Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Alles Lüge, es gibt keinen Erziehungsauftrag des Staates (Recht)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Monday, 25.05.2015, 10:13 (vor 3470 Tagen)

Im Beschluss BVerwG 6 B 64.07 des Bundesverwaltungsgerichtes geht es um die Freistellung vom Unterricht zur Sexualerziehung.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=080508B6B64.07.0

Aus der Entscheidung:
... Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährt zusammen mit der in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgten Glaubens- und Gewissensfreiheit das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten. ...

Bis hierher ist die Sache vom Gericht klar erkannt denn im Grundgesetz Artikel 6 steht

  • (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  • (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Das Gericht mach allerdings eine Einschränkung:
... Diese Grundrechte sind aber Einschränkungen zugänglich, die sich aus dem Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG) ergeben. ...

Im Grundgesetz Artikel 7 Abs.1 steht:

  • (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Weder gibt es hier einen Erziehungsauftrag noch wird von einer Einschränkung der Eltern bei der Erziehung gesprochen (Art.6 Abs.2). Aus dem Artikel 7 kann man mit einigem Wohlwollen noch einen Bildungsauftrag herauslesen.

In den Landesverfassungen wird aber unter Bruch des Grundgesetzes in den Schulen fleißig erzogen. Z.B. Baden-Württemberg im Artikel 11 (Recht auf Erziehung und Ausbildung)

  • (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
  • (2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.

Hier gibt es wie überall in den Gesetzen Widersprüche die nicht aufgelöst werden. Im Gegenteil, es wird vertuscht in dem man dem Artikel 7 des Grundgesetzes einen "Erziehungsauftrag des Staates" hineininterpretiert, der dort aber gar nicht steht.

Das Grundgesetz beinhaltet ausschließlich Abwehrrechte gegen den Staat. Dies bedeutet dass der Staat nicht in das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder eingreifen darf. Auch nicht mittelbar über die Schulen.

Rainer

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