Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß (Recht)
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt.
Demnach ist es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung unter Umständen auszuschließen. Dies gilt dann, wenn eine rechtlich-soziale Familie besteht und die Anfechtung in dieses System eingreifen würde. Das Gericht spricht davon, dass Art. 6 es gebiete, diesen Familienverband zu schützen.[..]
--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein