Neuregelung der DNA-Analyse im Bundesgesetzblatt
17. August 2005
Neuregelung der DNA-Analyse im Bundesgesetzblatt
Heute ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Neuregelung der DNA-Analyse verkündet worden. Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb sieht das neue Recht nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen vor, die die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments praxisorientiert erweitern. Das neue Recht tritt zum 1. November 2005 in Kraft.
Die DNA-Analyse im Strafprozess dient in einem laufenden Ermittlungsverfahren dazu festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten oder dem Beschuldigten stammt (siehe unten B.1.a). Sie kann aber auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger Strafverfolgung eingesetzt werden (siehe unten B.2.).
Künftig entfällt der Richtervorbehalt für anonyme Spuren. Gleiches gilt, wenn der Betroffene einwilligt. Weiterhin sieht das Gesetz vor, eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen. Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts ist aus Verfassungsgründen unzulässig.
A. Die Änderungen im Überblick
1. Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von (anonymen) Spuren wird gestrichen
Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis.
2. Richtervorbehalt für Entnahme und molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt, aber:
- bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei über den Zweck der Untersuchung
- ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden
3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in der DNA-Datei erfolgen soll:
- erhebliche Straftaten
- alle Sexualstraftaten
- neu: sonstige, wiederholt begangene Straftaten, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle
4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig
- Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
- neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Prognose auf Wiederholungsfälle
5. Reihengentest: Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf freiwilliger Basis.
B. Die Neuregelungen im Einzelnen
Bei der forensischen DNA-Analyse sind zwei Ausgangssituationen zu unterscheiden:
1. DNA-Analyse im laufenden Ermittlungsverfahren
Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren genutzt um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung dieser Spuren ist das sog. DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben). Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person stammt.
a) Geltendes Recht (§§ 81e, 81f StPO):
Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt werden, soweit sie erforderlich ist für die Feststellung
der Abstammung oder
der Tatsache, von wem das aufgefundene Spurenmaterial stammt.
Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten sieht das geltende Recht nicht vor, das heißt, die DNA-Anlayse ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig.
Beispiel:
Ein Brief enthält Drohungen oder Beleidigungen. Mittels DNA-Analyse kann der Speichel untersucht werden, mit dem der Brief verschlossen wurde.
Formelle Voraussetzung für diese DNA-Analysen im laufenden Ermittlungsverfahren ist, dass ein Richter diese anordnet (sog. Richtervorbehalt).
b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Spuren in § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO wird gestrichen. Die Untersuchung von Spuren, die noch keiner Person zuzuordnen sind, kann damit künftig auch vom Staatsanwalt oder der Polizei angeordnet werden.
Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen bei Personen bleibt bestehen, wird aber wie folgt modifiziert (§ 81f Abs. 1 StPO-E):
- Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist jedoch über den Zweck der Untersuchung zu belehren.
- Bei Gefahr im Verzug bedarf es ebenfalls keiner gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Untersuchung auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden.
DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO-E)
Reihengentests werden in der Praxis bei besonders schweren Straftaten (z.B. Mord, Totschlag, Vergewaltigung) durchgeführt, wenn andere Ermittlungen nicht weiterführen, es aber wahrscheinlich ist, dass der Täter einer abgrenzbaren Gruppe von Personen angehört. Da es bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Reihengentests gibt, sind in der Praxis Unsicherheiten aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen ein Reihengentest durchgeführt werden darf (z.B. ob eine gerichtliche Anordnung erforderlich ist). Diese Unsicherheit wird mit dem § 81h StPO-E beseitigt. Wesentliche Regelungspunkte sind:
- Reihengentest ist nur zulässig bei Verbrechen gegen Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.
- Richtervorbehalt: Nur ein Richter darf den Reihengentests anordnen.
- Der betroffene Personenkreis ist anhand von Prüfungsmerkmalen zu umschreiben (z.B. alle Männer einer bestimmten Altersklasse, die in einer bestimmten Umgebung wohnen).
- Die betroffene Personen sind nicht zur Mitwirkung verpflichtet (Reihengentest nur auf freiwilliger Basis).
- Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung zu belehren.
- Die erhobenen Daten dürfen nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden.
- Datenschutzrechtliche Regelungen (z.B. zur baldigen Vernichtung der gewonnenen Körperzellen, zur Löschung der erhobenen Daten, zur anonymisierten Durchführung der Untersuchung durch Sachverständige).
Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden. Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen.
2. Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG)
Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis (DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG).
a) Geltendes Recht
§ 81g Abs. 1 StPO und § 2 DNA-IFG erlauben die Maßnahme bislang nur, wenn
- eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder jedwede Sexualstraftat begangen wurde (Anlasstat),
- zudem zu erwarten ist, dass gegen den Beschuldigten / Verurteilten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder jedweder Sexualstraftat zu führen sein werden (qualifizierte Negativprognose), und
- der Richter die DNA-Analyse anordnet.
b) Änderungen durch die DNA-Novelle
Anlasstaten und qualifizierte Negativprognose
An § 81g Abs. 1 StPO wird ein neuer Satz 2 angefügt, der klarstellt, dass auch die wiederholte Begehung nicht erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Dies gilt sowohl für die Anlasstaten als auch für die zu prognostizierenden (künftigen) Straftaten.
Ferner werden in § 81g Abs. 1 StPO bisher enthaltene Regelbeispiele für eine Straftat von erheblicher Bedeutung gestrichen; es handelte sich um bislang beispielhaft genannte besonders schwere Straftaten (Verbrechen, gefährliche Körperverletzung etc.), die zu dem Missverständnis Anlass gaben, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung stets besonders schwer sein müssten.
Beispiele:
(1) A ist verurteilt worden, weil er wiederholt den Lack von Kraftfahrzeugen mit einem Schraubenzieher zerkratzt hat. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Straftaten von ihm zu erwarten sind.
(2) Stalker B ist wiederholt in die Wohnung seines Opfers O eingedrungen. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Taten von ihm zu erwarten sind.
In den Fallbeispielen sind Sachbeschädigungen bzw. Hausfriedensbrüche begangen worden. Nach geltendem Recht lässt sich bei solchen Delikten eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht ohne weiteres bejahen. Nach der Neuregelung hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im Einzelfall zu dem Ergebnis führen kann, dass die wiederholte Begehung auch solcher für sich genommen nicht erheblicher Straftaten einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht, mithin eine DNA-Analyse durchgeführt und das Ergebnis abgespeichert werden kann.
Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung bleibt, wird aber wie folgt modifiziert (§ 81g Abs. 3 StPO-E):
- Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist über den Zweck der DNA-Analyse zu belehren.
- Bei Gefahr im Verzug bedarf es soweit es allein um die Entnahme der Körperzellen geht
- ebenfalls keiner gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Entnahme auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden. Hinsichtlich der molekulargenetischen Untersuchung der entnommenen Körperzellen verbleibt es hingegen beim Richtervorbehalt mit der vorstehenden Ausnahme (Einwilligung der betroffenen Person).
- Für sog. Umwidmungsfälle wird geregelt, dass der Betroffene über die Speicherung in der DNA-Analysedatei zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung hinzuweisen ist. Mit Umwidmungsfällen sind die Fälle gemeint, in denen bereits für den Zweck des laufenden Ermittlungsverfahrens eine DNA-Analyse durchgeführt wurde und später Veranlassung gesehen wird, die Daten auch in der DNA-Analysedatei abzuspeichern.
gesamter Thread:
- Neuregelung der DNA-Analyse im Bundesgesetzblatt -
ChrisTine,
19.02.2006, 13:21
- Re: Neuregelung der DNA-Analyse im Bundesgesetzblatt -
Rainer,
20.02.2006, 09:40
- Re: Neuregelung der DNA-Analyse im Bundesgesetzblatt - Sven74, 20.02.2006, 15:47
- Re: Neuregelung der DNA-Analyse im Bundesgesetzblatt -
Rainer,
20.02.2006, 09:40