Sorgerechtapartheid - 1 Jahr Sorgerechtreförmchen (Vaeter)
Der Jubelschrei "Mehr Rechte für Väter" war bereits vor einem Jahr genderfeministische Propaganda.
Und so wird der Jahrestag des Inkrafttretens der Sorgerechtsreform (ohne Vorlage belastbaren Zahlenmaterials) mit Greuelgeschicht des Boulevards
mit Schönfärberei der Leitmedien
http://www.zeit.de/2014/18/scheidung-vaeter-rechte
und mit Glaube und Hoffnung auf das Irgendwann
http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=16808
begangen während die (juristisch) hochqualifizierte deutsche Familien(un)rechtsjustiz und ihre parasitäre Helferindustrie die Reihen fester denn je geschlossen hat.
Mangelnde Kommunikation ersetzt die freie Interpretation des Begriffs Kindeswohl durch berufsbedingt überhebliche, sachkundefreie Richterinnen.Für sie scheint es die Źäsur des 20.Mai 2013 so wenig zu geben wie die Kindschaftsrechtsreform vom Juli 1998. Die Roben sabotieren Beides zum Wohl der Kreidekreismütter.
Und so sieht die Praxis im Jahr 1 eines als Reform gefeierten Trauerspiels aus:
(wer sich die Prosa reinziehen möchte)
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 19 UF 120/13 11.04.2014
133 F 9352/13 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
In der Familiensache betreffend das Kind
L.H.
beteiligt
1.Gert Bollmann
Vater und Beschwerdeführer
2.C.H.
Mutter,
-Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Helmut Wienandts,
Kottbusser Damm 65,10967 Berlin -
hat der 19.Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Tucholski und die Richter am Kammergericht Hartung und Dr.Zivier am 11.04.2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15.10.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Der Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Helmut Wienandts bewilligt.
Gründe
1.Der Vater,der mit der Mutter nicht verheiratet ist, begehrt unter Abänderung zweier Beschlüsse des Familiengerichts, Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.01.2011 - 133 F 16582 - und vom 03.08.2012 - 133 F 12893 - in der Fassung des Beschlusses des Kammergerichts vom 12.09.2012 - 17 UF 162/12 -, die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für L. Das Familiengericht hat den Antrag durch Beschluss vom 15.10.2013 zurückgewiesen. Zu den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des Familiengerichts wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Der Vater hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Neuregelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern in § 1626 a BGB keine Gründe gegen die Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts gegeben seien."Sorgerechtliche" Fragen seien zwischen den Eltern nicht streitig. Ferner bestehen über den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter Einigkeit; aus dem Kontinuitätsprinzip könnten deshalb keine Bedenken gegen das gemeinsame Sorgerecht abgeleitet werden. Ihm sei sein natürliches Elternrecht auch "juristisch" zu gewähren, zumal er nachweisbar und dauerhaft Verantwortung für L. übernommen habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei das gemeinsame Sorgerecht, hilfsweise das gemeinsame Sorgerecht unter Beibehaltung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter, zu begründen. Zu den weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den schriftlichen Vortrag des Vaters Bezug genommen. Der Vater widerspricht einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht ohne mündliche Anhörung.
Die Mutter verteidigt den angegriffenen Beschluss des Familiengerichts. Insbesondere ist sie der Ansicht, dass die für ein gemeinsames Sorgerecht erforderliche Kommunikationsfähigkeit der Eltern nicht vorliege, was vom Vater zu verantworten sei, der eine Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren angestrengt habe und in unangemessener Weise mit ihr kommuniziere.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Familiengericht hat die Anträge des Vaters zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 1626 a Abs.1 Nr.3,Abs.2 BGB neue Fassung überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes liegen die Voraussetzungen für die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vor.
