Haar- und Bart-Erlaß der Bundeswehr bleibt inkraft. (Allgemein)
Der Antragsteller leistete ab Januar 2009 als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst in einem Ausbildungsregiment. Er trug bei Antritt des Wehrdienstes rund 40 cm lange Haare,
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Seine Vorgesetzten befahlen dem Antragsteller mehrfach, sich mit einer Frisur zum Dienst zu melden, die den Bestimmungen des Haar- und Barterlasses entspricht.
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Gegen die Anordnungen seiner Vorgesetzten klagte der Wehrpflichtige. Nach seiner Meinung wurde er in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Er verlangte Gleichbehandlung mit Soldatinnen, denen das Tragen längerer Haare, ggf. mit einem Haarnetz, nach dem Haar- und Barterlass ausdrücklich gestattet ist.
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Die Richter finden aber einen Ausweg. Sie erklären die unterschiedlichen Regelungen schlicht zu einem Akt der Frauenförderung. Es handele sich um eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr. Obwohl die Truppe schon 12 Jahre für Frauen geöffnet sei, betrage der Frauenanteil nur 10 Prozent.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/17/lange-haare-bleiben-fuer-soldaten-tabu/