Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Hintergründe zur Unterhaltspflicht (Recht)

Li Ho Den ⌂, Sunday, 29.06.2014, 12:22 (vor 3591 Tagen) @ Christine

Wenn ich mich nicht irre, geht es doch darum, dass wenn beide Elternteile ungefähr gleich viel betreuen, die Kosten aber trotzdem bei Vätern nicht reduziert werden, oder? Ich bin da leider nicht auf dem Laufenden, vielleicht kann jemand dazu etwas schreiben.

Kommunen müssen bis zum 12. Lebensjahr bei Ausfall eines Unterhaltspflichtigen sogenannten Unterhaltsvorschuss gewähren. Den holt sich die Kommune aber nur wieder, so der Schuldner auch leistungsfähig ist. Ist er das nicht, dann bleibt die ohnehin schon klamme Kommune auf diesen Kosten sitzen. Aus dem Grund erfüllen Familiengerichte bis zum 12. Lebensjahr des Kindes eine wichtige ökomomische Aufgabenstellung der Kommune. Kurzum: Das Kind darf nicht zu seinem Vater, weil dadurch das Risiko der Kommune zur Zahlung von Unterhaltsvorschuss enorm steigt.

Ein Familiengericht wird bis zum 12. Lebensjahr eine Kindes also peinlichst immer darauf achten, dass nie ein Wechselmodell zustande kommmt, sondern der Betreuungsanteil des Vaters bei maximal 49% liegt. Wichtig ist, dass der Vater nur Umgang, die Mutter die Alltagssorge innehat, damit der Unterhaltstransfer vom Vater zur Mutter garantiert ist.

Zur Erläuterung: Männer sind leistungsfähiger als Frauen. Würde das Kind beim Vater sein, dann müsste die Mutter Unterhalt zahlen. Da Frauen nach feministischen Angaben sowieso 23% weniger verdienen, steigt das Risiko der Kommune zur Zahlung von Unterhaltsvorschuss ein weiteres/zusätzliches Mal an. Dem geht man sicher aus dem Weg, wenn das Kind von Anbeginn an grundsätzlich der Mutter zugeordnet wird. Um den Vater zu verdrängen und bei Sorgrechtssachen sicher Fakten schaffen zu können, wurde u. a. das Gewaltschutzgesetz initiiert. Meist laufen GewSchG- und SR-Verfahren parallel und es ist der feministischen Richterin ein Leichtes, den Vater mit Verweis auf vermeintliche Gewalttätigkeit aus der Alltagssorge/ABR zu drängen. Erweisen sich die Aussagen der Frau in der Gewaltschutzsache als Falschbeschuldigung, dann hat das nicht automatisch die Korrektur der SR-Verdrängung zur Folge. Ist das Kind durch die Justiz erstmal der Mutter zugeschanzt worden, dann greift das Kontinuitätsprinzip. Männer sind in diesem Land nur ein Stück Scheiße. Dem Rechtsstaat reicht deren gnadenlose Ausbeutung. Rechte? Ich kenne keine.

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