Heimlich wurde heute das NetzwerkDurchsetzungsGesetz beschlossen (Manipulation)
AfD prüft Verfassungsklage gegen das beschlossene NetzDG. - Das Stasi2.0-Gesetz bzw. das Orwell-hoch-3-Gesetz ("NetzwerkDurchsetzungsGesetz") wurde im Bundestag nach 50-minütiger Debatte von 40 anwesenden MdBs beschlossen.
Die gesamte veröffentlichte Meinung fokussiert sich auf die sogenannte "Ehe für alle", während nahezu zeitgleich im Hintergrund das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verabschiedet wurde.
Fürs Protokoll: Das Stasi2.0-Gesetz bzw. das Orwell-hoch-3-Gesetz ("NetzwerkDurchsetzungsGesetz") wurde heute im Bundestag nach 50-minütiger Debatte (!) von 40 anwesenden MdBs beschlossen. Bei der "Ehe für alle" und dessen zugeh. 38-minütiger Debatte waren eine Stunde zuvor im Plenum noch 623 MdBs anwesend - viele von ihnen wohl jetzt eben beschäftigt mit rosaroten Feierlichkeiten. Meinungsfreiheit ist ja nur ein GRUNDRECHT - bzw WAR eines. Nicht wichtig im Bundestag.
http://www.mmnews.de/index.php/politik/118552-afd-verfassungsklage-gegen-hass-maas-gesetz
Die SPD ist und war schon immer Scheinheilig und Verlogen.
Heimlich wurde heute das NetzwerkDurchsetzungsGesetz beschlossen
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-netzwerkdurchsetzungsgesetz/513398
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813013.pdf
Die Meinungsfreiheit sei ein hohes Gut, betonte Maas, „und zu ihr gehören auch hässliche Äußerungen“.
Sie ende aber da, wo das Strafrecht beginnt.
Schauen wir doch mal nach.
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vorheriger Entwurf (der Bundesregierung) 18/12727 :
Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187,
241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.
beschlossener Gesetzesentwurf im Bundestag (Beschlüsse des 6. Ausschusses) 18/13013) :
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a,
241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Bei der Ergänzung des Wortlautes von § 1 Absatz 3 NetzDG-E um die Wörter „und nicht gerechtfertigt sind“ handelt es sich um eine Klarstellung des Gesetzesanliegens, wonach nur rechtswidrige Verbreitungen von Inhalten erfasst sein sollen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtfertigungsgrund
Rechtfertigungsgründe sind Erlaubnistatbestände, die ein an sich verbotenes Handeln im Einzelfall ausnahmsweise gestatten.
[...]
Rechtfertigungsgründe können auch durch Gewohnheitsrecht entstehen
http://www.duden.de/rechtschreibung/Gewohnheitsrecht
schriftlich nicht festgelegtes Recht, das durch fortwährende Praktizierung und längere Tradition verbindlich ist