Thomas Lentze (Recht)
Nach Arnold, Kachelmann und vielen anderen könnten wir ja einmal präventiv arbeiten. Wer hat Ideen ?
Meine Herren!
Nachfolgend bringe ich Ihnen den Entwurf zur Begründung meiner Rechtsbeschwerde im Anschluß an das Amtsgerichts-Urteil vom 18-1-2013 zur Kenntnis.
Bis zur Absendung bleiben mir noch etwa drei Wochen Zeit. Währenddessen ist Gelegenheit, diesen Entwurf zu diskutieren, und ich bitte Sie alle - die Vertreter der Männer(rechts)bewegung in Deutschland - von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Dies ist eine politische Angelegenheit. Würde es sich um ein Sorgerechtverfahren handeln, so wäre es selbstverständlich ein Fehler, der Gegenseite die eigene Argumentation unnötig früh bekanntzumachen. Was etwa meinen Sorgerechtsprozeß betrifft, so hat das Amtsgericht Bonn alle Verhandlungstermine unmittelbar auf einen Tag nach dem jeweiligen Umgangswochenende der Mutter gelegt hat - offenbar in der Absicht, Absprachen zwischen Mutter und Kind zu ermöglichen. Ebenso hat die mutterseitige Rechtsanwältin, anscheind mit Wissen und Einverständnis der Richterin, öfters unmittelbar vor Verhandlungsbeginn ihren letzten Schriftsatz ausgeteilt, so daß wir kaum die Zeit hatten, diesen zu lesen, geschweige denn, uns darauf vorzubereiten.
Hier ist es anders. Ich sehe keinen Grund, meine Argumente dem Gericht und der Gegenpartei vorzuenthalten. Im Gegenteil: Je weiter die Angelegenheit verbreitet wird, umso besser ist es.
Nochmals: Ich bitte um Stellungnahmen und Korrekturen, insbesondere von rechtlich kompetenter Seite!
admin
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Thomas Lentze
Brieger Weg 18
53119 Bonn
an das
Amtsgericht Düsseldorf
Postfach 10 11 40
40002 Düsseldorf
301 Owi 80 Js 903/12-353/12
Urteil vom 18-1-2013
Antrag und Begründung zur Rechtsbeschwerde vom 20-1-2013
In obiger Sache stelle ich den Antrag, das Urteil wegen materieller Mängel vollständig aufzuheben.
Begründung:
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, gegen § 4 Absatz 1 Nr. 3 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vorsätzlich verstoßen zu haben. Der Vorwurf wird damit begründet, daß der Betroffene als Betreiber des Internet-Diskussionsforum „Weiberplage“ angeblich jugendgefährdende Meinungsäußerungen – im Urteil ist die Rede von „Angeboten“ – nicht gelöscht habe. Aufgrund dieser Einträge sei er zudem verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen; dies habe er ebenfalls abgelehnt.
Nach diesseitiger Auffassung liegt ein Verstoß gegen den § 4 Absatz 1 Nr. 3 JMStV nicht vor. Die Meinungsäußerungen im Forum sind nicht jugendgefährdend. In der Folge besteht auch keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.
Dem Staatsvertragstext zufolge sind „Angebote“ unzulässig, wenn sie
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
Als fraglicher Bevölkerungsteil kommen im vorliegenden Falle ausschließlich Frauen in Betracht.
In diesem Zusamenhang bezeichnet das Gericht „Frauen als Teile der Bevölkerung“. Dies ist zumindest ungenau, denn nicht einzelne Frauen sind im Staatsvertrag - und im nahezu gleichlautenden Passus des § 130 StGB - gemeint, sondern die Frauen als Gesamtheit, die insofern einen Teil – nicht „Teile“ – der Bevölkerung bilden.
Aus diesseitiger Sicht ist die Definition von Frauen als ein beleidigungsfähiger Teil der Bevölkerung grundsätzlich unstatthaft. Jedenfalls gibt es in der bisherigen Rechtssprechung hierfür keinen Präzedenzfall; folglich sind Frauen im Kommentar Schönke/Schröder (zu § 130 StGB, nahezu wortgleich mit der entsprechenden Passage im vorliegend maßgeblichen JMStV) auch nicht aufgeführt. Allerdings werden sie im bezeichneten Kommentar auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach diesseitiger Auffassung ist nach wie vor der Wortlaut des LG Hamburg (74 O 235/78) maßgebend, wo es heißt:
Um die Frauen als Gesamtheit durch eine Gesamtbezeichnung bzw. Gesamtdarstellung derart kränken und herabsetzen zu können, dass die Kränkung jede einzelne Frau unmittelbar trifft, müsste diese Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervortreten, dass dieser Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist. Das ist bei den Frauen, die die Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland ausmachen, nicht der Fall, was eigentlich keiner weiteren Erläuterung bedürfte.
Etwas weiter unten im selben Text heißt es,
dass es sich bei den Frauen nicht um eine hinreichend homogene Gruppe handelt, denn das würde voraussetzen, dass zumindest die ganz überwiegende Mehrheit der Frauen sich als durch ein gemeinsames durch negative kollektive Erfahrungen geprägtes Schicksal verbunden fühlt. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, da bei den Frauen insgesamt - das dürfte unstreitig sein - ein einigermaßen übereinstimmender Bewusstseinsstand im Sinne der politischen Prämisse der Klägerinnen nicht vorausgesetzt werden kann.
Die in obiger Darlegung sind enthaltenen Aspekte werden nachfolgend weiter ausgeführt.
1.
Unzweifelhaft ist die Gesamtheit der Bevölkerung nicht beleidigungs- oder diskriminierungsfähig. Es wäre daher zu fragen, ob dies für die Gesamtheit in einem strikten Sinne gilt, oder auch schon für eine Menge, welche der Gesamtheit nahekommt.
Falls der zweite Fall zutrifft, so wäre zu fragen, ab welchem Prozentsatz dieser Fall denn eintreten würde; etwa, ob ein Prozentsatz von über 50 % - dies trifft für Frauen zu (52 % der Bevölkerung), nicht jedoch für Männer (48 %) - bereits dazu ausreichen würde. Aus der im Amtsgericht-Urteil gegebenen Definition, die übrigens wortgleich mit der im Bußgeldbescheid der LfM gegebenen Definition ist, wörtlich:
„Teile der Bevölkerung, also Personenmehrheiten die sich aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit (d.h. individuell nicht mehr überschaubar) sind“
läßt sich diese Frage jedenfalls nicht beantworten. Der Begriff „von einiger Erheblichkeit“ ist viel zu unbestimmt.
2.
Davon abgesehen entspricht eine Auslegung, welche Frauen als einen beleidigungsfähigen Teil der Bevölkerung faßt, offenbar nicht dem Geiste des Gesetzes, dem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im Wortlaut folgt. Das fragliche Gesetz (§ 130 StGB) hat in der einstigen Judenverfolgung seine Grundlage, sowie in der Sorge um die künftige Verhinderung derartiger Verfolgungen. Folglich bezieht sich das Gesetz auf nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen.
Indem zusätzlich Teile der Bevölkerung Erwähnung finden, geschieht dies offenbar in der Absicht, einer Diskussion um Zweifelsfälle zuvorzukommen, etwa, ob eine Gruppe mehr durch ihre Religion, ihre Rasse oder ihr Volkstum bestimmt sei, was hinsichtlich z.B. der Juden kontrovers diskutiert worden ist.
Aus der Tatsache, daß das geschlechtliche Bestimmungsmerkmal in der Aufzählung der Gruppen fehlt, kann zwar nicht zwingend gefolgert werden, daß der Gesetzgeber es von Vornherein ausgeschlossen habe. Anderseits würde man es sich zu einfach machen, wenn man den Zusatz „Teile der Bevölkerung“ als Platzhalter für jede beliebige Personenmehrheit nehmen würde. Denn zweifellos gibt es Personenmehrheiten, die nicht gemeint sein können, etwa die Zigarrenraucher, Pädophilen, Briefmarkensammler oder Krawattenträger.
Im Sinne der hier dargelegten Auffassung äußerte sich auch die frühere Justizministerin Brigitte Zypris:
„Dass wir Fremdenhass und Antisemitismus unter Strafe stellen, hat in Deutschland auch historische Gründe. Um jedoch das Motiv ‚Frauenhass‘ strafrechtlich zu fassen, müsste es Menschen geben, die Frauen umbringen, nur weil sie Frauen hassen. Ich habe davon noch nichts gehört.“
(2006 gegenüber der Publizistin A.Schwarzer, „Emma“, Ausgabe September/Oktober 2007.)
3.
Wie in der LG-Urteilsbegründung zutreffend festgestellt wird, fehlt den Frauen, um eine beleidigungsfähige Gruppe bilden zu können, ein weiteres unerläßliches Kriterium, nämlich das Kriterium der Abgrenzbarkeit.
Eine Umgrenztheit oder Abgrenztheit ist aber bei allen anderen Gruppen, die das o.g. Gesetz benennt, gegeben. Alle dort gemeinten „Teile der Bevölkerung“ oder Personenmehrheiten haben ihre besonderen Treffpunkte, etwa Synagogen, Moscheen oder Tempel, meist auch bevorzugte Wohngebiete innerhalb von Städten, die sie bisweilen auffällig dominieren. Mehr oder minder bilden sie Parallelgesellschaften. Nicht selten schaffen sie sogenannte „no-go-areas“, aus der sich die Polizei zurückzieht. Dies alles macht sie geeignet, als Fremde empfunden zu werden.
Für Frauen trifft all dies unstrittig nicht zu, weil sie innerhalb Deutschlands völlig gleichverteilt auftreten. Da ferner jeder Mensch eine Mutter, meist auch andere weibliche Angehörige hat, werden Frauen auch niemals als fremd empfunden. (Für Männer mag das infolge der gegenwärtigen Familienpolitik inzwischen etwas anders aussehen.)
In Einklang damit ist auch klar erkennbar, daß die in den inkriminierten Forum-Einträgen geäußerten Antipathien sich ursprünglich auf bestimmte Frauen beziehen, mit denen der jeweilige Schreiber aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage aneinandergeraten ist. „Gegenwärtige Gesetzeslage“, das heißt, daß Frauen heute fast jeden Sorgerechtsprozeß gewinnen, die Kinder mitnehmen und den Mann „zum Ausgleich“ unterhaltspflichtig machen, um nur die häufigste und volkstümlichste Benachteiligung zu erwähnen, die Männer heute erleiden. Zwar werden diese persönlichen Erfahrungen in den zitierten Einträgen unsachlich verallgemeinert. Dennoch bleibt der systemkritische Hintergrund durchwegs erkennbar.
Dies unterscheidet die inkriminierten Äußerungen eindeutig von Handlungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV bzw. des § 130 Absatz 2 StGB.
Während nämlich Angehörige der dort gemeinten Bevölkerungsgruppen grundsätzlich als solche angegriffen oder beleidigt werden, d.h. weil sie z.B. dunkelhäutig sind, Turbane tragen, Synagogen besuchen oder sich abstammungsmäßig definieren (Juden, Roma, Sinti usw.), in jedem Falle also als fremd empfunden werden, fungieren die Frauen in den inkriminierten Einträgen insoweit gerade nicht als Haßobjekte.
Vielmehr liegt die Ursache der von den Meinungsäußerern geäußerten Antipathien in Begegnungen, welche eine intime Vertrautheit zur Folge hatten, und daraus folgenden individuellen Verletzungen. Die sprachlich vorgenommenen Verallgemeinerungen bekunden lediglich ein „Überschwappen“ der Gefühle auf andere Frauen, insoweit ihnen ein gleiches Verhalten zugetraut wird. Soweit darunter auch Mädchen, Greisinnen und unpolitische Lesben fallen (was aber nicht eindeutig ist), sind diese immer nur insoweit mitgemeint, als sie von den ihnen gesetzlich zugesicherten Privilegien gedanken- oder gewissenlos profitieren.
Aus diesem Grunde ist es nach diesseitiger Auffassung absolut unstatthaft, emotionale (hier: beleidigende) Äußerungen, wie sie in gewissen Einträgen des inkriminierten Internetforums „Weiberplage“ niedergelegt worden sind, auf Frauen als einen Teil der Bevölkerung zu beziehen. Jeder der Forum-Teilnehmer, der sich haßerfüllt über Frauen äußert, tut dies aus einer individuellen Erfahrung oder einer Kette von entsprechenden Erfahrungen, meist aufgrund eines jahrelangen Sorgerechtsstreites, der für Männer überwiegend in einem totalen Desaster endet.
Entsprechende Erlebnisse werden auch tagtäglich in allen Familien verbalisiert, so unter Eheleuten, unter Kindern, sowie zwischen Eltern und Kindern. Keine Mutter, die in Erregung ruft, „ihr Kinder seid eine Plage!“ (oder Schlimmeres), meint damit „Kinder als Teil der Bevölkerung“. Ebensowenig meint ein Betroffener, der ausruft, „die Weiber sind alle Unterhaltsnutten!“, damit „die Frauen als Teil der Bevölkerung“. Jede unerwartet glückliche Begegnung oder Beziehung kann die emotionale Einstellung zu Frauen schlagartig verändern.
Kennzeichnend ist für alle inkriminierten Meinungsäußerungen ferner, daß sie stets auch mit Kritik am Staatsfeminismus (Synonym: Gynokratie) verbunden sind, d.h. mit der Reflexion vermeintlichen oder tatsächlichen Unrechts. Von einem genuinen Fremdenhaß, auf welchen sich das Gesetz bzw. der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bezieht, ist diese Haltung so entfernt wie nur möglich.
4.
Nach diesseitiger Auffassung ist es ferner unzutreffend, daß der Betroffene sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen könne.
Angeblich würden die inkriminierten Meinungsäußerungen das Maß des Hinnehmbaren bei Weitem überschreiten. Als Maßstab dessen, was hinnehmbar ist, hat jedoch das zu gelten, was tatsächlich seit vielen Jahren hingenommen wird.
Anstandslos hingenommen werden Äußerungen wie diese:
Wer die menschliche Gesellschaft will, muß die männliche überwinden. (SPD-Parteiprogramm)
Alle Männer sind Vergewaltiger und sonst gar nichts. (Marylin French in ihrem Roman „Frauen“)
Der Anteil der Frauen muß auf ungefähr 10 % der menschlichen Rasse reduziert und festgeschrieben werden. (S.M.Gearhart in „Die Zukunft – wenn es eine gibt – ist weiblich“)
Der Planet muß dem Mann von heute entrissen werden, um ihn der Menschheit von morgen zu übergeben. (Francoise d'Eaubonne in „Feminismus oder Tod“)
Diejenigen [...], die sich über das Solana'sche "Projekt" entrüsten, 48 % der Menschheit zu kastrieren und auszurotten [...], gehen völlig an der tiefen Humanität dieser Inspiration vorbei: nach der Abschaffung des Geldes den Tod besiegen. (ebenda)
Jeder Mann weiß in seinem tiefsten Innern, dass er ein Stück Scheiße ist. Er ist geil wie ein Vieh und schämt sich dessen zutiefst. (Valeria Solanas, Manifest zur Vernichtung der Männer, Neuauflage 2010)
Obwohl er ausschließlich physisch existiert, ist der Mann nicht einmal als Zuchtbulle geeignet. (Ebenda)
Den Mann ein Tier zu nennen, hieße, ihm zu schmeicheln. Er ist ein Roboter ohne Gefühle. (Ebenda)
Das männliche Geschlecht hat die ganze Welt in einen Scheißhaufen verwandelt. (Ebenda)
Wie die Menschen ein vorrangiges Lebensrecht gegenüber den Hunden haben, so haben die Frauen ein größeres Lebensrecht als die Männer. Die Vernichtung sämtlicher Männer ist daher eine gute und rechtliche Tat; eine Tat, die sich zum Wohl der Frauen und Segen aller auswirken würde. (Ebenda)
Die wenigen überlebenden Männer […] können gleich um die Ecke zum nächsten Selbstmord-Center gehen, wo sie unauffällig schnell und schmerzlos vergast werden. (Ebenda)
Die vernünftig eingestellten Männer werden weder aufmucken noch kämpfen noch beschämende Faxen machen, sondern sie werden sich gemütlich hinsetzen, die Schau genießen und fröhlich ihrem Ende entgegenschaukeln. (Ebenda)
Was ist ein Mann in Salzsäure? Ein gelöstes Problem. (Alice Schwarzer)
Es ließe sich durchaus darüber diskutieren, ob die obigen Aussagen
„zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln und die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.“
Tatsache ist jedoch, daß derartige Äußerungen (die sich fast beliebig vermehren ließen) großenteils schon viele Jahre im Umlauf sind, ohne daß sie jemals rechtlich beanstandet worden wären. Die Medien, in denen sie erschienen, werden auch heute z.T. in Neuauflagen verbreitet. So ist z.B. das „Manifest zur Vernichtung der Männer“ der Valerie Solanas zuletzt im Jahre 2010 neu herausgekommen. Und was etwa die Judenwitze betrifft, die durch Alice Schwarzer in Männerwitze umgewandelt wurden, so wurden sie ausgerechnet durch die LfM in einem Schreiben an den Betroffenen als nicht unzulässig bewertet.
Die entscheidende Frage wird also sein, ob Männer und Frauen den gleichen rechtlichen Schutz genießen, und falls nein, wie dies begründet wird.
Bonn, den