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Ziegelsteiner Deklaration: Allen Kindern beide Eltern, auch nach Trennung und Scheidung! (Projekte)

Li Ho Den ⌂, Monday, 10.03.2014, 21:03 (vor 3911 Tagen)

Ziegelsteiner Deklaration: Allen Kindern beide Eltern, auch nach Trennung und Scheidung!
 
Petition von ISUV-Arbeitskreis Kinderrechte in der Metropolregion Nürnberg
 
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Ja, ich unterstütze die
 
Ziegelsteiner Deklaration
 
zur Arbeit der Jugendämter und Allgemeinen Sozialdienste in Deutschland!
 
I. Dies kritisieren wir:
 
Mitarbeiter vieler Jugendämter in Deutschland verhalten sich oft diskriminierend gegen Väter, Männer und Jungen. Wir sehen darin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Darüberhinaus verletzen die Jugendämter häufig ohne Notwendigkeit das Grundrecht des Kindes auf Erziehung durch beide Eltern und verletzen ihre verfassungsmäßige Pflicht zum Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, die Rechte von Kindern und Eltern nach Art. 2, 3 und 5 GG und ihre Pflichten aus § 17 des Sozialgesetzbuches VIII. Wiederholte und regelmäßige Diskriminierung gegen Väter, Männer und Jungen stellen wir in folgenden Punkten fest, welche wir durch entsprechende Unterlagen, Fallbeispiele und Erfahrungsberichte Betroffener dokumentiert haben:
 
1. Nach Trennung oder Scheidung werden Väter aufgrund von Stellungnahmen der Jugendämter an die Gerichte weitgehend aus der Erziehung ihrer Kinder ausgeschlossen.
 
2. Die Entscheidungsfindung der Jugendämter ist meist nicht transparent, und wird Vätern oder Müttern nicht erläutert, sondern lapidar mit dem Hinweis auf das Kindeswohl ohne jegliche weitere Begründung gerechtfertigt. Regelmäßig fehlt jeglicher Hinweis auf eine wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung von Kindeswohlgefährdung. Nach welchen Kriterien die Jugendämter Gefährdungen des Kindeswohls feststellen, vermuten oder unterstellen, ist meist nicht nachvollziehbar, so dass dies den Betroffenen als Willkürentscheidung erscheinen muss. Das Kindeswohl betreffende Beurteilungen werden meist nach einem kurzen Gespräch mit Kindern, Müttern und Vätern getroffen, sofern diese überhaupt angehört werden. Dabei fällt auf, dass in den meisten Fällen die Residenz des Kindes bei der Mutter als einzige dem Kindeswohl entsprechende Regelung dargestellt wird.
 
3. Viele Jugendämter sind in der Darstellung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Tatsachen gegenüber den Gerichten oft selektiv zu Gunsten eines Elternteils, meist zu Gunsten der Mütter und zum Nachteil der Väter, und dies zum Teil in einem Ausmaß, welches einer Parteinahme für einen Elternteil gleichkommt, obwohl die Jugendämter gesetzlich verpflichtet sind, beide Elternteile bei der Erziehung ihrer Kinder gleichermaßen zu unterstützen, und sich nicht zum Anwalt eines Elternteils zu machen.
 
4. Viele Jugendämter bieten zahlreiche Kurse, Veranstaltungen und Beratungen für Frauen und Mädchen an, einige für Paare und Familien, aber kaum welche für Jungen, Männer und Väter. Dies geht sogar so weit, dass manche Jugendämter Beratung für Mütter durch Rechtsanwälte aus Steuergeldern subventionieren, während Väter für ihre Rechtsberatung aus eigenen finanziellen Mitteln aufkommen müssen.
 
5. Gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen, in denen sowohl Frauen als auch Männer oft besonders der Beratung und Unterstützung bedürfen, werden Väter von vielen Jugendämtern alleingelassen, Mütter hingegen auch noch dazu ermuntert und darin unterstützt, die Rechte der Väter zu missachten, die Väter zusätzlich zu belasten und aus dem Leben der Kinder weiter auszugrenzen.
 
6. Müttern, die das Sorgerecht mit den Vätern ihrer Kinder teilen wollen, wird von manchen Jugendämtern davon abgeraten.
 
7. Viele Jugendämter verhalten sich grundsätzlich ablehnend gegenüber dem Wechselmodell der zeitlich gleichgestellten Betreuung durch beide getrennt lebenden Elternteile, obwohl dieses grundsätzlich dem Grundrecht des Kindes auf Erziehung durch beide Eltern sowie dem Recht und der Pflicht der Eltern, sich gleichermaßen an der Erziehung und Versorgung der Kinder zu beteiligen, am besten entspricht.
 
