Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Entschuldigung

Jörg, Tuesday, 04.02.2003, 22:40 (vor 7768 Tagen) @ Stefan G.

Als Antwort auf: Re: Entschuldigung von Stefan G. am 04. Februar 2003 19:50:12:

Hallo Stefan!

>das "Gewaltschutzgesetz" der BRD ist nach dem österreichischen Vorbild

geschaffen worden (was ein weiteres Indiz dafür wäre, daß der Femiwahn
in Österreich noch etwas stärker grassiert als in der BRD).

Aha, das Gewaltschutzgesetz entstand nach dem Vorbild Österreichs? Das wußte ich noch gar nicht. Naja...die Österreicher sind ja bekannt dafür, daß sie keine halben Sachen machen... :-)[/i]

Im Regierungsentwurf zum bundesrepublikanischen Gewaltschutzgesetz hat man
dem österreichischen Gewaltschutzgesetz sogar ein eigenes Kapitel gewidmet
(siehe unten).

Gruß, Jörg

<hr>

III. Das österreichische Gewaltschutzgesetz

In Österreich ist am 1. Mai 1997 das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie ("Gewaltschutzgesetz") in Kraft getreten (öBGBl. 242. Stück vom 30. Dezember 1996, S. 5065), das als vorbildhaft auf dem Gebiet der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich mit gesetzgeberischen Maßnahmen gilt.

Kernstück dieses Gesetzes ist das sog. "Wegweisungsrecht", das den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei und Gendarmerie) eingeräumt worden ist (§ 38a des Sicherheitspolizeigesetzes). Ist auf Grund bestimmter Tatsachen insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, sind die Organe ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm ferner zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. Nach § 38a Abs. 2 Satz 1 des Sicherheitspolizeigesetzes sind die Organe des Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen die Rückkehr in den nach Abs. 1 bestimmten Bereich zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung diese Rückkehrverbots ist jedoch unzulässig.

Das Rückkehrverbot galt ursprünglich sieben Tage, seit dem 1. Januar 2000 ist es auf zehn Tage verlängert worden; hat das Opfer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 382b der Exekutionsordnung gestellt, endet das Rückkehrverbot mit dem vom Gericht bekannt gegebenen Tag der Entscheidung, spätestens jedoch nach 20 Tagen (ursprünglich 14 Tage). Die Anordnung eines Rückkehrverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Sie hat, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, diese aufzuheben und hiervon den Betroffenen und den Gefährdeten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Darüber hinaus sind in der Exekutionsordnung (öEO), die dem Achten Buch der deutschen Zivilprozessordnung entspricht, Grundlagen für Schutzanordnungen enthalten, die im Wege einer einstweiligen Verfügung ergehen. Nach § 382b Abs. 1 öEO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient. Ferner hat das Gericht nach § 382b Abs. 2 öEO einer Person, die einem nahen Angehörigen durch die in Absatz 1 beschriebenen Taten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden. Ohne ein in § 382b Abs. 4 öEO näher beschriebenes Hauptsacheverfahren darf die Zeit, für die eine Verfügung nach Absatz 1 und/oder Absatz 2 getroffen wird, insgesamt drei Monate nicht übersteigen.

In § 382c öEO sind nähere Einzelheiten des Verfahrens und der Anordnung geregelt. Hinzuweisen ist auch noch auf § 26 Abs. 2 Satz 1 öEO, wonach die Vollstreckungsorgane zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes die den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar um Unterstützung ersuchen.

Die Erfahrungen mit dem Gewaltschutzgesetz in Österreich sind überwiegend positiv. Das Institut für Konfliktforschung in Wien hat im Auftrag des österreichischen Bundesministeriums für Inneres eine Studie "Gewalt in der Familie. Eine Evaluierung des österreichischen Gewaltschutzgesetzes" vorgelegt. Die Zielvorgabe des Gewaltschutzgesetzes, die Gewaltspirale durch die Wegweisung des Gewalttäters zu unterbrechen und das Gewaltopfer durch die Beratung und Betreuung von speziell eingerichteten Interventionsstellen zu stützen, konnte in den meisten Fällen erreicht werden.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung


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