Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER (BRAK): zum Referentenentwurf , Gendergaga und Istanbul-'Konvention': KEIN Handlungsbedarf ! (Recht)

Die Fluchbegleiterin @, Sunday, 17.04.2016, 22:19 (vor 3145 Tagen)
bearbeitet von Die Fluchbegleiterin, Sunday, 17.04.2016, 22:39

Soviel die FACHleute zum DAUERUMFALLER MAAS, der ja zunächst auch keinen Handlungsbedar sah!!!!
Man beachte, dass es sich nicht um Bundesnebenklagevertreterkammer (von angeblichen Vergewaltigungsopfern und Labertaschen von Terreur des femmes handelt, sondern um die BRAK, also die Standesvertretung ALLER rechtsanwältINNEN, die nachher mit diesem unausgegorenen Gender-Gaga-Mist auf beiden Seiten (bei Gericht) zu kämpfen haben.

es reicht halt bei MAAS nur noch zur HEUTE SHOW(ZDF) vom Freitag zu sexistischer Werbung (Nogger und so...):

S. 7 ff

V. Entwurfskritik

1. Grundsätzliche Erwägungen:
Seit der letzten wesentlichen Umgestaltung der Vorschriften über die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung sowie den sexuellen Missbrauch im Juli 1997 durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 01. 07.1997 (BGBl. I 1607) haben die Vorschriften des Sexualstrafrechts allein vier maßgebliche Umgestaltungen erfahren.

Entstanden ist durch eine „weitgehend symbolische und aktionistische Gesetzgebung“ ein konzeptionsloses und bruchstückhaftes Gesetzeswerk, dessen unübersichtliche Regelungen „ein Verständnis für den Bürger praktisch ausschließt.“

. Die zahlreichen Änderungen gerade in jüngerer Zeit bereiten der Praxis – auch
im Hinblick auf § 2 Absatz 3 StGB – ganz erhebliche Schwierigkeiten.

http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2016/maerz/stellungnahme-der-brak-2016-7.pdf

...
n seiner Begründung nimmt der Referentenentwurf diese Überlegungen zutreffend auf und legt dar, dass ein gesetzgeberisches Konzept, welches an das Fehlen eines Einverständnisses mit der sexuellen Handlung anknüpfe, einen Paradigmenwechsel darstelle, der eine grundlegende Überarbeitung des gesamten 13. Abschnitts des Besonderen Teil der Strafgesetzbuschs erforderlich mache. Es handelt sich bei der derzeit in der Diskussion befindlichen Neukonzeption mit Fischer um eine „weitgehend neue, abweichende Konstruktion strafbaren Zwangs, die sich von den bisherigen
Regelungen grundlegend unterscheidet: Zwang durch Missachtung von Autonomie.“
12 Ein solcher Paradigmenwechsel bedarf sorgfältiger Überlegung, die wiederum Zeit und eine ergebnisoffene Diskussionskultur erfordert.

Umso unverständlicher ist es, dass mit der vorgesehenen Neuregelung der §§ 177 und 179 StGB – offenbar erneut aus primär politisch motiviertem Aktionismus – dieser Paradigmenwechsel praktisch bereits vollzogen, wenn nicht gar überzogen wird. Mit der Begründung, der strafrechtliche Schutz von Frauen und Männern solle zügig verbessert werden, wird vorgeschlagen, dass es nicht einmal mehr der äußeren Manifestation des entgegenstehenden Willens des Opfers bedürfen soll. Allein die Furcht des Opfers vor einem (möglicherweise nur eingebildeten) empfindlichen Übel und das Ausnutzen dieser Furcht durch den Beschuldigten soll dessen Strafbarkeit begründen.
Diese Übereilung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Istanbul-Konvention geboten, denn Deutschland hat die Konvention (noch) nicht ratifiziert
13. Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Ratifikation aufgrund der Unterzeichnung besteht nicht. Die Ratifikation sollte deshalb erst erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach gehöriger Prüfung und Abwägung hergestellt worden sind. Weder in zeitlicher, noch in formeller, noch in inhaltlicher Hinsicht besteht ein akuter Handlungsbedarf.

Es liegt auf der Hand, dass die übereilte, faktische Vorwegnahme des Paradigmenwechsels sich in Widerspruch setzen wird zu dem Regelungskonzept „Ein Nein ist ein Nein!“, welches die Reformkommission zu prüfen und in einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag umzusetzen hat.
Massive Anwendungsprobleme [sic!!!]in Hinblick auf § 2 Absatz 3 StGB werden - zumal angesichts der langen Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht - die Folge sein. Das in § 2 Absatz 3 StGB Vorschrift verankerte Meistbegünstigungsgebot umfasst nämlich auch jedes im konkreten Einzelfall günstigere „Zwischenrecht“14. Bei nachträglichen Verschärfungen ist der Täter so zu stellen als sei das Strafverfahren zur Geltungszeit der konkret mildesten Rechtslage geführt worden.15 Die Auswirkungen dieser unklaren Regelungslage auf die Opfer, die in der Beratungssituation vor allem nach Sicherheit und Verlässlichkeit streben, um ihre Autonomie wieder zu gewinnen, wären verheerend.


...
Die Vorschrift erweist sich in der vorliegenden Fassung als überflüssig, nicht praktikabel und unverhältnismäßig.
c) Die in Aussicht genommene Strafbarkeit in Fällen, in denen das Opfer
„im Fall des Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet“ geht – wie in Abschnitt IV.1 bereits dargelegt – über das Prinzip: „Ein Nein muss ein Nein sein“ weit hinaus. Dies gilt umso mehr, als die Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich vorsieht,
dass eine zeitliche Kongruenz zwischen (unterlassenem) Widerstand und befürchtetem Übel nicht bestehen muss. Eine – sich ausschließlich in der Vorstellung des Opfers abspielende – wie auch immer geartete Androhung eines Übels in der Vergangenheit oder auch eine Gefahr der Androhung eines Übels in der
Zukunft, soll für eine Strafbarkeit grundsätzlich ausreichen. Das Opfer soll augenscheinlich davor geschützt werden, eine ablehnende Haltung zum Sexualkontakt auch nur artikulieren zu müssen, und das auf die Gefahr hin, dass es sich ein Übel vorstellt, dass in Wirklichkeit gar nicht existiert. Die Verantwortungsbereiche zweier erwachsener Menschen werden damit einseitig auf die Person verlagert, die zufällig als erste die Initiative ergreift.

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