Einen Anwaltszwang kann es gar nicht geben. (Recht)
I.) Charta der Grundrechte der Europäischen Union
KAPITEL VI – JUSTIZIELLE RECHTE
Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der Charta wegen Verstoß gegen Artikel 47 (3) der Charta.
II.) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK
Artikel 6 (3) Buchstabe c.) – Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
c.) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ….
Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 17 der Konvention wegen Verstoß gegen Artikel 6 (3) Buchst. c.) EMRK.
Artikel l4 (3) Buchst. d.)
Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
… er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen,wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist …
Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 5 ICCPR. Wegen Verstoß gegen Artikel l4 (3) Buchst. d.) ICCPR.
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- Wer um sein Recht kämpft, verliert so oder so -
Mus Lim,
19.12.2014, 17:17
- Viele Anwälte sind stinkfaul und kreieren selbst keine Ideen -
Peter,
20.12.2014, 13:23
- Einen Anwaltszwang kann es gar nicht geben. - Jose Morales, 20.12.2014, 13:34
- Viele Anwälte sind stinkfaul und kreieren selbst keine Ideen -
Peter,
20.12.2014, 13:23