Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Auch Einkünfte aus Straftaten gehören zum Unterhaltsrelevanten Einkommen.

Rainer ⌂, Thursday, 11.03.2010, 23:33 (vor 5372 Tagen) @ Christine

Land will säumige Unterhaltszahler schärfer kontrolliert sehen

Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich - in Form von fiktiven Einkünften - vorgehalten werden könnte.

Vgl. auch LG Berlin Az.: 567 Ns 125/04, (567) 13 Js 466/03 Ns (125/04)
Urteil vom 18.04.2005

"Dass die Einkünfte möglicherweise zumindest zum Teil auch durch eine Straftat, nämlich durch Untreue oder Unterschlagung, erlangt worden sind, steht ihrer unterhaltsrechtlichen Qualifikation als Einkommen nicht entgegen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchen Anlass sie im einzelnen erzielt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Mai 1986, FamRZ 1986, 780,781). Unter diese Definition fallen auch durch Straftaten erlangte Einkünfte. Für sie gilt nichts anderes. Dies wird damit begründet, dass bei Nichtzahlung von Unterhalt häufig und typischerweise der Unterhaltsbedürftige aus Steuermitteln (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsvorschuss) unterhalten werden muss. Der durch die Straftat bereits verursachte Schaden würde daher oft noch in unverständlicher Weise vergrößert, wenn das durch eine Straftat erzielte Einkommen unbeachtlich bliebe. Dies ist insbesondere bei Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit allgemein anerkannt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Juni 1997, 10 UF 420/97; Heiß in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand 1. Juli 2004, Rdnr. 521 "Schwarzarbeitslohn" und Rdnr. 604 "Steuerhinterziehung"; Klein, Einkünfte aus "Schwarzarbeit" - Profit der Unterhaltsberechtigten?, FuR 1997, 292).

Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich - in Form von fiktiven Einkünften - vorgehalten werden könnte, während beim mutwilligen Abbruch einer legalen Tätigkeit auch bloß erzielbare, aber tatsächlich nicht erzielte Einkünfte die Leistungsfähigkeit und damit ggf. Strafbarkeit des Täters begründen können. Schließlich spricht auch der Rechtsgedanke des § 40 AO dafür, Einkünfte aus Straftaten unterhaltsrechtlich zugrunde zu legen. Denn der Schutz Unterhaltsberechtigter vor wirtschaftlicher Gefährdung ist ein ähnlich hohes Rechtsgut wie die Sicherung des Steueraufkommens des Staates. Bei beiden ist daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angemessen."

Rainer

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