Fleißig und schnell: Das schriftliche Urteil des OLG FaM im Falle DINKEL Schadenersatz für Kachelmann (Falschbeschuldigung)
schon da.IN VOLLER LÄNGE mit allen DETAILS. Das erstickt nach den Geheimniskrämern des OLG(ST) Mannheim alle Spekulationen.AS und EMMA werden natürlich auch dann nicht einsichtig.
Am besten ganz per Copy und paste in ein Word-Dokument kopieren und privat abspeichern.Man(n)weiß ja nie....
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7654545
und auch
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-10/strafrecht-justiz-fischer-im-recht
Deshalb ist die Entschlossenheit von Claudia D. und Emma S., notfalls bis zum BVerfG zu gehen, ungefähr so furchterregend wie die Ankündigung, die UN-Vollversammlung anzurufen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet (unter anderem) über Verfassungsbeschwerden, die auf die Behauptung gestützt sind, durch den Staat (zum Beispiel ein Gericht) in verfassungsrechtlichen Grundrechten verletzt zu sein. Die Behauptung, Beweise seien falsch gewürdigt worden, enthält eine solche Grundrechtsverletzung beim besten Willen nicht.
Emma kommentiert das Urteil des OLG Frankfurt wie folgt: "Dieses Urteil ist (…) eine Katastrophe für alle tatsächlichen (?) Opfer einer Sexualstraftat, bei denen der oder die Täter am Ende nicht verurteilt werden. Und das passiert in den meisten Fällen (?) (…) Nur jede zwölfte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung wird überhaupt angezeigt (…)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 28.09.2016, Az.: 18 U 5/14
Schadenersatz für Inhaftierung aufgrund falscher Anschuldigung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 23.12.2013 - AZ: 2-18 O 198/12
Rechtsgrundlagen:
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 249
StGB § 239
StGB § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
OLG Frankfurt am Main, 28.09.2016 - 18 U 5/14
Leitsatz:
Die Kosten für die Einholung entlastender Gutachten nach einer Inhaftierung aufgrund falscher Anschuldigung können nach den Grundsätzen der psychisch vermittelten Kausalität als Schaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 239, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB geltend gemacht werden.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Hinweis: Von der Darstellung bestimmter Textpassagen im vorliegenden Urteil wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten abgesehen.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23.12.2013 - 2-18 O 198/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.096,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2012 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38% und die Beklagte 62% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.352,69 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer erlittenen Freiheitsberaubung in Anspruch. Sein Klagevorbringen stützt er auf die Behauptung, die Beklagte habe ihn wahrheitswidrig der Vergewaltigung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) beschuldigt und ihn durch seine hierauf erfolgte Inhaftnahme der Freiheit beraubt.
Zwischen den Parteien bestand über einen Zeitraum von ca. ... Jahren bis zum 8.2.2010 ein intimes Verhältnis.
(...)
Am Abend des 8.2.2010 besuchte der Kläger gegen 23.00 Uhr die Beklagte in ihrer Wohnung. Die Parteien hatten dort Geschlechtsverkehr, dessen Umstände im Einzelnen streitig sind. Im Laufe dieses Abends - ob vor oder nach dem Geschlechtsverkehr ist ebenfalls streitig - sprach die Beklagte den Kläger darauf an, dass sie aufgrund ihr vorliegender Flugtickets eine Beziehung des Klägers zu einer anderen Frau vermute. Der Kläger bestätigte diese Beziehung, woraufhin die Beklagte den Kläger mit dem Vorwurf, er habe sie betrogen, überzog.
