Leuchtspurmunition auszuhändigen. Den ehemals erkennenden Richtern ist auf freiem Feld ein Vorsprung von 100 Metern zu gewähren. Im Zuge der Absetzbewegung vom Opfer haben sie die auswendig gelernte Begründung ihrer damaligen Entscheidung für den Entzug der elterlichen Sorge laut kanonartig zu singen.