Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) (Recht)
§ 3
Aufgaben
(4) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
Kurzum: In NRW ist es Gesetz, Jungs zu benachteiligen.
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