Kind zu Besuch – mehr Hartz IV für Vater (Recht)
Wer als getrennt lebender Hartz IV-Bezieher regelmäßig Besuch von seinen Kindern bekommt, hat Anspruch darauf, dass sein Hartz-IV-Satz erhöht wird. Die Begründung des Bundessozialgerichts Kassel: Es liege eine „zeitweise Bedarfsgemeinschaft“ vor (Az. B 14 AS 50/12 R). Letzteres hatte es bereits in einem ähnlichen Fall klargestellt (Az. B 14 AS 75/08 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 13).
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Also im konkreten Fall knapp 70 Euro pro Monat. Unklar ließen die Richter aber, ob der entsprechende Betrag im Gegenzug der Mutter von den Leistungen abgezogen wird.
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