Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Rückblick 2009: Schwenn wieder mal .... (verteidigte Meinungsfreiheit gegen Justiz!) (Recht)

Musharraf Naveed Khan, Friday, 02.05.2014, 16:51 (vor 3858 Tagen)

Meinungsfreiheit auch gegenüber der „3. Gewalt“ (Justiz)

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat 2006 in einem Urteil gegen Österreich klargestellt, dass Meinungsfreiheit, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, in einer Demokratie unerlässlich ist und auch Kritik an Richtern einschließt. Ein Richter darf sich nur dann gegen auch überspitzte Kritik wehren können (Klage wegen üble Nachrede oder Verleumdung), wenn er selbst keinen Anlass zur Kritik gegeben hat. Das Urteil gilt auch für Deutschland, weil Deutschland - wie andere EU-Länder auch - sich zur Einhaltung der Konvention verpflichtet hat. Im Übrigen wird dieses Recht auch im Artikel 5 unseres Grundgesetzes garantiert. Deshalb hat z. B. das Verfassungsgericht, Karlsruhe, die Verurteilung eines Journalisten „gekippt“, der im Fernsehen von einem „durchgeknallten Staatsanwalt“ gesprochen hatte.

(BVerfG, Beschl. v. 12. 5. 2009 – 1 BvR 2272/04 )

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090512_1bvr227204.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-071.html

Der betreffende Staatsanwalt hatte Anlass zu dieser Kritik gegeben.

Dazu ein schönes Zitat als Zugabe:

"Außer Frage steht, daß sich die Justiz der Kritik wegen ihrer Urteile stellen muß. Auch scharfer Protest und überzogene Kritik sind durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt."

Quelle: Präsident des Oberlandesgerichts a. D. Rudolf Wassermann, in: Neu Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, Seite 730 und 731

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