Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Frankreich plant Gesetz gegen Mobbing in der Ehe

Timothy, Thursday, 25.02.2010, 14:00 (vor 5387 Tagen) @ Horst

Wie sieht es mit der Beweisbarkeit aus? Wird hier die Beweislast
umgekehrt?


Die Beweislast wird höchstwahrscheinlich stark vereinfacht, ähnlich wie bei Vergewaltigungen werden wahrscheinlich Atteste von Ärzten über seelische Qualen der Frau bei erreichen des Status "Opfer" erlauben einen Täter zu benennnen um ihn dann abzuurteilen.


Aber Atteste und Gutachter müssen nichteinmal sein, auch ein paar bewusste Falschaussagen kann sich Frau ab un dzu leisten, wie dieses Revionsverfahren zeigt:


Kurz zusammenfassend für die leseunwilligen: Anklage wegen Vergewaltigung. Mann gibt zu Nebenklägerin gegen Willen an Handgelenk festgehalten zu haben um sie zu küssen. Danach erfolgte laut seiner Aussage freiwilliger Beischlaf. OpferIN verneint dies, der Beischlaf wäre erzwungen worden, hat aber bei der vorgerichtlichen Beweisaufnahme hinsichtlich des Tatablaufs bewusst gelogen und gibt dies auch zu, wird vom Gericht als "naiv, reifeverzögert, sowie mit äusserst schwacher kognitiver Begabung" charakterisiert, hat obendrein keine nachweisbaren Verletzungen am Genitalbereich. Und die Moral von der Geschicht? Mann veruteilt zu 2 Jahren und 6 Monaten Haft (natürlich ohne Bewährung).

Was beim Folgeprozess herauskam der mit anderen Richtern beim LG Trier

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/07/2-390-07.php


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.

...

Der Angeklagte hat eingeräumt, die Nebenklägerin zunächst auch an den Handgelenken festgehalten und auf eine Couch gedrückt zu haben, um ihr gegen ihr Sträuben einen - flüchtigen - Kuss zu geben und seine Hände um ihre Taille zu legen. Ob auch das nachfolgende Entkleiden der Nebenklägerin und die Beischlafshandlung gegen den - für den Angeklagten erkennbaren - Willen der Nebenklägerin erfolgten und mit Gewalt erzwungen wurden, ist dagegen von den Beteiligten widersprüchlich geschildert worden.

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Die Nebenklägerin, die das Landgericht als "naiv" und "reifeverzögert" charakterisiert (UA S. 6) und der es eine "äußerst schwache kognitive Begabung" (UA S. 18) zuschreibt, hatte zunächst ein ungewöhnliches und vom Landgericht zutreffend als "ambivalent" bezeichnetes Verhalten gezeigt, als sie den ihr zuvor unbekannten Angeklagten, der sie auf der Straße ansprach, zu einem Spaziergang und dann in seine Wohnung begleitete und dort auch verblieb, als sie bemerkte, dass seine Ehefrau entgegen seinen vorherigen Angaben nicht anwesend war. Nach den Geschehnissen in der Wohnung des Angeklagten hatte sie sich von diesem nach Hause fahren lassen. Den Ablauf des Geschehens schilderte sie gegenüber ihrem Freund und ihrem Vater, bei der Anzeigeerstattung, zwei polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung in jeweils unterschiedlichen Varianten. Zunächst berichtete sie, sie sei gewaltsam entführt und geschlagen worden; einen Geschlechtsverkehr bestritt sie. Bei einer späteren Vernehmung schilderte sie in Einzelheiten, wie der Angeklagte sie gewaltsam entkleidet habe. Die - bewusste - Unrichtigkeit dieser Aussagen räumte sie in der jeweils folgenden Vernehmung ein. Körperliche Verletzungen oder Spuren konnten an ihr nicht festgestellt werden; auch ihr Hymen war nicht beschädigt.

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Der Angeklagte hat dagegen bei seiner polizeilichen und einer nachfolgenden ermittlungsrichterlichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung eine - in sich nicht unstimmige - detaillierte Schilderung der Geschehnisse in seiner Wohnung vorgetragen, wonach er das durchweg ambivalente und widersprüchliche Sträuben der Nebenklägerin gegen zunehmend intensive Berührungen durch Drängen und Überreden überwunden und die sexuellen Handlungen letztlich mit ihrer Zustimmung und ohne Einsatz von körperlicher Gewalt erreicht habe.

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Konstant geschildert hat die Nebenklägerin nach den Urteilsfeststellungen letztlich nur die Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen. Entgegen der Annahme des Landgerichts wurde diese Behauptung aber nicht schon durch die Einlassung des Angeklagten gestützt, er habe die Zeugin zunächst an den Handgelenken festgehalten und auf eine Couch gedrückt, um sie zu küssen. Nach der Einlassung des Angeklagten wurden nämlich durch diese Nötigung keine sexuellen Handlungen im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB erzwungen; die nachfolgenden sexuellen Handlungen hat er als einverständlich geschildert. Daher findet die Erwägung des Landgerichts, wenn der Angeklagte einräume, die Nebenklägerin beim Versuch, sie zu küssen, festgehalten zu haben, so könne daraus "nur der Schluss gezogen werden, dass auch seine nachfolgenden sexuellen Handlungen gegen den Willen der Zeugin erfolgt sind, weshalb die Angaben der Zeugin der Wahrheit entsprechen" (UA S. 27), in den vom Tatrichter dargelegten Beweisanzeichen keine ausreichende Grundlage.

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2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne die genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin gelangt wäre.


Ob die Besonderheiten des Falls unter Umständen Anlass auch zur Zuziehung eines Sachverständigen geben können, wird der neue Tatrichter auf der Grundlage einer sorgfältigen Prüfung aller Beweisanzeichen zu entscheiden haben. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine solche Notwendigkeit allerdings nicht schon ohne Weiteres aus dem Umstand der Beweissituation "Aussage gegen Aussage".


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