BGB regelt alles § 1619 (Recht)
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Da entstehen schon Fragen:
- Was, wenn das Kind die Dienste nicht leisten will? Bekommt es dann eine Geldstrafe? Wenn ja, wer muss das bezahlen? Der Unterhalter?
--
Ihr könnt mich alle mal
BGB regelt alles § 1619
http://de.wikipedia.org/wiki/Mithilfe_von_Kindern_im_Haushalt
Eine zwangsweise Durchsetzung der Dienstleistungspflicht scheidet von jeher selbst bei volljährigen Kindern aus, da ein entsprechendes Gerichtsurteil aufgrund von § 888 Abs. 2 ZPO (Nicht vertretbare Handlungen) nicht vollstreckbar wäre.[11] Ihre Verweigerung berechtigt die Eltern grundsätzlich auch nicht, dem weigernden Kind den Unterhalt zu versagen.[9]
--
"Wo aber Gefahr ist, wächst das Rettende auch"
BGB regelt alles § 1619
Ihre Verweigerung berechtigt die Eltern grundsätzlich auch nicht, dem weigernden Kind den Unterhalt zu versagen.[9][/i]
Soweit würde ja auch keiner gehen. Eltern dürfen Kinder unter 18 Hausarrest geben. D.h. privater Knast via Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Klingt krass, ist aber so. Okay, es gibt noch höhere Instanzen. Z.B. Schuldirektor(Schulpflicht) oder Jugendbeamtin....
Eltern sind natürlich für den Unterhaltspflicht die obere Instanz. Wer will sich nicht durch ihre Dämlichkeit bereichern? Aber das letzte Wort hat der Staat. Der weiß ja auch in der Regel alles besser. So ein Glück, dass es ihn gibt.
§ 1619 erlaubt Eltern sich auch an die Kinder zu bereichern. Es muss nur via Unternehmertum sein. Oder via das Einsparen von einem Fensterputzer, Koch und so...
Gibt es so einen Paragraph auch für die Hausfrau?
--
Ihr könnt mich alle mal