Gendern: Räuberin geht nicht! (Recht)
rundertischdgf, Tuesday, 07.01.2014, 15:24 (vor 3978 Tagen)
Es ist zu beachten, daß negativ belegte männliche Worte, wie Räuber, nicht auch als Räuberinnen zu verwenden ist.
Aber Diebin geht...
Mangelfall, Hamburg, Tuesday, 07.01.2014, 15:40 (vor 3978 Tagen) @ rundertischdgf
Es ist zu beachten, daß negativ belegte männliche Worte, wie Räuber, nicht auch als Räuberinnen zu verwenden ist.
Ich vermute, dass in der Zeit der Aufnahme der Räuber in unsere Sprache erheblich mehr Muskelkraft zur Ausübung eines Raubes benötigt wurde als heute.
Beispiel damals war körperliche Überlegenheit Voraussetzung für einen Raub - heute gibt es Schußwaffen, Ämter und Familiengerichte mit deren Hilfe auch Frauen rauben können.
Dieb und Diebin sind hingegen schon immer geläufig in der Sprache.
Aber Diebin geht...
André , Tuesday, 07.01.2014, 16:51 (vor 3978 Tagen) @ Mangelfall
Darum gehts aber beim Gendern nicht. Sprachgendern hat den Hintergrund eine Ideologie zu transportieren. Hier: Mann=Täter, Frau=Opfer.
Demnach werden Worte, die auf Täterschaft schließen lassen mit männlichem Artikel versehen. Wörter, die Opfer beschreiben mit weiblichen Artikel. Die gegenderte Sprache dient nicht der Kommunikation, wie Du vielleicht noch annimmst, sondern der Ideologisierung. (lesen hilft; lies mal "Befreiungsbewegung für Männer" Hrsg. E. Kuhla, u. a. mit Aufsätzen zur Sprachfeminisierung und zu GenderMainstreaming; "Medusa schenkt man keine Rosen" von M. Xenos mit äußerst analytisch-scharfen Essay etc.)
Aber Diebin geht...
Mangelfall, Hamburg, Tuesday, 07.01.2014, 18:20 (vor 3978 Tagen) @ André
Achso
Aber Diebin geht...
Kurti , Wien, Tuesday, 07.01.2014, 17:14 (vor 3978 Tagen) @ Mangelfall
Raub ist ja, soviel ich weiß, juristisch so definiert, dass dabei körperliche Gewalt im Spiel sein muss.
Gruß, Kurti
Aber Diebin geht...
Mangelfall, Hamburg, Tuesday, 07.01.2014, 18:22 (vor 3978 Tagen) @ Kurti
Raub ist ja, soviel ich weiß, juristisch so definiert, dass dabei körperliche Gewalt im Spiel sein muss.
Gruß, Kurti
§ 249
Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Interdisziplinärer Wohlstandsausgleich!
Diogenes, Wednesday, 08.01.2014, 01:08 (vor 3978 Tagen) @ Kurti
Klingt doch gleich viel netter, als ein schnöder Gewaltakt.
Hier ein anschauliches Beispiel.
"Sie muss sich für den Raub verantworten"
Klingt nach: "Die Menschen die Studien betreiben"
Das Kollektivistenblatt der Wiener Kommission ("von gestern") berichtet von einer erzwungenen Handlung. Die Frau wurde scheinbar unter Druck gesetzt.
Ein bedauerliches Opfer also.