Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Urteil: Unterhaltsverweigerin bekommt Aufstockungsunterhalt!

nix, Saturday, 24.09.2005, 13:49 (vor 6992 Tagen) @ Uli

Als Antwort auf: Re: Urteil: Unterhaltsverweigerin bekommt Aufstockungsunterhalt! von Uli am 23. September 2005 20:30:

In zwei Jahren -- wie nachfolgend vom BGH tenoriert – Feststellungsklage

dass ein zukünftiger Elternunterhaltsanspruch von „ihr“ gegenüber den Kindern verwirkt ist. Dem vorausgesetzt dass weiterhin eine fortgesetzte hinterlistige Verletzung der (KU) Unterhaltspflicht vorliegt.
*

Amtlicher Leitsatz:
Zur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert hat.

....cc) Danach hat sich die Mutter nach den getroffenen Feststellungen auch nach Auffassung des Senats einer schweren Verfehlung gegen die Beklagte schuldig gemacht. Dies ergibt die gebotene umfassende Abwägung aller maßgeblichen Umstände (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 476). Auch wenn ihr die elterliche Sorge nicht mehr zustand und ihr deshalb nicht mehr die Pflege und Erziehung der Beklagten oblag, gehörte es zu den Pflichten der Mutter, sich weiterhin um ihr Kind zu kümmern, Anteil an seinem Leben und seiner Entwicklung zu nehmen, ihm bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten zur Seite zu stehen und ihm insgesamt die Gewißheit zu vermitteln, daß ein ihm in Liebe und Zuneigung verbundener Elternteil für es da ist. Daran hat es die Mutter jedenfalls von der Zeit an, in der sie die Beklagte im Alter von 1 bis 1 ½ Jahren in der Obhut der Großeltern zurückgelassen hat, fast durchgehend fehlen lassen. Sie hat sich trotz der Fürsorgebedürftigkeit des Kindes - mit Ausnahme von dessen kurzfristiger Aufnahme in den elterlichen Haushalt - nicht mehr persönlich um dieses gekümmert und - von der Ermöglichung eines Besuches des Kindes in den USA abgesehen - von sich aus noch nicht einmal versucht, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus hat sie die Beklagte - im Gegensatz zu ihren anderen Kindern - bei ihrer Auswanderung in die USA in Deutschland zurückgelassen und dem Kind so den Eindruck der Zurücksetzung durch die Mutter und deren Interessenlosigkeit an seiner Person vermittelt. Dem steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entgegen, daß die Mutter das Kind bei ihren Eltern gut versorgt wußte und die Beklagte sich im Haushalt der Großeltern gut entwickelt hat. Dadurch war die Mutter nicht der Pflicht enthoben, sich weiterhin um ihr Kind zu kümmern, mit ihm brieflich oder telefonisch Kontakt zu halten und an seiner Entwicklung und an seinem Leben Anteil zu nehmen. Daß entsprechende Bemühungen dem Kindeswohl ausnahmsweise geschadet hätten, hätte die Klägerin darlegen müssen. Das hat sie nicht getan. Das Unterlassen der Mutter, an dem sich in der Folgezeit nichts geändert hat, offenbart einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, daß nach Abwägung aller Umstände in diesem besonders gelagerten Fall von einer schweren Verfehlung gegen die Beklagte auszugehen ist (vgl. insofern auch Staudinger/Engler aaO § 1611 Rdn. 29; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1611 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1611 Rdn. 5; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 1053 b; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 626; Günther aaO § 12 Rdn. 113; LG Hannover FamRZ 1991, 1094, 1095; AG Helmstedt FamRZ 2001, 1395; AG Leipzig FamRZ 1997, 965). Nach der Lebenswirklichkeit war der Mutter ihr Verhalten auch bewußt, so daß sie vorsätzlich gehandelt hat.

dd) Bei der gegebenen Sachlage erscheint es auch rechtsbedenkenfrei, daß das Berufungsgericht den Unterhalt nicht nur herabgesetzt, sondern die Voraussetzungen eines vollständigen Wegfalls der Unterhaltspflicht der Beklagten bejaht hat. Zwar kommt ein solcher nur unter den in § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen grober Unbilligkeit der Inanspruchnahme, in Betracht. Von dieser ist auszugehen, wenn die Gewährung von Unterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (MünchKomm/Born aaO § 1611 Rdn. 37; Soergel/ Häberle BGB 12. Aufl. § 1611 Rdn. 7; Günther aaO § 12 Rdn. 114; vgl. auch Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB)....

Aktenzeichen:
XII ZR 304/02
Datum:
19. Mai 2004
*

Im übrigen ist mit den Feststellungen des AG Urteil der § 170 BGB teils begründet:

Eine gesetzliche Kindesunterhaltspflicht der Beschuldigten besteht und ist gesetzlich begründet. Eine Bindungswirkung unterhaltgewährender Zivilurteile liegt vor, als auch der Nachweis der Leistungsfähigkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.

Die Tathandlung, das sich entziehen, durch Tun oder Unterlassen, das Verheimlichen von Aufenthalt und Einkünften ist nachgewiesen. Die Gefährdung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder ist seit 200x eingetreten.

Die vorsätzliche Verweigerung zur Bar-Kindesunterhaltszahlung ist als Dauerdelikt seit 200x nachgewiesen.

Jeder weitere zivilrechtliche Weg ist von Rechts wegen, auf Grund „ihrer“ mutwillig herbeigeführten Mittellosigkeit ausgeschlossen.

Fehlt nur noch der Nachweis vom öffentlichen Interesse. Das wäre fiktiv gegeben durch „ihre“ Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, welche auch immer. Insbesondere der vorhersehbar zukünftigen.

Gruß vom nix

PS. Nerven: „Ihren“ vermutlich persönlich involvierten Opferanwalt schickst Du wöchentlich eine Liste aller Arbeitsangebote aus „ihrer“ Gegend mit entsprechender Aufforderung, einschließlich Inverzugsetzung der kumulierten KU Forderung. Ständig Mitteilung über den Stand der Dinge anfordern, ect. Die Spiele müssen weiter gehen...J

BGH


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