Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter (Recht)
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Ein Praxistipp
Auch wenn man angesichts eines brutalstmöglich voreingenommenen, tatsachenverdrehenden und schäbig tricksenden Richters vor Wut schäumt und deshalb die ganzen Sauereien in die Beschwerde hineinpacken will, sollte man davon tunlichst Abstand nehmen. Zuerst einmal bietet ein solches Vorgehen viel mehr Angriffsfläche, als Querulant abgestempelt zu werden. Vor allem aber gehen die wirklich "dicken Klopper" dann leicht im Wust der Details und Nebensächlichkeiten unter. Außerdem liefert man den Präsidentinnen und Präsidenten eine Steilvorlage, die Beschwerde zurückzuweisen, in dem sie (bzw. ihre Mitarbeiter) - objektiv richtig - darlegen, warum es sich bei diesem oder jenem Beschwerdegrund nicht um eine Dienstpflichtverletzung handelt. Die wirklich begründeten Beschwerdepunkte lassen sie dann einfach unter den Tisch fallen und spekulieren darauf, dass es nicht bemerkt wird. Also sollte man sich von vorneherein auf Letztere beschränken.
Experiment eines Ex-Richters
Probehalber rügte Dr. Egon Schneider, früher Richter am OLG Köln, Verstöße des Vorsitzenden einer Zivilkammer gegen gesetzliche Vorschriften, Verfahrens- und Verfassungsrecht.[6] Er tat dies zuerst gegenüber dem Landgerichtspräsidenten. Nachdem dieser ihm daraufhin irgendeinen Müll zurück geschrieben hatte, wandte er sich an den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Weil auch dessen Stellungnahme nicht besser ausfiel, suchte Dr. Schneider sein Glück zuletzt beim Justizministerium.
Mit einem Erfolg hatte er von vornherein nicht gerechnet. Erwartet hatte er jedoch eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage und war gespannt auf die Argumente, mit denen der Schutzwall aufgebaut werden würde. Doch auch diese Erwartung wurde enttäuscht. Das Resümee des erfahrenen und kompetenten Juristen lautete:
Zitat:
«Drei Kontrollinstanzen der Dienstaufsicht haben sich davor gedrückt, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit diesem Ziel haben sie es geflissentlich vermieden, auf die Sachfragen einzugehen. Denn das hätte zwangsläufig die in der Verfügung enthaltenen groben Rechtsfehler des Vorsitzenden aufgedeckt. Und so ist es zu dem bemerkenswerten Verfahren gekommen, dass drei Instanzen eine Dienstaufsichtsbeschwerde ohne eigene Begründung zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem Antragsteller teilweise unbekannte richterliche Stellungnahmen bezogen haben, die ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren. Von der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da wirklich keine Rede mehr sein.»
Quelle: ZAP-Verlag, justizirrtum.de
In justizirrtum.de kommentiert Dietmar Jacobi diesen bemerkenswerten, “experimentellen” Nachweis zutreffend so Zitat:
«Hier hat sich ein Jurist über die Beschwerdetreppe hinaufgekämpft und erfahren, was Bürger ohne Rechtskenntnisse gleich nach dem ersten Tritt auf der ersten Stufe aufgeben läßt, und was dann dazu führt, daß es immer mehr Juristen gibt, die sich alles erlauben können, sogar schwerstes Unrecht mit einem Maß an krimineller Energie, für das normale Bürger Jahre hinter Gitter müssten.»
Rainer
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