Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (Recht)
Nachfolgend habe ich die Einleitung des Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Sexualstrafrecht eingestellt.
Ab Seite 5 wurden die entsprechenden Paragraphen der Gesetzesänderungen eingestellt.
Ab Seite 16 erfolgen die Begründungen.
Ab Seite 22 erfolgt ein "Besonderer Teil"
Irritierend fand ich zumindest die Tatsache, dass § 130 verändert werden soll. Zunächst habe ich mich gefragt, was dieser mit dem Sexualstrafrecht zu tun haben soll. Die einzige Erklärung, die mir dazu einfiel, ist das Gesetz über Genitalverstümmelung, der ja ebenfalls geändert werden soll. Da dieser bei Jungen gesetzgeberisch erlaubt ist, soll hier anscheinend vorsorglich mit dem Volksverhetzungsparagraphen vorgebeugt werden.
Ab Seite 6, Punkt 5 findet man den Gesetzesvorschlag zur Änderung des § 130.
Ab Seite 29 unter "Besonderer Teil" wird darüber ausführlich berichtet.
Gibt man im PDF Dokument "130" ein, erfolgen 65 Einträge. Nimmt man den Gesetzeslaut, "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft", dort explizit Rundfunk und Telemedien aufgeführt werden, so kann das mMn nur heißen, dass öffentlich nicht mehr negativ über die männliche Genitalverstümmelung berichtet werden darf, weil minderjährige Kinder dieses hören bzw. sehen und lesen und somit beeinflusst werden könnten.
Was meint ihr dazu?
Nun zum Gesetzentwurf des deutschen Bundestages.
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
A. Problem und Ziel
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 25. Oktober 2007 unterzeichnete Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (ETS 201 – Lanzarote-Konvention), das am 11. Mai 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ETS 210 – Istanbul-Konvention) und die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) müssen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Das deutsche Recht entspricht den Anforderungen dieser Rechtsinstrumente bereits im Wesentlichen. Allerdings werden Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 der Istanbul-Konvention und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 4 der Lanzarote-Konvention vom deutschen Strafanwendungsrecht nicht vollständig umgesetzt. Das geltende Verjährungsrecht erfüllt zudem nicht sämtliche Vorgaben von Artikel 58 der Istanbul-Konvention. Zudem fehlt im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) eine Vorschrift entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Lanzarote-Konvention (Strafbarkeit der wissentlichen Teilnahme/des wissentlichen Besuchs pornographischer Darbietungen, an denen Kinder – nach den Definitionen in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/93/EU und in Artikel 3 Buchstabe a des Übereinkommens Personen unter 18 Jahren – beteiligt sind/mitwirken). Auch entspricht § 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB („… durch Schriften“) nicht vollständig den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 23 Lanzarote-Konvention („… mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“).
Ob und gegebenenfalls inwieweit aus Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen folgt, ist noch Gegenstand der Prüfung.
Über die Umsetzung dieser internationalen Vorgaben hinaus besteht weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf:
So sollen die Verfolgung von im Ausland verübten Genitalverstümmelungen weiter erleichtert und die verjährungsrechtliche Ruhensvorschrift des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB erneut erweitert werden.
Auch erscheinen die Vorschriften der § 174 Absatz 1 und § 182 Absatz 3 StGB zu eng, um alle strafwürdigen Sachverhalte zu erfassen. § 174 Absatz 1 StGB berücksichtigt derzeit nicht ausreichend das strukturelle Ungleichgewicht, das zwischen Erwachsenen und Jugendlichen in Institutionen, die der Erziehung, Ausbildung und Betreuung in der Lebensführung von Jugendlichen dienen, sowie in abstammungsähnlichen sozialen Verhältnissen besteht.
