Steuertipp: Hexenverbrennung schützt nicht vor Kirchensteuerabführungspflicht (Off-Topic)
Gericht: Finanzgericht München 13. Senat
Datum: 1989-08-21
Az: 13 K 2047/89
(Kirchensteuer)
1. Ein Arbeitgeber kann nicht im Hinblick darauf von der Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Kirchenlohnsteuer für seine Arbeitnehmer, die der evangelischen bzw. römisch-katholischen Kirche angehören, freigestellt werden, daß jüdische Mitbürger einstweilig vom Wehrdienst zurückgestellt werden und daß eine Vorfahrin des Arbeitgebers im Jahre 1664 als Hexe auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden ist. [amtl. Leitsatz]
Fundstelle NJW 1990, 1256
http://www.gewissensfreiheit.de/102_005.htm
http://blog.beck.de/2011/10/15/hexenverbrennung-schuetzt-nicht-vor-kirchensteuerabfuehrungspflicht
Hier auch zu lesen ab Punkt 42 auf Seite 218:
http://books.google.de/books?id=fQv3653XDPMC&pg=PA218&dq=NJW+1990+1256+1256&hl=de&sa=X&ei=lxluU-_4AeTA7AbMsYDwCA&ved=0CCEQ6AEwAA#v=onepage&q=NJW%201990%201256%201256&...
Ich glaube, wir müssen uns über das Gewaltschutzgesetz als kausale Folge solcher Rechtssprechungs-Argumentation nicht mehr wirklich wundern.
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