Flüchtlinge müssen keine 60 Euro fürs Schwarzfahren zahlen (Allgemein)
Flüchtlinge erhalten bei ihrer Erfassung einen sogenannten "BüMA-Ausweis", der ihre
Identität nachweist. Diese "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" ist ein amtliches
Dokument des Bundes. Kann der kontrollierte Fahrgast einen solchen BüMA-Ausweis vorweisen, darf
er ohne Fahrkarte weiter fahren. Wird jemand ohne einen solchen Ausweis und ohne gültigen
Fahrschein angetroffen, dann muss die Identität durch die herbeigerufene Polizei festgestellt werden.
Doch dazu muss der "Schwarzfahrer" an der nächsten Station aussteigen, denn die Polizei nimmt die
Personalien in der Regel auf dem Bahnsteig auf. Das direkte Bezahlen der 60 Euro im Zug erfolgt nur, wenn der Schwarzfahrer so viel Bargeld dabei hat. Davon könne man bei einem Flüchtling nicht ausgehen.
Sind die Personalien festgestellt, erhält die Person, die ohne Fahrausweis angetroffen wurde, eine
Zahlungsnachforderung der Bahn in Höhe von 60 Euro. Im Falle, dass es sich bei dieser Person um
einen Flüchtling handelt, wird die Forderung auf null gesetzt, weil die Wahrscheinlichkeit von dieser Person 60 Euro einzutreiben, als gering eingeschätzt wird.
"Die Bahn kann dann den Betrag von 60 Euro beim Bund geltend machen", erläutert man in Stuttgart.
Falls ein solcher Fall des Schwarzfahrens mehrfach einer Flüchtlingsperson zugeordnet werden
kann, also ein Verdacht auf bewussten Missbrauch der Flüchtlingsregelung besteht, könnten die
zuständigen Behörden Sanktionsmaßnahmen gegen diese Person ergreifen.