Eigentlich hätte die Bürokratie die Realität der sicheren Vaterschaftsfeststellung anerkennen und die Gesetze daran anpassen können. Das Gegenteil ist der Fall. Der Gesetzgeber ignoriert es und durch eine willfährige Justiz soll der Status Quo aufrecht erhalten werden. Bis sich da etwas ändert wird es noch bizarre Urteile geben. Das Bundesverfassungsgericht macht es sich wie immer bei unangenehmen Rechtsfragen einfach, und nimmt unter fadenscheinigen Gründen das Verfahren nicht zur Entscheidung an.
Sorry, aber in diesem Fall kann ich die Aufregung nicht verstehen. Der Typ hier hatte
9 Jahre Zeit, die Vaterschaft anzuerkennen, wartet aber ab, bis die Mutter
9 Jahre nach der Geburt einen anderen Mann die Vaterschaft anerkennen läßt, den sie
dann auch heiratet.
Die Begründung der Annahmeverweigerung "Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung" ist die faulste Ausrede, die ich in letzter Zeit gehört habe. Die Rechte des Vaters in Zeiten sicherer Feststellung zu klären ist mehr als grundsätzlich. Gerade durch moderne medizinische Verfahren ist eine Neubewertung der Sache wichtig.
In diesem Fall ist das einfach Unsinn. Es wurde hier überhaupt kein Vaterschaftstest
gemacht, weil unnötig. Denn alle beteiligten waren sich von Anfang an einig darüber,
dass der Beschwerdeführer hier tatsächlich der leibliche Vater ist. Das stand
in dem Verfahren überhaupt nicht zur Debatte.
"Da hier, anders als in früher entschiedenen Fällen, für das im Jahr 2002 geborene Kind bis zur Vaterschaftsanerkennung durch den neuen Partner der Mutter im Jahr 2011 keine Vaterschaft irgendeines Mannes für das Kind bestand, hätte der Beschwerdeführer als leiblicher Vater bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit die rechtliche Vaterstellung einnehmen können, ohne dass die Mutter oder Dritte dies hätten verhindern können. Dass dies nicht geschehen ist, liegt daran, dass der Beschwerdeführer bis zur Vaterschaftsanfechtung im Jahr 2012 die erforderlichen Schritte nicht unternommen hat, ohne dass er daran erkennbar gehindert gewesen wäre. Die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, wäre ihm bis zur Vaterschaftsanerkennung durch den neuen Partner der Mutter im Jahr 2011 rechtlich ohne Weiteres möglich gewesen. Er hätte die Vaterschaft bis dahin nach § 1592 Nr. 2, § 1594 BGB anerkennen können. Hätte die Mutter die Zustimmung hierzu nach § 1595 Abs. 1 BGB verweigert, hätte der Beschwerdeführer die Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich feststellen lassen können. Dies war ihm auch nach der Trennung von der Mutter noch bis zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung durch deren neuen Partner möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte auch eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem neuen Partner und dem Kind der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung durch den Beschwerdeführer, sei es durch Anerkennung sei es aufgrund gerichtlicher Feststellung, nicht entgegengestanden, weil diese nur die Anfechtung (§ 1600 Abs. 2 BGB), nicht aber die Anerkennung und gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ausschließt."