8. Viele Jugendämter stellen den Willen der Mütter über die Rechte der Kinder und die Rechte der Väter.
 
9. Viele Jugendämter ahnden, wenn überhaupt, durch Mütter verübte Umgangsvereitelung nur sehr zurückhaltend.
 
10. Viele Jugendämter verwehren Vätern Einsicht in die über ihre Kinder geführten Akten.
 
 
II. Deshalb fordern wir:
 
Allen Kindern beide Eltern!
 
Leitung und Mitarbeiter der Jugendämter haben jegliche negative oder positive Diskriminierung von Vätern oder Müttern, Jungen oder Mädchen zu unterlassen, und das Erziehungsrecht beider Eltern und das Recht des Kindes auf beide Eltern zu respektieren, zu schützen und umzusetzen!
 
Solange es keine nachgewiesenen Gründe gibt, eine tatsächliche konkrete und akute Gefährdung des Kindes durch einen oder beide Elternteile anzunehmen, haben Jugendämter nicht nur alles zu unterlassen, was einer Wahrnehmung des Sorgerechts inklusive aller Teilsorgerechte (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Alltagssorge, Gesundheitssorge und Vermögenssorge) sowie des Umgangsrechts durch beide Elternteile als gleichgestellte und gleichberechtigte Partner in der Erziehung der gemeinsamen Kinder entgegenwirken könnte, sondern vielmehr beide Eltern aktiv dazu anzuhalten und darin zu unterstützen, alle diese Rechte gemeinsam im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben; auch dann, wenn ein Elternteil die gemeinsame Ausübung eines oder mehrere dieser Rechte ablehnt. Alles andere stellt eine Verletzung der Grundrechte von Kindern und Eltern dar!
 
In der Praxis müssen die Jugendämter diese Ziele durch folgende Maßnahmen verfolgen:
 
1. Die Rechte des Kindes und die Rechte der Eltern nach Art. 6 Abs. 1, 2, 3 und 5 GG haben bei allen Amtshandlungen der Jugendämter absolute Priorität.
 
2. Bei allen Beratungs- und Förderungsangeboten für Kinder und Erwachsene wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 GG konsequent befolgt. Alle Angebote der Jugendämter stehen entweder sowohl Männern als auch Frauen, Jungen als auch Mädchen offen, oder es werden für beide Geschlechter stets gleichwertige Angebote geschaffen.
 
3. Die Jugendämter wirken nach besten Kräften auf eine außergerichtliche Lösung von Differenzen zwischen Elternteilen mit dem Ziel einer gemeinsamen Lösung aller Erziehungs- und Sorgerechtsfragen durch die Eltern als gleichgestellte Partner in der Erziehung ihrer Kinder hin.
 
4. In familiengerichtlichen Verfahren beschränken sich die Jugendämter ausschließlich auf die wertungsfreie Darstellung konkreter nachweisbarer Beobachtungen und Fakten, und verzichten auf Empfehlungen an das Gericht, einen Beschluss zugunsten oder zur Benachteiligung eines Elternteils zu fassen.
 
5. In allen Fällen von getrennt lebenden Eltern arbeiten die Jugendämter auf die Umsetzung des Wechselmodells als dem den Rechten des Kindes und der Eltern am besten entsprechenden Standard hin, unabhängig von abweichenden Wünschen eines oder beider Elternteile, sofern nicht konkrete und unabweisbare Gründe für ein Residenzmodell oder die Einschränkung des Sorge- oder Umgangsrechts eines oder beider Elternteile dem entgegenstehen. Im letzteren Fall liegt die Beweislast ausschließlich bei den Jugendämtern.
 
6. In Fällen, in denen das Wechselmodell zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den in Punkt 5 genannten Voraussetzungen nicht umgesetzt werden kann, empfehlen die Jugendämter den Eltern und dem Familiengericht eine vom Wechselmodell abweichende Betreuungsform für einen Zeitraum von längstens einem Jahr, während dessen die Jugendämter alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um einen möglichst ausgewogenen Umgang des Kindes mit beiden Eltern sicherzustellen. Während dieser Zeit arbeiten die Jugendämter mit beiden Eltern nach besten Kräften darauf hin, nach Ablauf dieses Jahres die Betreuung in Form eines Wechselmodells zu ermöglichen.
 