Zudem verlangen Artikel 5 Absatz 3 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und f sowie Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Lanzarote-Konvention, dass die Herstellung von sowie der wissentliche bzw. bewusste Zugriff mittels Informations- und Kommunikationstechnologie auf Kinderpornographie (zu Letzterem erlaubt Artikel 20 Absatz 4 der Lanzarote Konvention allerdings einen Vorbehalt) und der Versuch der Verbreitung, Weitergabe und Herstellung von Kinderpornographie strafbar sind. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland zwar mit den §§ 184b und 184c StGB sowie ergänzend im Hinblick auf die Herstellung mit den §§ 174, 176 ff., 180 Absatz 2 und 3, § 182 StGB in ausreichendem Umfang nach; ausdrückliche und klarstellende Regelungen sind gleichwohl sinnvoll.
In diesem Zusammenhang wird auch vorgeschlagen, spezielle Regelungen für das Zugänglichmachen strafbarer Inhalte für eine andere Person oder die Öffentlichkeit sowie den Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Rundfunk und Telemedien zu schaffen. Die bisherigen Regelungen sind auf den Fall der „Schrift“ zugeschnitten, bei
der Inhalt und Trägermedium grundsätzlich miteinander verbunden sind und die gegenständlich zugänglich gemacht wird.
Zudem sollen die genannten Vorschriften vorsichtig neu geordnet und redaktionell überarbeitet werden.
Als verbesserungswürdig erscheint auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Schutz am eigenen Bild) gegen Herstellung, Weitergabe und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen sowie von Bildaufnahmen unbekleideter Personen, namentlich Kindern, bei denen solche Bildaufnahmen auch zu sexuellen Zwecken hergestellt oder verbreitet werden.
B. Lösung
Zur Lösung dieser Probleme werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
- Erweiterung des Katalogs des § 5 StGB, so dass unabhängig vom Recht des Tatorts deutsches Strafrecht für alle im Ausland von einem Deutschen begangenen Straftaten nach § 174 Absatz 1, 2 und 4 StGB-E, §§ 176 bis 179, 182, 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, §§ 226a und 237 StGB gilt und zusätzlich bei § 226a StGB auch dann, wenn das Opfer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
- Anhebung der Altersgrenze in der verjährungsrechtlichen Ruhensregelung des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB auf das 30. Lebensjahr des Opfers und Aufnahme der Straftaten nach § 180 Absatz 3, §§ 182 und 237 StGB in diese Vorschrift;
- Erweiterung von § 174 Absatz 1 und § 182 Absatz 3 StGB;
- Erweiterung von § 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB um die Begehung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie;
- Einführung der Strafbarkeit des Versuchs sowie vorsichtige Neuordnung und redaktionelle Bereinigung der §§ 130, 131, 184 bis 184c StGB;
- Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 184b und 184c StGB auf Schriften, die die Wiedergabe von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand haben;
- Einführung einer ausdrücklichen Regelung zur Strafbarkeit des Herstellens kinder- und jugendpornographischer Schriften, denen ein tatsächliches Geschehen zugrunde liegt (§ 184b Absatz 1 Nummer 3 und § 184c Absatz 1 Nummer 3 StGB-E);
- Einführung ausdrücklicher Regelungen, wonach nach den §§ 184 bis 184c StGB bestraft wird, wer pornographische Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 184d Absatz 1 Satz 1 StGB-E), und wonach nach § 184b Absatz 4, § 184c Absatz 4 StGB bestraft wird, wer kinder- bzw. jugendpornographische Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien abruft (§ 184d Absatz 2 StGB-E) sowie entsprechende Übertragung dieser Vorschriften auf die §§ 130, 130a, 131, 194 StGB (jeweils soweit einschlägig);
- Einführung von § 184e StGB-E, wonach sich strafbar macht, wer kinder- und jugendpornographische (Live-)Darbietungen veranstaltet oder besucht;
- Erweiterung von § 201a StGB, so dass dem Anwendungsbereich auch Bildaufnahmen, die Personen in einer Weise zeigen, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schaden, oder Bildaufnahmen von einer unbekleideten Person unterfallen, unabhängig davon, ob die abgebildete Person sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet; wer Bildaufnahmen, die dem Anwendungsbereich von § 201a StGB unterfallen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, soll künftig mit höherer Strafe bedroht werden als bisher.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/026/1802601.pdf
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein