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Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß (Recht)

Christine ⌂ @, Friday, 20.12.2013, 12:02 (vor 3993 Tagen)

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt.

Demnach ist es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung unter Umständen auszuschließen. Dies gilt dann, wenn eine rechtlich-soziale Familie besteht und die Anfechtung in dieses System eingreifen würde. Das Gericht spricht davon, dass Art. 6 es gebiete, diesen Familienverband zu schützen.[..]

http://anwaltsblog.wordpress.com/2013/12/20/die-beschrankte-moglichkeiten-der-vaterschaftsanfechtung-fur-den-biologischen-vater-sind-verfassungsgemas-meint-das-bundesverfassungsgericht/

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

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Frauen haben somit die freie Wahl des Vaters.

Musharraf Naveed Khan, Friday, 20.12.2013, 12:41 (vor 3993 Tagen) @ Christine

Im Klartext heißt das nichts anderes, dass die Frau die freie Wahl des Vaters hat.

Um die Interessen des Kindes geht es dem Gesetzgeber zweifelsfrei also nicht. Wenn eine Frau, um ihren Ex-Mann/Kindesvater zu schikanieren, einen X-beliebigen von der Straße zieht, den zu ihrem familiär-sozialen Konstrukt als "zugehörend" definiert, dann hat der Vater nach gerichtlichem Beschluss seine Rechte verloren, auch wenn die Frau den X-beliebigen einen Tag nach der Verhandlung wieder auf die Straße hinaus bittet.

Wenn ein Kind eine schwere Krankheit hat und z.B. ein Spenderorgang oder Knochenmark vom "blutsverwandeten Vater" brauch, dann wird der sicherlich wieder eine Rolle spielen dürfen.

Wenn die Verfassung auch dahingehend nun eine Aussage treffen würde, dass der entbundene "biolgische Vater" auch von der Unterhaltspflicht dauerhaft entbunden werden würde und diese auf den sozialen Konstrukt übergehen würde, dann wäre es zweifelsfrei konsequent.

Frauen haben somit die freie Wahl des Vaters.

Sachse @, Friday, 20.12.2013, 12:51 (vor 3993 Tagen) @ Musharraf Naveed Khan

Wenn die Verfassung auch dahingehend nun eine Aussage treffen würde, dass der entbundene "biolgische Vater" auch von der Unterhaltspflicht dauerhaft entbunden werden würde und diese auf den sozialen Konstrukt übergehen würde, dann wäre es zweifelsfrei konsequent.

Ich glaube, das ist gegeben.
Es geht ja um den Vater, der sich sicher ist der maßgeblich Beteiligte an der Zeugung ist, was die Mutter aber abstreitet.
Da gab es mal den Fall des schwarzhäutigen Vaters, wo die Mutter behauptete ihr weißer Mann sei der Vater des etwas dunklerem Kindes...

Nach diese Urteil ist er der Vater...

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„Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ (

Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß

Sachse @, Friday, 20.12.2013, 12:47 (vor 3993 Tagen) @ Christine

Hier soll also eine Lüge gesetzlich geschützt werden.

Es gibt nur einen, der ohne Einschränkung der Vater ist. Die Zusatzbezeichnung "biologisch" ist also Unsinnig.
Der ist der Vater. Egal, ob er die Vaterrolle auch ausübt. Es sind ja, leider auch Väter unterwegs, die diese Rolle nicht ausfüllen wollen. Aber, die sind nicht das Problem, die werden nicht um ihre Anerkennung kämpfen.

Nun, zu den Ersatzvätern. Hut ab, wenn sie diese Rolle übernehmen wenn es notwendig ist. Dies kann sehr wohl notwendig sein, Tod des Vaters oder dessen Verweigerung.

ABER: wenn der Ersatzvater nur benötigt wird um eine Laune der Mutter zu befriedigen, beispielsweise um den Vater zu entsorgen, dann wird es kritisch. Zumal sich diese Ersatzväter auch noch beliebig vom Nächsten ablösen lassen.

NEIN, jeder Vater MUSS das Recht haben, seine Vaterschaft nachzuweisen.
Alles Andere ist Unmenschlich für Kind und Vater! Und letztendlich schadet es der Mutter: irgendwann muss sie die Lüge, mit der sie lebte, zugeben. Ihr erlogenes "Glück" kann jederzeit kippen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellt sich dem Schutz der Lüge.

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Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß

Sachse @, Friday, 20.12.2013, 12:57 (vor 3993 Tagen) @ Christine

Da ist noch ein großer, dämlicher Schwachsinn enthalten:

Dies gelte sogar dann, wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall stehe ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableite.

Also, er darf nicht beweisen, dass er der leibliche Vater ist.

Wenn er aber leiblicher Vater ist und bereits eine Beziehung zum Kind... dann hat er ein Umgangsrecht.
Oder erhalten dieses Umgangsrecht dann auch alle Männer, die in dieser Zeit der Geburt eine "sozial-familiäre Beziehung" irgendwie nachweisen können.

Hoffentlich hatte Mama in dieser Zeit nicht so viele am laufen...

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