7. Die Jugendämter bieten regelmäßig Informationsveranstaltungen für Trennungseltern an, in welchen es die Eltern auf die Rechte des Kindes und ihre gemeinsame Erziehungsverantwortung hinweisen, und halten die Eltern zur Teilnahme an geeigneten Bildungsmaßnahmen wie z. B. dem Kurs “Kinder im Blick” an. Bei allen Gesprächen mit Erziehungsberechtigten weisen die Jugendämter diese auf das Wechselmodell als das vorrangig anzustrebende Betreuungsmodell für Kinder getrennt lebender Eltern hin.
 
8. In familiengerichtlichen Verfahren eröffnen die Jugendämter beiden Eltern die an das Familiengericht gerichtete Stellungnahmen vor Zustellung an das Familiengericht und geben beiden Eltern mit zweiwöchiger Frist Gelegenheit, sich schriftlich zu dieser Stellungnahme zu äußern. Erst nach Ablauf dieser Frist geben die Jugendämter ihre Stellungnahmen zusammen mit den bis zum Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Äußerungen der Eltern an das Gericht weiter.
 
9. Die Jugendämter ermöglichen Erziehungsberechtigten jederzeit, zu Gesprächen mit Mitarbeitern der Jugendämter nach Befreiung von der Schweigepflicht durch einen Erziehungsberechtigten ein Mitglied des “Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht e. V. (ISUV)” oder eines anderen die Interessen von Kindern und Eltern repräsentierenden Verbandes als Beistand hinzuzuziehen.
 
10. Die Jugendämter erstellen in Kooperation mit Vertretern des “Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht e. V. (ISUV)” und/oder Vertretern von anderen die Interessen von Kindern und Eltern repräsentierenden Verbände Kriterienkataloge, welcher den Mitarbeitern des Jugendamtes verbindliche Richtlinien zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung zur Verfügung stellt.
 
11. Die Jugendämter ermöglichen auf Antrag allen sorgeberechtigten Elternteilen zu jeder Zeit unverzüglich uneingeschränkte Einsicht in alle beim Jugendamt über ihre Kinder geführten Akten.
 
12. Die Jugendämter ergreifen bei Umgangsvereitelung unverzüglich Maßnahmen, welche einen ungehinderten Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen sicherstellt. Gleiches gilt für den Umgang des Kindes mit Großeltern, Geschwistern und Halbgeschwistern.
 
13. Die Jugendämter stellen sicher, dass alle Mitarbeiter der Allgemeinen Sozialdienste mindestens einmal jährlich mit durch angemessenen Leistungsnachweis festgestelltem Erfolg an einer Fortbildungsveranstaltung zu Fragen der Entwicklungspsychologie von Trennungskindern und dem Schutz der Rechte von Kindern und Eltern teilnehmen. Der “Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e. V. (ISUV)” und/oder andere die Interessen von Kindern und Eltern repräsentierenden Verbände unterstützen die Jugendämter dabei durch Vermittlung von Referenten und Hinweise auf Literatur.
 
14. Die Leitungen der Jugendämter laden zusammen mit den Leitungen der Allgemeinen Sozialdienste mindestens einmal im Quartal Vertreter des “Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht e. V. (ISUV)” und/oder Vertreter von anderen die Interessen von Kindern und Eltern repräsentierenden Verbände zu Treffen ein, in welchen die Vertreter dieser Verbände über den aktuellen Stand und die von den Leitungen der Jugendämter und der Allgemeinen Sozialdienste zur Umsetzung der oben genannten Ziele ergriffenen Maßnahmen informiert und zu Vorschlägen zur Umsetzung dieser Ziele konsultiert werden.
 
(Diese Deklaration wurde in auf das Jugendamt Nürnberg bezogener Formulierung von 19 Personen, darunter Mitglieder des “ISUV-Arbeitskreises Kinderrechte in der Metropolregion Nürnberg” im “Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e. V.” und Mitglieder des Vereins “Väter-Netzwerk e. V.”, und weiteren Betroffenen am Montag, den 3. Februar 2014 im Nürnberger Stadtteil Ziegelstein eigenhändig unterzeichnet.)

http://www.change.org/de/Petitionen/jugend%C3%A4mter-und-allgemeine-sozialdienste-in-deutschland-ziegelsteiner-deklaration-allen-kindern-beide-eltern-auch-nach-trennung-und-scheidung?utm_campaign=p...

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