Auch die Neufassung des § 1626 a BGB erfordert für die Begründung eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern. Dies setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung sowie eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 -9 UF 96/11 - juris, ferner Heilmann, NJW 2013,1473,1474). Eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Rahmen der gebotenen individuellen Kindeswohlprüfung bleibt ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind alleine zu belassen. Denn fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden. (BVerfG, Urteil vom 29.Januar 2003 - 1 BvL 20/99 - NJW 2003,955,957). Allein die Ablehnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter des Kindes soll zwar nach Ansicht des Gesetzgebers nicht die Annahme begründen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (Heilmann,a.a.O.). Da im Zuge einer Trennung vielfach Kommunikationsproblemne auftreten, können diese nicht ohne Weiteres zu einer ablehnenden Entscheidung nach § 1626 a Abs.1 Nr.3,Abs.2 BGB (n.F.) führen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, wenn man seine Eltern zwingen würde, die gemeinsame Sorge gemeinsam zu tragen (BT-Drucks.17/11048,S.17).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts - auch bei einer Beibehaltung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter - nicht vor. Vielmehr steht aufgrund der Vielzahl der vorangegangenen Verfahren, der Stellungnahme des Jugendamtes vom 12.08.2013, der Ergebnisse der Anhörung Lisas und der anderen Beteiligten durch das Familiengericht vom 15.10.2013 sowie der Feststellungen der anderen mit dem Sorgerechtskonflikts der Eltern in der Vergangenheit befassten Spruchkörpern zur Überzeugung des Senats außer Frage, dass die Kommunikationsebene der Eltern nachhaltig gestört ist und das für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung nicht besteht. Der 17.Familiensenat des erkennenden Gerichts hat auf einen gleichgerichteten Antrag des Vaters in dem Beschluss vom 12.09.2012 - 17 UF 162/12 -zur Kommunikationsfähigkeit der Eltern ausgeführt:
"(bb) Das ist, wie das Familiengericht zutreffend herausgearbeitet hat, im vorliegenden Fall indessen ganz offensichtlich und ohne irgendeinen Zweifel eindeutig zu verneinen. Damit ist gleichzeitig klar, dass die Rüge des Vaters, das Familiengericht habe den angegriffenen Beschluss erlassen, ohne auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen (Beschwerdeschrift vom 09.August 2012; Bl.39), abwegig ist:
Ein erstes, deutliches Indiz ergibt sich schon aus dem Vorblatt zu der Akte. Dort sind, unter der Rubrik "frühere bzw.weitere Verfahren" ohne das vorliegende Verfahren und ohne die etwa neun Verfahren, in denen es um eine Ablehnung bzw. die Selbstablehnung eines Richters ging, seit dem Jahr 2004 insgesamt 25 Verfahren, den Umgang betreffend - allein im Jahr 2009 kam es zur Einleitung von neun Umgangsverfahren - eingetragen sowie weiter zwei Verfahren zur elterlichen Sorge sowie insgesamt vier sonstige, vormundschafts- oder kindschaftsrechtliche Verfahren. Im Anbetracht dieses Befunds und unabhängig von der Frage, von wem diese Serie von Verfahren veranlasst worden ist, ist offensichtlich, dass die Eltern in keinerlei Weise in der Lage sind, wie auch immer miteinander zu kommunizieren. Tatsächlich handelt es sich um ein hochkonflikthaftes Verhältnis, bei dem der medizinische Laie unwillkürlich an krankhafte Züge oder querulatorische Tendenzen denken muss.
Der Streit der Eltern beschäftigt inzwischen auch die Strafgerichte, von der Mutter ist unwidersprochen vorgetragen worden, der Vater sei wegen einer Vielzahl von Beleidigungen zu ihrem Nachteil vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe verurteilt worden (Schriftsatz der Mutter vom 30.Juli 2012, dort S.13;Bl.20).
Der Vater drangsaliert die Mutter in erheblichem Ausmaß mit Mails und Briefpost mit teilweise hochgradig beleidigendem Inhalt. So soll sie von ihm, ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zufolge, beispielsweise als geisteskrank oder als von nationalsozialistischem Gedankengut bzw. Erziehungsvorstellungen durchdrungen dargestellt worden sein. Die Schilderung des Mail- und Postverkehrs durch die Mutter (Schriftsatz der Mutter vom 30.Juli 2012, dort S.9ff.;Bl.16ff.) erweckt insgesamt den Eindruck, als handele es sich hierbei um eine Form des "stalkings" seitens des Vaters."
