Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Interessengemeinschaft Jungen Männer Väter (IG-JMV) Pressemitteilung v. 11.10.2018 Väter sind keine Unterhaltspreller (Vaeter)

Die Fluchbegleiterin @, Sunday, 14.10.2018, 02:22 (vor 2243 Tagen)
bearbeitet von Die Fluchbegleiterin, Sunday, 14.10.2018, 02:31

Völlig unabhängig von dieser Verbands-PM, aber wohl nicht zufällig zur gleichen Zeit (Wahlen in Bayern und Hessen ! Der letzte Tropfen ... .Das Faß läuft über! - Es reicht Schwesig, Barley, Giffey, Nahles und SPD-Konsortinnen!) gibt es HIER die CHARTS zu den absoluten Zahlen an Verurteilungen, Aburteilungen und Zahlen der angezeigten Väter (PKS) seit 1950 mit dem ALLTIME-LOW von 1200 Verurteilten, was gleichzeitig (letzte Zahl von 2016) aber zum ALL-TIME-HIGH beim MISS-Verhältnis von ANGEZEIGTEN zu VERURTEILTEN geführt hat (VOLKSVERHETZUNG durch die SPD-Politikerinnen?).

Und hier die PM, die es auch unter DIESER Adresse als PDF zum Download gibt. Testet doch einfach mal in ein paar Tagen mittels Google, welche nicht-feministisch-gehirngewaschene "Leit"-Medien es denn überhaupt noch in D gibt:

Interessengemeinschaft Jungen Männer Väter (IG-JMV)

Pressemitteilung v. 11.10.2018

Väter sind keine Unterhaltspreller

Väterverbände weisen auf prekäre Lage vieler Väter hin

Berlin. "Väter sind keine Unterhaltspreller!" Mit dieser Feststellung wendet sich Gerd Riedmeier, Sprecher der Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter (IG-JMV) entschieden gegen die pauschalen Unterstellungen aus der Politik. Bundesfamilienministerin Giffey beispielsweise hatte erst am 22.08.2018 zum Ärger vieler getrennt erziehender Väter davon gesprochen, säumige Väter mit Führerscheinentzug zu bestrafen: "Wer nicht zahlt, läuft".

Aus einer solchen Aussage spreche, so Riedmeier, überdeutlich eine undifferenzierte und untragbare Haltung gegenüber unterhaltspflichtigen Vätern. Hier werde auf Kosten von Männern Stimmung gemacht, ohne dabei einen Gedanken an die Hintergründe und persönlichen Lebenssituationen Betroffener zu verschwenden.

Die Interessengemeinschaft weiß hingegen aufgrund ihrer täglichen Arbeit und intensiven Beschäftigung mit dem Thema: Getrennt erziehende Väter wollen Verantwortung in der Betreuung ihrer Kinder und für ihre finanzielle Versorgung übernehmen. Jedoch fehlen vielen Vätern schlicht die Mittel, um ihren finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen.

Geschuldet sei dies u.a. dem Niedriglohnsektor, der in Deutschland während der SPD-geführten Bundesregierung unter Gerhard Schröder entstand. Ist ein Vater heute in diesem Bereich Vollzeit erwerbstätig, so verdient er monatlich netto ca. 1200 €. Das entspricht der Höhe der Pfändungsgrenze. Bei zwei Kindern wäre er jedoch verpflichtet, mehr als 700 € Unterhalt für seine Kinder zu leisten, wozu er nicht in der Lage ist.

Exportweltmeister – zu welchem Preis?

Deutschland wird regelmäßig Exportweltmeister, auch aufgrund des Niedriglohnsektors. "Zu welchem Preis?" fragt die IG-JMV. Noch in den 50er-Jahren konnte ein Alleinverdiener in Deutschland mit seinem Gehalt eine ganze Familie ernähren. Heute reiche es vielfach nicht mehr für den Kindesunterhalt.

Die IG-JMV kritisiert das regelmäßige und populistische Väter-Bashing durch die Politik. Sie fordert eine Auseinandersetzung mit den Ursachen der prekären Lage vieler getrennter Eltern. Nachtrennungsfamilien stünden die gleichen steuerlichen Entlastungen zu wie "intakten" Familien. Aktuell werden getrennte Väter jedoch steuerlich wie Alleinstehende behandelt.

Als besonders ärgerlich bewertet die IG-JMV die Tatsache, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen zum reinen Männerproblem stilisiert. Dass auch getrennt erziehende Mütter häufig keinen Unterhalt bezahlen, wird verschwiegen.

Die IG-JMV fordert einen offenen, vorbehaltslosen und unideologischen Umgang mit diesem sensiblen Thema.


Die Pressemitteilung zum Download:
PM - IG.JMV - Väter und Unterhalt - 11.10.2018.pdf (410.34KB)

§ 130 VOLKSVERHETZUNG mal im Volltext - zum Nachdenken für SPD-Politikerinnen und "Tagschreiber"(Karl Kraus)innen

Die Fluchbegleiterin @, Sunday, 14.10.2018, 08:16 (vor 2243 Tagen) @ Die Fluchbegleiterin
bearbeitet von Die Fluchbegleiterin, Sunday, 14.10.2018, 08:23

1.200 veurteilte Väter (2016) vs. angeblich 700.000 (Minderheit in der ges. Minderheit = kleiner TEIL der Bevölkerung) unter (SPD-)politischen Generalverdacht und Vorverurteilung gestellte ("Unterhaltspreller") Väter: Na, klingelt es???

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.


https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html

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