Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Maidowski billigt Frauenquote (Politik)

Chrisi3210xx, Wednesday, 29.04.2015, 20:28 (vor 3303 Tagen)

Ein Parteimitglied von Bündnis 90/die Grünen versuche schon seit geraumer Zeit vergeblich gegen die undemokratische "Frauenförderung"
anzugehen. Das Ergebnis meiner bisherigen Versuche ist hier nachzulesen:
http://de.justizwillkuer.wikia.com/wiki/Ein_Ausma%C3%9F_von_Willk%C3%BCrjustiz

So wurde diesem bereits Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Bundesverband versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos sein.
Gegen diese Entscheidung reichte ich Verfassungsbeschwerde ein:
http://vignette2.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/4/4b/Beschwerdebv.pdf/revision/latest?cb=20150427095244&path-prefix=de
In den Nachfolgenden Beschluss
http://vignette3.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/9/90/BVERFG2BVR305814.pdf/revision/latest?cb=20150427093652&path-prefix=de
lehnte das BVerfG mit höchstfragwürdigen Argumenten die Beschwerde ab.

Der Berichterstatter dieses Verfahrens war BVR Herr Maidowski. Wie sie Wissen hat Herr Maidowski zu Beschwerdegegenstand eine
höchsfragwürdige Dissertation verfasst. Insoweit wird die Sach noch etwas erörtert.
Herr Maidowski ist auf folgende Umstände nicht eingegangen:

1. Das BVerfG(BVerfGE 6 84) hat entschieden, dass bei Wahlen nicht nach Geschlecht, Rasse, Relegion und weiterer in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale
ausdifferenziert werdem darf. Für parteiinterne Wahlen hat dies in mindestens zwei Fällen der BGH entschieden(NJW 1974, 183;BGHZ 106, 67).

2. Das Bundesverfassungsgericht hat im SRP-Verbot(BverfGE 21) klar entschieden, das der Aufbau von unten nach oben erfolgen muss, der Freiheit und Gleichheit in der
Demokratie zu Gewähleisten ist, in der inneren Ordnung nicht von den demokratischen Grundsätzen abgewichen werden darf und Sonderrechte wie Vetorechte
Verfassungswidrig ist. Auf diese Entscheidung ist Herr Maidowski nur teilweise eingegangen.

3. Auf das von Herr Maidowski verwiesene Schrifttum ist auf folgende Sachverhalte nicht eingegangen:
Frauenvetos, Frauenquoten im Rederecht und der Personaleinstellung, Bundesfrauenrat,Bundesfrauenkonferenz,Frauenversammlung und Frauenreferat.
Aufgrund dieses Umstandes kann die Sache als nicht zweifelsfrei rechtmäßig anerkannt werden.

4. Der Gesetzgeber hat nach § 10 Abs. 2 S. 1 klar gestellt, dass Ungleichbehandlungen unter den Mitgliedern unzulässig sind(BT-Drucks. 3/1509 s. 24 ff;BT-Drucks. zu 5/1918, S. 4 ).

5. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum Vereinsrecht nach §§ 25,32,33,35,38 und 40 BGB sind Ungleichbehandlungen unter den Mitgliedern für rechtswidrig erklärt
(BGH · Urteil vom 19. Juli 2010 · Az. II ZR 23/09;BGH · Urteil vom 14. Oktober 2009 · Az. VIII ZR 159/08;BGHZ 47, 381;BGHZ 33, 175;BGHZ 55, 381;BGHZ 116, 359;NJW 1954, 953). Dazu gibt es noch die Ausführungen in der Kommentarliteratur zum Vereinsrecht und nach BGB. Im Parteirecht werden für eine Ungleichbehandlung im Schrifttum verschärfte Maßstäbe angesetzt(Wolfrum,Luthmann,Hahn,Seifert,Henke,Rabus..). Auf diese Rechtsquellen ist Herr Maidowski in seiner Dissertation eingegangen.

6. Im Schrifttum wird auch eine andere Meinung zu "Frauenquoten" vertreten(Nieding;Kommentar zum Grundgesetz,Bleibtreu‐Schmidt, Hofmann,Hopfauf, Brockmeyer;Ipsen;Lenski;
Friauf/Höfling Bonner Kommentar,....)
Allein schon diese Argumente hätte zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen müssen. Zum weiteren Sachvortrg können Sie dir o.g. Schriftsätze und weiterführenden Links nachlesen.

Nun wird zur weiteren Erörterung auf die Dissertation von Herr Maidowski kurz eingegangen:

Auf S 201/202 erklärt er:

"Jede Quotenregelung berührt zunächst das aktive Wahlrecht der Parteimitglieder, denn sie modifiziert die Stimmrechtsgleichheit und die Wahlentschließungsfreiheit.
Als Wahlvorschlagsregelung vermindert sie durch die geschlechtsspezifische Aufteilung der Wahllisten die Nominierungschancen der Männer und damit indirekt die
Durchsetzungskraft, d.h. das Stimmgewicht, derjenigen Parteimitglieder, die männliche Kandidaten vorschlagen und unterstützen. Umgekehrt steigt die Chance, mit
einem Vorschlag durchzudringen, für jene Mitglieder, die Kandidatur von Frauen unterstützen, ihr Vorschläge können erfolgreich sein, auch ohne eine "echte" nicht
durch eine Quotierung beeinflusste Mehrheit zu haben. Auch eine Wahlergebnisquote beeinflusst das aktive Wahlrecht der Parteimitglieder: Die Wähler sind in ihrer
Entschließungsfreiheit, d.h. in den Recht unter allen zur Wahl stehenden Kandidaten frei von Zwang auswählen zu können, beeinträchtigt, denn sie sind gezwungen,
bei ihrer Wahl die Geschlechtszugehörigkeit der Kandidaten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist stets auch die Stimmrechtsgleichheit betroffen, denn der
Erfolgswert der Wählerstimmen unterscheidet sich danach, ob sie für männliche oder weibliche Kandidaten abegegeben sind.[...] Parteimitglieder sind allerdings
nicht nur in ihrer Rolle als Wähler der innerparteilichen Funktionsträger durch Frauenförderungsquoten betroffen, sondern auch dann, wenn sie als Bewerber um
Parteiämter auftreten und sich daher aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit durch Maßnahmen umgekehrter Diskriminierung behindert bzw. gefördert sehen.
In dieses Konkurrenzverhältnis zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern - und damit in das gleiche passive Wahlrecht aller Bewerber/-innen - greifen
Quotenregelungen nachaltig ein: Schon die Chancen für ein Parteiamt nominiert zu werden, bleiben nicht unberührt, denn die Chancen der männlichen Konkurrenten,
aufgestellt zu werden, verschlechtern sich durch Wahlvorschlagsquoten im gleichen Ausmaß, in dem die Präsens von Frauen gesteigert werden soll; auch von
Wahlergebnisquoten dürfen zumindest ein erheblicher Druck zugunsten weiblicher Kandidaten ausgehen. Wesentlich spürbarer ist der Eingriff in das passive
Wahlrecht natürlich dort, wo eine Wahlergebnis den Wahlausgang unmittelbar beeinflusst, denn die Wählabarkeit männlicher Bewerber d.h. das Recht auf
gleichen Zugang zu Parteiämtern, ist hier insoweit eingeschränkt, als der Frauen vorgesehene Mindestanteil an Parteifunktionen noch nicht erreicht ist."

Er gibt somit zu, dass durch die "Quotenregelung" auch die Stimmrechtsgleichheit im aktiven Wahlrecht betroffen ist. In der o.g. Beschlussbegründung
behauptet der aber das Gegenteil. Ferner gibt der zu, das jedes Mitglied den gleichen Zugang zu jeden Wahlamt haben muss.

Auf S. 204/205 erklärt er:
"[Denn die Funktionszuweisung des Art. 21 Abs. 1] Satz 1 und, vor allem das Gebot innerparteilicher Demokratie verpflichten die Parteien dazu, einen Mindestbestand
an demokratischen Strukturen und Rechten zu achten, der jedenfalls auch den Gundsatz der Gleichheit aller Parteimitflieder beinhaltet.[...]
Zu diesen Kernbestand an demokratischer Struktur zählt jedenfalls auch - dies lässt sich als allgemeiner Konsens festhalten - der Grundsatz der Gleichheit aller
Parteimitglieder im aktiven und passiven Wahlrecht. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden ist das für die innerparteiliche Willensbildung schlechthin konstitutive
demokratische Basisrecht, und die Gleichheit aller Parteimitglieder muss gerade gier deutlich werden, wenn die innerparteiliche Demokratie nicht nur leblose Theorie bleiben soll
[..] Nicht weniger wichtig ist auch das passive Wahlrecht, d.h. dss Recht auf freien und für alle Parteimitglieder gleichen Zugang zu Parteiämtern."

Hier gibt der offen zu, dass die innere Ordnung die Gleichheit aller Mitglieder und die Zugangsgleicheit zu jeden Wahlamt gewährleisten muss. Das steht im Widerspruch zur Beschlussbegründung.

Auf. S. 206 führt er aus:

"Alle Gruppen und Mitglieder der Partei müssen die gleiche Chance haben zu Wort zu kommen und schließlich zur Mehrheit zu werden."
Das, die "Chancengleichheit zu Wortzukommen" in den satzungsmäßigen Bestimmungen von Bündnis 90/die Grünen nicht gewährleistet ist,
erklärt Herr Maidowski nicht.

Weiter auf S. 207 heißt es:

"In engem Zusammenhang mit diesen Argument relativiert der - gleichfall zum Bestand der "demokratischen Grundsätze" zählende - Gedanke des
Minderheitenschutzes die Bedeutung der formalen Wahlgleichheit zusätzlich[...]"
Auch hier gibt er zu, dass die Wahlrechtsgleichheit im formalen Sinne gewährleistet sein muss.
Und zum Schluss auf S. 214 resümiert er:
"Allerdings stößt ihre Gestaltungsfreiheit dort an Grenzen, wo die zugunsten der Frauen ausgesprochene Partizipationsgarantie deutlich über
das Maß hinausgeht, das dem Anteil der Frauen an der Parteimitgliedschaft entspricht: Höhere Werte sind allenfalls zeitlich begrenzt, als
programmatisches Signal, zulässig, sie sind überhaupt ausgeschlossen, wenn sie die Männer einer Partei trotz ihres zahlenmäßigen
Gewichts in den Stand einer unbedeutenden Minderheit ohne die Möglichkeit adäquater Interressenswahrnehmung verweisen."
Das die satzungsmäßigen Bestimmungen weit über dass hinausgehen, was der als "zulässig" eingestuft hat, erklärt der in seiner
Beschlussbegründung nicht. Damit hat er sogar dem Inhalt seiner eigenen Dissertation zuwiderhandelt. Ferner erkläre, ich dass
auch das auch den o.g. Gründen nicht stimmen.

Basierend auf dieser Ausführung möchte ich Sie bitte mir Ihre Meinung zu diesen Vorgang zukommen zu lassen.
Ich gehe mal davon aus, dass Sie immer noch Respekt vor dem GG und dem Rechstaatsprinzip haben. Vor den hiesigen Berichterstatter kann ich aus den
hier aufgezeigten Gründen nicht mehr ausgehen. So sollten Anhand des hier geschilderten Vorgangs auch Sie nachvollziehen können,
dass die Bürger nicht nur in die Justiz sondern auch in das BVerfG verlieren.

Das sollte Anlass zum "Genderbashing" gegen das BVerfG geben.

Maidowski billigt Frauenquote

JBOBOXX, Saturday, 02.05.2015, 00:25 (vor 3301 Tagen) @ Chrisi3210xx

Mal Sehen was in der Wahlprüfung raus kommt!

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