Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

Homepage - Archiv 1 - Archiv 2 -- Hilfe - Regeln für dieses Forum - Kontakt - Über uns

129238 Einträge in 32047 Threads, 293 registrierte Benutzer, 285 Benutzer online (1 registrierte, 284 Gäste)

Entweder bist Du ein aktiver Teil der Lösung, oder ein Teil des Problems.
Es gibt keine unbeteiligten Zuschauer!

    WikiMANNia
    Femokratieblog

Aufatmen ist angesagt (Recht)

Holger @, Friday, 18.01.2013, 15:40 (vor 4325 Tagen) @ Narrowitsch

Die Antwort ist da:

Nein, auf den Sozialhilfebetrug kommt es nicht an.
Entscheidend ist, daß keine sog. 'Innengesellschaft' (entsprech. GbR) vorliegt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Innengesellschaft

http://www.rechtslexikon.net/d/innengesellschaft/innengesellschaft.htm

Amtl. Leitsatz:

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigentümer einer Immobilie zu je ½ sind, der eine aber erheblich höhere Beiträge hierzu geleistet hat als der andere.

Tenor:
Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Das gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xiizr39_06.htm

Mit anderen Worten:
Ansprüche entstehen nur dann, wenn rechtliche Verhältnisse vorliegen wie bei einer GbR.
Die Tussi kann 'hypothetische Anteile' an einer GbR durch Kindesversorgung, Zuwendungen von 3.Seite u.ä. nicht erwerben.
Ich denke, daß das Bestand haben wird.
Denkbar ist aber, daß i.R. der Gleichmacherei die eheähnliche Gemeinschaft der Ehe gleichgestellt werden soll, was Linksgrün ja schon lange fordert.
Dies geht aber nicht durch, da nach GG die Ehe als Rechtsinstitut bevorteilt sein darf.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum