Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

Homepage - Archiv 1 - Archiv 2 -- Hilfe - Regeln für dieses Forum - Kontakt - Über uns

130080 Einträge in 32340 Threads, 293 registrierte Benutzer, 263 Benutzer online (0 registrierte, 263 Gäste)

Entweder bist Du ein aktiver Teil der Lösung, oder ein Teil des Problems.
Es gibt keine unbeteiligten Zuschauer!

    WikiMANNia
    Femokratieblog

Antwort der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Allgemein)

Ausschussquotenmann, Thursday, 16.06.2016, 12:05 (vor 3131 Tagen)

Schöne Textbausteine. Wenn man sich dort mal über "Frauen werden bevorzugt eingestellt" beschwert kommt bestimmt das gleiche Ergebnis raus.
Wir hatten kürzlich darüber berichtet, wie die Stadt Cochem ganz offen die Bevorzugung „migrantischer“ Bewerber in einer Stellenanzeige für eine Erzieher-Stelle angekündigt hatte. Wörtlich schrieben die Rassisten: Bewerbungen von Migrantinnen/Migranten sowie von Schwerbehinderten werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Eine unserer Leserinnen sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, der durch Artikel 3, Absatz 3 unseres Grundgesetzes gegeben ist. Sie beschwerte sich bei der Antidiskriminierungsstelle (ADS) des Bundes und erhielt folgende Antwort (Hervorhebungen durch PI):

Sehr geehrte Frau *********,

haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Beratungsanfrage an und Ihr Vertrauen in die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS).

Auf Grundlage von § 27 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kann sich jede Person, die der Ansicht ist, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein, an die ADS wenden.

Eine möglicherweise gegen das Benachteiligungsverbot verstoßende Stellenausschreibung stellt nach § 11 AGG allerdings maximal ein Indiz für eine rechtwidrige Diskriminierung gemäß § 7 AGG dar.

Insofern müssten Sie Anzeichen dafür darlegen, dass bzw. wie Sie im vorliegenden Fall konkret benachteiligt wurden (vergleiche § 22 AGG), bevor wir Sie hierzu weiter beraten können.

Zudem ist es im Rahmen von § 5 AGG durchaus zulässig die Benachteiligung bestimmter gesellschaftlich Gruppen durch geeignete und angemessen Maßnahmen auszugleichen.

In diesem Sinne erscheint es hier dem ersten Anschein nach verhältnismäßig, Migrant_innen bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt zu berücksichtigen.

Denn damit wird nicht direkt gegen das Gebot der Berücksichtigung der fachlichen Qualifikationen und persönlichen Kompetenzen verstoßen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und stehe bei Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

*********

Referent Grundsatzangelegenheiten und Beratung

http://www.pi-news.net/2016/06/antidiskriminierungsstelle-des-bundes-verteidigt-rassistische-stellenausschreibung/#more-519325


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum