Jedermannparagraph - § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (Gesellschaft)
Den Jedermannparagraph kennt man offenbar nicht.
Das Jedermann-Anhalte- und -Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung gestattet es jedermann (auch Minderjährigen), eine Person vorläufig festzunehmen.
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Der einzige „Hirni“ hier weit und breit.
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Suchmaschinen-Tags: Abtreibung, Beschneidung, Genitalverstümmelung, Familienzerstörung
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Mus Lim,
14.09.2018, 02:11
- Wegen der Kriminalität: Bürgerstreife patrouilliert – SPD hetzt -
Christine,
14.09.2018, 09:52
- Der Staat hat noch nie das Gewaltmonopol besessen - Rainer, 14.09.2018, 10:12
- Jedermannparagraph - § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung - Mus Lim, 14.09.2018, 10:50
- Früher nannte sich das bei uns in der DDR Zivilverteidigung! - Alfonso, 15.09.2018, 20:20
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Christine,
14.09.2018, 09:52