Kindergeld auch für verheiratete Kinder (Recht)
Pressemitteilungen
Nr. 5 vom 22. Januar 2014
Kindergeld für verheiratete Kinder
Urteil vom 17.10.13 - III R 22/13
Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn --wie z.B. bei einer Studentenehe-- die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).
Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Das ungeschriebene Erfordernis einer "typischen Unterhaltssituation" hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, Pressemitteilung Nr. 74/2010). Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 € jährlich) nicht überschreiten. Damit, so der BFH, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.
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Siehe auch: Urteil des III. Senats vom 17.10.2013 - III R 22/13 -, Urteil des III. Senats vom 17.6.2010 - III R 34/09 -, Pressemitteilung Nr. 74/10 vom 25.8.2010
Das Urteil ist auf folgender Seite zu finden:
Ich frage mich die ganze Zeit, wem das Urteil nützt? Für die paar Studenten, die tatsächlich, wie im verhandelten Fall noch während des Studiums heiraten, kann das doch nicht gemeint sein oder? Schließlich wird bei uns doch kaum noch geheiratet, schon gar nicht unter angehenden Akademikern.
Sollen Väter (und manchmal auch Mütter) etwa von ihren Unterhaltspflichten entlastet werden?
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein