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Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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Verjährungsfrist bei Falschbeschuldigungen (Recht)

Jose Morales, Saturday, 02.08.2014, 18:49 (vor 3765 Tagen)

Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 78 StGB. Grundlage für die Verjährungsdauer ist der drohende Strafrahmen der verjährenden Straftat.

Das Strafmaß sieht bei einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Eine Mindeststrafe von einem Jahr ist jedoch nicht vorgesehen.

Damit ist für die Bestimmung der Verjährungsdauer § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB einschlägig. Die Verjährungsdauer beträgt insgesamt drei Jahre.

Fraglich ist der Verjährungsbeginn. Nach § 78 a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt der zur Tat gehörende Erfolg später ein, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Vollendet bzw. beendet ist die Tat nach § 164 StGB, wenn die unwahren Tatsachenbehauptungen bei den Behörden zugegangen sind (vgl. Tröndle-Fischer § 164 Rn. 9).

Allerdings könnt ihr euch darauf verlassen, dass der Staat "kein öffentliches Interesse" an der Verfolgung von Falschbeschuldigerinnen haben wird, denn als Teil seiner Machtgarantie ist der "Rechtsstaat" auf die Denunziation aus dem Volke angewiesen. Das darf und wird keine Staatsanwaltschaft in Frage stellen, in dem z.B. eine Falschbeschuldigerin mit Konsquenzen zu rechnen hat. Ganz im Gegenteil: Man hat die Hürden in die Erde versenkt, indem man den Weibern das Instrument "Gewaltschutzgesetz" in die Hand gedrückt hat. Es ist bekannt, dass dieses Gesetz gegen Männer vollstreckt werden kann, ohne das eine Frau irgendwelche Beweise vorlegen muss. Einfach so ... nach Tageslaune.

Zudem würde die Verurteilung einer Falschbeschuldigerin im Umkehrschluss zur Folge haben, dass die Ermittlungsbeamten, die Staatsanwaltschaft und das Gericht dämlich sein müssen. Gut, wir wissen das auch so, aber das wäre die öffentliche Bestätigung für diese Tatsache.

Grundsätzlich ist die Falschbeschuldigerin aber nur Teil des Gesamtsystems, denn die staatlichen Kalfaktoren sind es ja erst, die ihre Arbeit nicht richtig machen und Justizterror gegen Unschuldige verüben. Aber auch die werden nicht bestraft, denn die haben ein Berlusconi-Gesetz für sich geschaffen: § 839 Abs. 2 S. 1 BGB

Kurzum: Der unschuldige Mann ist in diesem "Rechtsstaat" immer das Opfer.


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