Es ist auch vor dem Hintergrund der Neufassung des § 1626 a Abs.1 BGB allein eine durchgreifende Änderung dieser Sachlage, die eine abweichende Beurteilung des Begehren des Vaters rechtfertigen könnte.Eine solche Hinwendung zum Besseren ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin in dem Bericht vom 12.08.2013 ausgeführt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern (weiterhin) nachhaltig gestört sei. Der Vater habe über viele Jahre hinweg seine Forderung, mit der Mutter in einen Austausch zu treten, durch seine herabwürdigenden schriftlichen Äußerungen über diese konterkariert, was in zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren und einer Verurteilung wegen Beleidigung dokumentiert sei.Das Familiengericht hat bei seiner Entscheidung vom 15.10.2013 daher zu Recht maßgeblich auf die fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern abgestellt und dazu angeführt, dass auch der Anhörungstermin gezeigt habe, dass kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen bestehe.
Soweit der Vater vorträgt, es gebe keine strittigen sorgerechtlichen Fragen zwischen den Eltern, rechtfertigt das vor dem Hintergrund anhaltender Streitereien keine andere Beurteilung. Es ist nicht annähernd zu erwarten, dass sich die Eltern bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge über die in Zukunft für L. zu entscheidenden Fragen sachgerecht, konfliktfrei und erforderlichenfalls zeitnah verständigen könnten. Angesichts der Schwere des Elternkonflikts gilt das auch für den Fall, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter verbliebe und nur die gemeinsame elterliche Sorge im Übrigen begründet werden würde.
Dem Kindeswillen - sei er autonom gebildet oder nicht - kommt bei einem tiefgreifenden Elternkonflikt, wie er hier vorliegt, für die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts eine ausschlaggebende Bedeutung in der Regel nicht zu, weswegen das Amtsgericht von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes (§ 158 FamFG) absehen konnte. Dies hindert allerdings nicht die Feststellung, dass die ablehnende Haltung L.s gegenüber dem Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlich gelagerten Konstellationen sehr stark ausgeprägt ist und letztlich die mangelnde Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern widerspiegelt. Eine Stärkung der rechtlichen Position des Vaters widerspricht dem klar geäußerten Willen des Kindes, das eine Annäherung des Vaters nicht möchte. L.hat bei der gerichtlichen Anhörung vom 15.10.2013 eindeutig erklärt, sie wolle nicht, dass der Vater über sie mitbestimmen könne. Diese Erklärung findet ihre Entsprechung in Lisas Haltung zu den Umgangskontakten mit dem Vater, denen sie nach dem Vermerk über ihre Anhörung vom 15.10.2013 ablehnend gegenübersteht. Die Haltung des Kindes ist konstant und eindeutig. Die ablehnende Einstellung L.s wird bestätigt durch den Bericht des Jugendamtes vom 12.08.2013, nach welchem der Versuch, Treffen zwischen Vater und Tochter zu organisieren, wegen der Abwehr des Kindes fehlgeschlagen ist und der gemäß Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12.11.2012 - 17 UF 186/12 - geregelte begleitete Umgang letztlich im allseitigen Einvernehmen beendet werden musste. Die Verantwortung für diese Entwicklung weist die Beschwerdeerwiderung dem Vater zu, der sich nicht an die Regeln gehalten habe. Die Auffassung der Beschwerde, eine neuerliche "rechtskonforme, fachlich qualifizierte " Anhörung des Kindes könne zu anderen Erkenntnissen führen, teilt der Senat angesichts der konstanten Willenshaltung des Kindes nicht.
Aufgrund der eindeutigen Sachlage, die einer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegensteht, entscheidet der Senat ankündigungsgemäß gemäß § 68 Abs.3 Satz 2 FamFG ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten. Diese hat bereits im ersten Rechtszug stattgefunden. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten; der Senat ist in der Lage, sich anhand des gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftwechsels der Beteiligten ein Bild von Art und Inhalt des Konflikts zu machen. Verfahrensfehler des Familiengerichts, die eine erneute mündliche Anhörung erforderlich machen könnten, sind entgegen der Auffassung des Vaters nicht erkennbar. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 FamFG war vor dem Hintergrund der klaren Sachlage, wie ausgeführt, hier nicht geboten.Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Familiengericht bei der Anhörung L.s oder der anderen Beteiligten nicht sachgerecht verfahren ist. Vielmehr hat es L. angemessen Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern; die Anhörung wurde ausweislich des ergänzenden Vermerks vom 17.10.2013 (Bl.79 R.d.A.) auch kindgerecht durchgeführt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG.
3. Der Mutter ist gemäß §§ 76 ff. FamFG,114 ff. ZPO Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Tucholski Hartung Dr.Zivier