Am Morgen des 9.2.2010 erstattete die Beklagte bei der Polizei in Stadt3 gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Vergewaltigung. Bei der daraufhin erfolgten Vernehmung gab die Beklagte an, der Kläger habe sie am Abend des 8.2.2010 unter Todesdrohungen und unter Vorhalt eines Küchenmessers, das er ihr an den Hals gedrückt habe, zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Im Zuge dieser Vernehmung sagte die Beklagte zunächst aus, die Flugtickets am 8.2.2010 mit einem anonymen Begleitschreiben (mit dem Text "Er schläft mit ihr!") in ihrem Briefkasten gefunden zu haben. Diese Angaben bestätigte und ergänzte sie durch Angabe weiterer Details in weiteren Vernehmungen am 11.2.2010 und am 30.3.2010. Nachdem sie bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 20.4.2010 mit Beweisen gegen diese Behauptung konfrontiert worden war, gab sie zu, die Tickets bereits mehrere Monate zuvor erhalten und das Begleitschreiben selbst verfasst zu haben. Darüber hinaus räumte sie (erstmals) auf Vorhalt ein, in der Zeit zwischen dem 10.12.2009 und dem 13.1.2010 unter dem Namen "A" mit einer Frau B einen Facebook-Chat-Verkehr geführt zu haben, um Erkenntnisse zu einer von ihr vermuteten Beziehung des Klägers zu dieser Frau zu gewinnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die polizeilichen Vernehmungen vom 9.2.2010 (Bl. 33 ff., 56 ff. d.A.) sowie auf die als Anlage K 13, K 14 und K 16 zur Akte gereichten auszugsweisen Vernehmungsprotokolle der Vernehmungen vom 11.2.2010, 30.3.2010 und vom 20.4.2010 Bezug genommen (Bl. 68 ff., 70 ff., 82 ff. d.A.).
Bei einer am 9.2.2010 durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurden bei der Beklagten folgende Verletzungen festgestellt:
- Eine horizontale ca. 8 cm lange und 2 cm breite Hautrötung am Hals;
- Jeweils an der Innenseite des unteren Drittels beider Oberschenkel unscharf begrenzte, etwa 10x8 cm große braun-blau-rote Blutunterlaufungen;
- Mehrere oberflächliche Kratz- / Ritzverletzungen an der Vorderseite des linken Oberschenkels, an der inneren Seite des linken Unterarms und am Bauch.
Am 9.2.2010 fand die Polizei im Schlafzimmer der Beklagten ein Küchenmesser auf einem Teppich vor dem Fußende des Bettes. Die Beklagte hatte dazu in der zweiten polizeilichen Vernehmung am 9.2.2010 angegeben, der Kläger müsse das Messer, das bei der Tat verwendet worden sei, am Fußende des Bettes hingelegt oder hingeworfen haben, als er das Schlafzimmer verlassen habe. An diesem Messer wurde eine DNA-Spur gesichert, die der Beklagten zugeordnet werden konnte. Diese DNA-Spur befand sich an der Klingenschneide. An dem Klingenrücken und an der Klingenspitze konnten keine verwertbaren DNA-Befunde festgestellt werden. Spuren, die auf eine Behandlung mit Reinigungsmittel hindeuteten, waren an dem Messer nicht vorhanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den als Anlage K 63 zur Akte gereichten Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg verwiesen (Bl. 1044 ff. d.A.).
Am 25.2.2010 erließ das Amtsgericht Mannheim einen auf den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 177 Abs. 4 Nr.1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) zum Nachteil der Beklagten gestützten Haftbefehl gegen den Kläger. Der dringende Tatverdacht wurde insbesondere auf das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung der Beklagten und deren Angaben gestützt. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Kläger am 20.3.2010 am Flughafen in Stadt1 festgenommen. Anschließend befand er sich bis zum 29.7.2010 in Untersuchungshaft.
Am 26.3.2010 stellte die Polizei einen Laptop der Beklagten sicher. Bei der Auswertung des Computers wurde festgestellt, dass die Beklagte unter der Dateibezeichnung "(...)" ein Computertagebuch geführt hatte, in das sie u.a. Folgendes eintrug: "Hätten sie ihn doch gleich am 09.02. am (...) flughafen geschnappt. Warum haben sie ihn fliegen lassen? Ich habe geahnt, dass es so kommen wird."
Während sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, erteilte der damalige Verteidiger des Klägers, Rechtsanwalt C, auf dessen Veranlassung hin verschiedenen Rechtsmedizinern Gutachtenaufträge. Die daraufhin erstatteten Gutachten und Stellungnahmen, auf die verwiesen wird (Bl. 40 ff., 109 ff.), legte der Kläger im weiteren Strafverfahren vor.
