Es war keine einstweilige Anordnung sondern ein normaler Beschluss (Feminismus)
Im Beschluss steht nichts von einer einstweiligen Anordnung. Es fehlt ein
Satz wie "... im Wege der einstweiligen Anordnung ergeht folgender
Beschluss ..."
Nein, es handelt sich um eine einstweilige Verfügung (so auch im ersten Satz der Gründe bezeichnet). Einstweilige Anordnungen gibt es im normalen Zivilrecht nicht, sondern nur im Familien- und im öffentlichen Recht. Es gibt aber keine Vorschrift, nach der die Entscheidung ausdrücklich als "einstweilige Verfügung" bezeichnet werden müsste.
Eine Einstweilige Anordnung wäre sofort rechtskräftig und eigentlich
gibt es kein Rechtsmittel dagegen. Selbst die Justiz hat dies als
unhaltbaren Zustand erkannt und lässt eine Gegenklage zu mit der
Möglichkeit die Rechtskraft der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Häh? Das wäre mir neu, dass es gegen irgendwelche im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügungen oder Anordnungen keine Rechtsbehelfe gibt. Zumindest die Möglichkeit des Widerspruchs mit anschließender mündlicher Verhandlung gibt es eigentlich immer, meistens auch Berufung oder Beschwerde gegen die Endentscheidung. Und selbst die kann man noch ins Hauptsacheverfahren zwingen. Der Beschluss ist also noch lange nicht das letzte Wort.
Es handelt sich um ein normales Urteil bei dem nur verwunderlich ist wie
schnell es gefällt wurde. Dazu noch ohne öffentliche Sitzung. Es ist
anzunehmen dass die Gegenseite vor dem Urteilsspruch nicht gehört wurde.
Wurde sie auch nicht. Denn in diesem Fall wäre zumindest im Normalfall Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und durch Urteil entschieden worden.
Es laufen die Fristen eines normalen Urteils!
Nö. Rechtsbehelf wäre hier zunächst der Widerspruch, der nicht fristgebunden ist. Allerdings ist der Beschluss vollstreckbar, so dass bis zu seiner Aufhebung Ordnungsgelder drohen.
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Sigmundus Alkus,
14.10.2012, 00:54
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