Eineindeutige Rechtslage: Alles Kriminelle (Allgemein)
Deutschland:
Die unerlaubte Einreise entgegen Nr. 1 oder 2 ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 3).
Reist ein Flüchtling ohne ein ggf. erforderliches Visum ein, gilt, dass er hierfür laut dem in Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grundsatz nicht bestraft werden darf, sofern er unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht waren, und sich umgehend bei den Behörden meldet.
Östereich
Der verwaltungsbehördliche Tatbestandsmerkmal rechtswidrige Einreise als Verwaltungsübertretung wird dann nach § 120 FPG mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1000 Euro bestraft oder durch Organstrafverfügung bis zu 200 Euro geahndet, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, in Wiederholungsfall 1000 Euro bis zu 5000 Euro respektive bis zu drei Wochen.
Ungarn
In Ungarn wird der illegale Grenzübertritt (Tiltott határátlépés) seit 15. September 2015 nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat geahndet.
Alle Flüchtlinge, die bei uns ankommen, haben bereits mehrere Straftaten oder Gesetzesübertrteungen begangen. Auch innerhalb des Schengenraums ist der Übertritt illegal, wenn man nicht Bürger eine Schengenlandes ist oder ein Schengenvisum besitzt.
Es handelt sich so oder so allesamt um Kriminelle.