Im Einzelnen untersuchte der in Stadt2 tätige D das aufgefundene Messer und erstattete ein Gutachten. Für seine Tätigkeit stellte D am 16.4.2010 einen Betrag in Höhe von 4.125,- € zuzüglich 783,75 € Umsatzsteuer und am 26.5.2010 einen Betrag in Höhe von 1.971,60 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 373,89 € in Rechnung. Zudem fertigte E eine rechtsmedizinische Stellungnahme, für die sie am 15.5.2010 einen Betrag in Höhe von 3.976,40 € zzgl. 755,16 € Umsatzsteuer berechnete. Schließlich stellte F am 13.7.2010 für eine Stellungnahme zu einem aussagepsychologischen Gutachten, das in dem Strafverfahren auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft eingeholt worden war, einen Betrag von 1.147,50 € zzgl. 218,03 € Umsatzsteuer in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 21, K 22 und K 23 zur Akte gereichten Rechnungen Bezug genommen (Bl. 112 ff. d.A.).
Einen Antrag des Klägers auf Aufhebung des Haftbefehls wies das Landgericht Mannheim am 1.7.2014 zurück. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 29.7.2010 den Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.2.2010 auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe verwiesen (Bl. 93 ff., 136 ff. d.A.).
Am 31.5.2011 sprach das Landgericht Mannheim den Kläger von dem Vorwurf der Vergewaltigung, der dem Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.2.2010 zugrunde lag, aus tatsächlichen Gründen frei. Das Gericht führte in den Gründen des rechtskräftigen Urteils, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Anlagenband Urteil des Landgerichts Mannheim), u.a. aus, dass dem Kläger die ihm zur Last gelegte Tat nicht zweifelsfrei nachzuweisen sei. Im Rahmen der Würdigung des zur Aussage der Beklagten eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens stellte das Gericht fest, der Erlebnisgehalt ihrer Aussage lasse sich aussagepsychologisch nicht bestätigen, wobei in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aussagepsychologischen Sachverständigen J weder die Hypothese einer autosuggestiv kontaminierten Aussage noch die einer intentionalen Falschaussage zurückgewiesen werden könne. Weiter legte das Gericht dar, dass die Aussage der Beklagten nicht einmal die qualitativen Mindestanforderungen erreiche, die eine Bestätigung als erlebnisgestützt voraussetze. Die Schilderung des Tatgeschehens sei vage, oberflächlich und nur bedingt nachvollziehbar gewesen. Das gelte insbesondere in Bezug auf die sogenannten Scharnierstellen bei der Beschreibung der angeblich erzwungenen sexuellen Interaktionen, also die Körperpositionen und Positionswechsel, das Wechselspiel von Zwang / Gewalt und Widerstand, das Ausmaß und die Modi physischer Gewaltanwendungen sowie den Einsatz des Tatwerkzeuges. Im Hinblick darauf, dass ein rasch ablaufendes Interaktionsgeschehen mit mehrfachen Positionswechseln bekundet worden sei, mute die Aussage der Beklagten auffallend statisch an. Eine zumindest ansatzweise Beschreibung des Ineinandergreifens von Täter - und Opferaktionen habe gefehlt. Darüber hinaus habe die Beklagte handlungstechnisch Unwahrscheinliches bzw. Unmögliches berichtet, als sie vorgetragen habe, der Angeklagte habe ihr (nahezu) durchgängig das Messer an den Hals gedrückt, um die Kontrolle über sie aufrechtzuerhalten. Daran habe sie bis zuletzt weitgehend festgehalten; lediglich für die Zeitspanne, während der Angeklagte aufgestanden sei und seine Hose herunter gezogen habe, habe sie ihr Vorbringen aufgrund rationaler Einsicht relativiert.
Mit der Klage, die der Beklagten am 2.6.2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz der näher bezeichneten Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 13.352,69 € in Anspruch genommen. [...]
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Die Fluchbegleiterin,
12.10.2016, 18:26
- Urteil kann aus der Landesrechtsprechungsdatenbank direkt als PDF gespeichert werden - Nemo, 12.10.2016, 19:11