Änderungen der Dusseldorfer Tabelle treten zum 1.April in Kraft (Humor)
berichtet von der Pressekonferenz des OLG Dusseldorf zu triftigen und nachhaltigen Veränderungen bei der Anwendung der Leitlinien zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Rechtzeitig zum 01.04.2016 tritt die Verordnung der aktualisierten Berechnungsgrundlagen der Richtsätze für die Einkommensgruppen (VO ABR) entsprechend dem Mindestbedarf gemäß der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a Absatz 1 BGB vom 3. Dezember 2015 (BGBI. I 2015, 4711) in Kraft. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.Die neuen Unterhaltstabellen wurden bereits auf der Homepage des Oberlandesgerichtes veröffentlicht.
Die Dusseldorfer Tabelle, bislang lediglich Richtschnur für den Geldtransfer zwischen Eltern, wurde am Maßstab der Erkenntnisse des Gender Pay Gap und des Gender Pay Gap Rente grundlegend reformiert,...
War es doch bisher eine zur Hölle schreiende Ungerechtigkeit männlichen Zahlpflichtigen bei der Berechnung des Kindesunterhalts die Hälfte des staatlichen Kindergeldes anzurechnen obwohl sie im Durchschnitt 23 % mehr Einkommen als betreuende Mütter und andere schwer malochende Frauen haben.
Der OLG-Senat hat nunmehr festgelegt, das diese 23%ige Einkommensdifferenz zwischen Elter 1 und Elter 2 bei der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen ist.
Gruß aus der heimlichen KU-Hauptstadt DuselBerlin
von Bolle